Verfahrensgang
LG Passau (Beschluss vom 27.03.1995; Aktenzeichen 2 T 26/95) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 27. März 1995 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1 sind im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Eigentümer des angrenzenden Grundstücks sind die Beteiligten zu 2.
Durch notarielle Urkunde vom 8.6.1994 tauschten die Beteiligten zu 1 eine aus ihrem Grundstück weggemessene Teilfläche von 70 m² gegen eine aus dem Grundstück der Beteiligten zu 2 weggemessene Teilfläche von 0,4 m²; die Beteiligten erklärten die Auflassung dieser Teilflächen, für die Zuflurstücke gebildet wurden.
Die Beteiligten haben unter Vorlage u.a. eines Veränderungsnachweises und eines Zeugnisses des Landratsamts, daß für die Teilung des Grundstücks der Beteiligten zu 1 eine Genehmigung nicht erforderlich sei, den Vollzug der Auflassungen beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag durch Zwischenverfügung vom 14.11.1994 beanstandet und für die Teilung des Grundstücks der Beteiligten zu 2 eine Teilungsgenehmigung nach dem Baugesetzbuch verlangt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 27.3.1995 die Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Bei dem aus dem Grundstück der Beteiligten zu 2 weggemessenen Zuflurstück handle es sich um eine Teilung und nicht lediglich um eine Grenzbegradigung. Die Notwendigkeit einer Teilungsgenehmigung nach dem Baugesetzbuch sei unabhängig von der Grundstücksgröße. Ob die Teilung ausnahmsweise keiner Genehmigung bedürfe, habe die Baugenehmigungsbehörde und nicht das Grundbuchamt zu entscheiden.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der im Zusammenhang mit dem Grundstückstausch erklärten Auflassung einer Teilfläche von 0,4 m² aus dem Grundstück der Beteiligten zu 2 liegt eine Teilung dieses Grundstücks im Sinn des § 19 Abs. 2 BauGB zugrunde. Diese bedarf unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 BauGB zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der gemäß § 19 Abs. 3 BauGB zuständigen Behörde, sofern die Genehmigung nicht gemäß § 19 Abs. 4 BauGB entbehrlich ist. Das Grundbuchamt darf aufgrund einer danach genehmigungsbedürftigen Teilung eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein gleichstehendes Zeugnis im Sinn des § 23 Abs. 2 BauGB vorgelegt ist (§ 23 Abs. 1 BauGB). Dabei hat das Grundbuchamt selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein genehmigungspflichtiger Vorgang vorliegt (BayObLG Rpfleger 1988, 408; Demharter GBO 21. Aufl. § 7 Rn. 8).
b) Nach diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler die Vorlage einer Teilungsgenehmigung verlangt, der ein Zeugnis nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BauGB gleichsteht (§ 23 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die gesetzlichen Vorschriften machen die Genehmigungsbedürftigkeit nicht davon abhängig, daß der im Weg der Teilung abzuschreibende Grundstücksteil oder das Restgrundstück eine bestimmte Größe überschreiten. Allein im Hinblick auf die geringe Größe des abzuschreibenden Grundstücksteils durfte das Grundbuchamt daher auf die Vorlage einer Teilungsgenehmigung nicht verzichten.
c) Die Beteiligten meinen, der Normzweck des § 19 BauGB verbiete hier eine Anwendung der Vorschrift. Denn das Vermessungsamt habe anläßlich der Vermessung des aus dem Grundstück der Beteiligten zu 1 abzuschreibenden Grundstücksteils gemäß Art. 5 Abmarkungsgesetz (AbmG) die Grundstücksgrenze ermittelt. Durch die dadurch notwendig gewordene Eigentumsübertragung sei nur eine formelle Teilung ausgelöst worden. Es sei lediglich die schon lange bestehende Wirklichkeit mit den Vermessungsgrenzen in Einklang gebracht worden.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Entscheidungen der Vorinstanzen in Frage zu stellen. Art. 5 AbmG betrifft nur die Abmarkung der Grundstücksgrenze. Zweck der Abmarkung ist es, die Grenze eines Grundstücks durch Marken (Grenzzeichen) örtlich erkennbar zu machen (Art. 1 Abs. 1 AbmG). Dabei handelt es sich um die Grenzen eines Grundbuchgrundstücks, die in der Regel auch Eigentumsgrenzen darstellen (Simmerding Bayer. Abmarkungsgesetz 2. Aufl. Art. 1 Rn. 3). Der Vorgang der Abmarkung besteht darin, die Grenze durch Grenzzeichen kenntlich zu machen (Simmerding Art. 1 Rn. 7). Dieser Vorgang kann in keinem Fall eine Grundstücksteilung herbeiführen. Eine solche kann jedoch Anlaß für eine Abmarkung der neuen Grundstücksgrenze sein. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Grenze nicht abgemarkt, also kenntlich gemacht, sondern verändert. Der Vortrag der Beteiligten, die Vermessungsgrenzen seien mit der Wirklichkeit in Einklang gebracht worden, bedeutet, daß die Beteiligten zu 1 bisher einen Teil des Grundstücks der Beteiligten zu 2 als Teil ihres Grundstücks im Zusammenhang mit einem Zaunüberbau in Anspruch genommen haben und nunmehr entsprechend diesem tatsächlichen Zustand die rechtli...