Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller, ein Berufsbetreuer, wendet sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen seine Einstufung in die Vergütungsstufe B der Anlage zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG).
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2023 wurde der Antragsteller mit Wirkung ab 1. Januar 2024 als beruflicher Betreuer registriert. Mit Schreiben vom 26. Dezember 2023 beantragte er die Festsetzung der Vergütungsstufe C nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG. Zum Nachweis "des abgeschlossenen Studiums" fügte der Antragsteller eine Urkunde der Regierung ... vom 27. Juli 1994 bei, wonach er berechtigt sei, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Bekleidungstechniker" zu führen. Im weiteren Verfahren übersandte er ein von der Staatlichen Fachschule für Bekleidungstechnik ... ausgestelltes Abschlusszeugnis über das Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Bekleidungstechniker" zu führen. Des Weiteren werde "die Fachschulreife" verliehen. Der Antragsteller ist der Ansicht, seine zweijährige Vollzeitausbildung zum staatlich geprüften Techniker sei einem Hochschulabschluss nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG gleichwertig. Zulassungsvoraussetzung seien eine dreijährige Berufsausbildung und mindestens zwei Jahre fachliche Berufserfahrung gewesen, die er erfüllt habe. Pflichtfächer seien unter anderem Mathematik, Physik, Wirtschafts- und Sozialkunde, Deutsch, Englisch, Datenverarbeitung, Betriebliches Rechnungswesen und Betriebsorganisation gewesen. Der staatlich geprüfte Techniker werde wie der Bachelor auf der Stufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) eingeordnet. Außerdem könne es für die Vergleichbarkeit einer beruflichen Ausbildung mit einer Hochschulausbildung sprechen, wenn die Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermögliche, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten sei. Diese Voraussetzung erfülle er ebenfalls. Er sei vom 1. Februar 2014 bis 31. August 2020 Mitglied der Geschäftsleitung und damit des obersten Leitungskreises der ... GmbH gewesen und habe direkt an den Geschäftsführer berichtet. Diese Position sei üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten. Die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung seien ausschließlich Hochschulabsolventen gewesen. Zum Nachweis fügte der Antragsteller ein Arbeitszeugnis und eine Lohnsteuerbescheinigung bei, ausweislich deren der Antragsteller im Jahr 2018 von der ... GmbH einen Bruttolohn von knapp 231.000,00 EUR bezogen hatte. Ferner verwies er auf seine über zehn Jahre ehrenamtliche Mitwirkung im Prüfungswesen der Beruflichen Bildung bei der IHK ... und seine fünfjährige Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht ....
Die Direktorin des Amtsgerichts ... stufte den Antragsteller mit "Beschluss zur Festsetzung der Vergütung" vom 29. April 2024 in die Vergütungstabelle B gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 VBVG ein. Zur Begründung schloss sich das Amtsgericht den Ausführungen der Bezirksrevisorin an. Auf die Einordnung in Stufe 6 des DQR komme es nach der Rechtsprechung nicht an. Maßgebliche Bedeutung für die Frage, ob die Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker einem Hochschulstudium vergleichbar sei, habe vor allem der zeitliche Umfang. Bacherlorstudiengänge umfassten meist eine Regelstudiendauer von sechs Fachsemestern bzw. 5.400 Stunden. Die zweijährige Ausbildung an der Fachschule entspreche damit schon zeitlich keinem Studium. Selbst wenn mit der Fachschulreife in Bayern seit einigen Jahren unter Umständen der Besuch einer Hochschule ermöglicht werde, reiche die Fachschulreife aber allenfalls an eine Hoch- oder Fachhochschulreife heran. Die Ausbildung eröffne nicht den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten sei. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen sei, wirke sich nach der gesetzlichen Regelung nicht vergütungserhöhend aus. Eine Gesamtbetrachtung mehrerer Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen scheide aus. Es werde nicht bestritten, dass der Antragsteller eine offensichtlich herausgehobene Stellung mit überdurchschnittlichem Gehalt gehabt habe. Aber die Ausbildung zum Bekleidungstechniker eröffne diese oder eine vergleichbare berufliche Stellung gerade nicht regelmäßig oder üblicherweise. Vielmehr ergebe sich aus dem Internet ein durchschnittliches Gehalt von höchstens 59.550,00 EUR pro Jahr. Die ausgeübte Position dürfte daher auf seine persönlichen Fähigkeiten oder individuelle Merkmale, aber nicht auf seine Ausbildung zurückzuführen sein.
Der "Beschluss" vom 29. April 2024 wurde dem Antragsteller am 7. Mai 2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2024, beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen am 28. Mai 2024, hat der Antrags...