Verfahrensgang

LG Passau (Beschluss vom 06.03.1995; Aktenzeichen 2 T 1/95)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 6. März 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschwerde der Beteiligten gegen die Eintragung der Grundstücksteilung durch das Amtsgericht – Grundbuchamt – Passau, Zweigstelle Rotthalmünster, vom 23. November 1994 als unbegründet zurückgewiesen wird.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte war im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks Flst. 282/37 eingetragen. Auf dem Grundstück sollten vier Wohnhäuser und vier Garagen errichtet werden. Zu diesem Zweck teilte die Beteiligte das Grundstück in ein zusammenhängendes Haus- und Garagengrundstück, drei Haus- und drei Garagengrundstücke sowie ein Hof- und Wegegrundstück, das einen Zugang zu den künftigen Teilgrundstücken schaffen sollte.

Für die Erwerber des künftigen Haus- und Garagengrundstücks sowie eines Haus- und eines Garagengrundstücks wurden wegen entsprechender Teilflächen und wegen eines Miteigentumsanteils an der das künftige Hof- und Wegegrundstück bildenden Teilfläche Auflassungsvormerkungen eingetragen.

Gemäß Veränderungsnachweis Nr. 585 wurde das Flst. 282/37 in insgesamt acht Flurstücke zerlegt. Nach dem Veränderungsnachweis ist das künftige Hof- und Wegegrundstück in seinem Wegeteil entlang eines der künftigen Garagengrundstücke wesentlich schmaler als im übrigen Teil.

Am 28.9.1994 beantragten die Beteiligte und die beiden Erwerber den Vollzug der Teilungen entsprechend dem Veränderungsnachweis, ferner die Beschränkung der eingetragenen Vormerkungen auf die jeweils betroffenen neu gebildeten Grundstücke und die Freigabe der übrigen Grundstücke. Hierzu legten sie einen Bescheid des Landratsamts vor, in dem die Teilungsgenehmigung nach dem Baugesetzbuch erteilt wurde. In dem Bescheid ist die Beteiligte genannt, ferner das Grundstück Flst. 282/37 und ein Antrag vom 24.1.1994, für den die Genehmigung erteilt wurde. Der Inhalt des Antrags ist weder aus dem Bescheid noch sonst aus den Grundakten ersichtlich. Das Grundbuchamt vollzog am 23.11.1994 die Teilung entsprechend dem Veränderungsnachweis im Grundbuch und trug dort die Beschränkung der Auflassungsvormerkungen auf die neu gebildeten Grundstücke und die Freigabe der übrigen ein. Am 28.11.1994 wurden an dem Haus- und dem Garagengrundstück eines der beiden Erwerber Grundschulden eingetragen und an einem weiteren Haus- und einem Garagengrundstück sowie wegen eines Miteigentumsanteils an dem Hof- und Wegegrundstück am 31.3.1995 Auflassungsvormerkungen.

Am 22.12.1994 hat der Urkundsnotar gegen die Eintragung der Grundstücksteilung Erinnerung/Beschwerde eingelegt. Er ist der Meinung, es liege keine wirksame Teilungsge nehmigung vor; im übrigen entspreche der Veränderungsnachweis nicht dem Vermessungsantrag. Rechtspfleger und Grundbuchrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Grundbuchrichter hat im Gegensatz zum Rechtspfleger seine Nichtabhilfeentscheidung nicht begründet, die Erinnerung dem Landgericht vorgelegt und den Notar von der Nichtabhilfe unterrichtet. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 6.3.1995 „die Beschwerde des Urkundsnotars” als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die von dem Notar namens der Beteiligten eingelegte weitere Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Erstbeschwerde nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Beschwerde sei unzulässig, weil der Notar seine Bevollmächtigung nicht nachgewiesen habe. Er erstrebe die Löschung der Grundstücksteilung oder die Eintragung eines Amtswiderspruchs, weil mangels ausreichender Genehmigung eine wirksame Grundstücksteilung nicht vorliege. Auf die Vermutung des § 15 GBO könne sich der Notar nicht berufen. Nach dieser Vorschrift könne der Notar eine Eintragung beantragen. Im Rahmen des Eintragungsverfahrens sei jedoch eine Beschwerde mit dem Ziel der Löschung der Eintragung oder der Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht zulässig; mit der Beschwerde könne nur auf die Eintragung hingewirkt werden. Der Notar wende sich aber gegen die von ihm selbst beantragte Eintragung. Möglicherweise stünde der Beteiligten ein Beschwerderecht mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs zu. Eine Bevollmächtigung durch die Beteiligte habe der Notar aber nicht nachgewiesen. Eine Beschwerdeeinlegung seitens der Beteiligten dränge sich auch nicht auf. Mit dem Rechtsmittel verfolge der Notar offensichtlich das Ziel, Schadensersatzansprüche von sich fernzuhalten.

2. Die weitere Beschwerde ist zulässig.

a) Obwohl das Landgericht dem Wortlaut nach eine Beschwerde des Urkundsnotars verworfen hat, ergibt sich doch aus der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung, daß in Wirklichkeit eine Beschwerde der Beteiligten verworfen wurde. Das Landgericht führt nämlich aus, die Beschwerde sei unzulässig, weil...

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