Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragungen im Grundbuch. Kosten
Leitsatz (amtlich)
Für eine Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO ist kein Raum, wenn der Eintragungsantrag des Erben des eingetragenen Eigentümers später als zwei Jahre nach dem Ableben des Erblassers beim Grundbuch eingegangen ist.
Normenkette
KostO § 60 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Beschluss vom 22.04.1999; Aktenzeichen 1 T 338/99) |
AG Ingolstadt |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 22. April 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Ausspruch in Nr. 2 des landgerichtlichen Beschlusses zu lauten hat:
Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und neuen Entscheidung an das Amtsgericht Ingolstadt zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
1. Der 1995 verstorbene Grundstückseigentümer ist gemäß Erbschein des Amtsgerichts vom 6.7.1998 von den Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/2 beerbt worden. Der Erbscheinserteilung war ein längeres Nachlaßverfahren vorangegangen. Nachdem das Amtsgericht durch Vorbescheid vom 19.11.1996 die Erteilung des Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 angekündigt hatte, war durch einen am Nachlaßverfahren beteiligten Angehörigen des Erblassers Beschwerde eingelegt worden. Das Beschwerdeverfahren wurde erst am 22.6.1998 durch Vergleich beendet. Aufgrund Antrags der Beteiligten zu 1 vom 20.10.1998 wurden die Beteiligten zu 1 und 2 am 28.10.1998 als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.
2. Mit Kostenrechnungen vom 14.12.1998 forderte der Kostenbeamte des Amtsgerichts für die Eigentumsumschreibung und die Katasterfortführung von den Beteiligten zu 1 und 2 Gebühren in Höhe von je 2.665 DM.
Hiergegen haben die Beteiligten Erinnerungen mit der Begründung eingelegt, daß ihnen Gebührenbefreiung nach § 60 Abs. 4 KostO zu gewähren sei. Die Zweijahresfrist dieser Regelung sei durch die beiden Miterben unverschuldet versäumt worden.
Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat durch Beschluß vom 19.2.1999 den Erinnerungen gegen die Kostenrechnungen „abgeholfen” und festgestellt, daß die am 28.10.1998 erfolgte Grundbucheintragung der Beteiligten als Erben gebührenfrei i. S. des § 60 Abs. 4 KostO ist. Der Beteiligte zu 2 hafte gegenüber der Staatskasse schon deshalb nicht, weil von ihm keine Grundbuchanträge gestellt worden seien. Im übrigen sei § 60 Abs. 4 KostO so auszulegen, daß der an der Fristwahrung ohne Verschulden gehinderte Erbe die Möglichkeit haben müsse, den Berichtigungsantrag gebührenfrei nachzuholen.
Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts hat die Staatskasse – sinngemäß – Beschwerde eingelegt, welcher der Rechtspfleger des Grundbuchamts nicht abgeholfen hat.
Mit Beschluß vom 22.4.1999 hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts vom 19.2.1999 aufgehoben (Nr. 1 der Entscheidung) und in Nr. 2 der Entscheidung festgestellt, daß die erfolgte Grundbucheintragung der Beteiligten zu 1 und 2 als Erben nicht gebührenfrei nach § 60 Abs. 4 KostO ist; die weitere Beschwerde hat es zugelassen. Zur Begründung wird ausgeführt, daß für eine Gebührenbefreiung nach § 60 Abs. 4 KostO kein Raum sei, weil der Eintragungsantrag zweifelsfrei nicht innerhalb der Zweijahresfrist beim Grundbuchamt eingegangen sei. Einer Auslegung dahin, daß der Erbe, der unverschuldet an der Fristwahrung gehindert worden sei, Gelegenheit haben müsse, den Berichtungsantrag gebührenfrei nachzuholen, stehe zudem der Zweck der Regelung des § 60 Abs. 4 KostO entgegen, für den Erben mit der Gebührenbefreiung einen Anreiz zu schaffen, die im öffentlichen Interesse liegende Berichtigung des Grundbuchs alsbald nach Eintritt des Erbfalls herbeizuführen. Die Kostenschuldnerschaft der Beteiligten sei durch weitere Ermittlungen – sinngemäß des Amtsgerichts – vor dem Stellen der neuerlichen Kostenrechnung(en) zu klären. Demnach sei im Tenor der Entscheidung lediglich festzuhalten gewesen, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 KostO nicht gegeben seien.
3. Gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 22.4.1999 wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die zulässige weitere Beschwerde (§ 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 KostO) ist sachlich nicht begründet. Die landgerichtliche Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Eintragung der Beteiligten als Eigentümer im Grundbuch ist nicht gebührenfrei nach § 60 Abs. 4 KostO. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren für die Eigentumsumschreibung nicht erhoben bei Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Da der Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1 unstreitig später als zwei Jahre nach dem Ableben des Erblassers beim Grundbuchamt eingegangen ist, ist für eine Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO von dessen Wortlaut her kein Raum.
Die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung der Vorschrift dahin, daß der Erbe Gelegenheit haben müsse, den Eintragungsantrag gebührenfrei nachzuholen, wenn – wie im vorliegenden Fall – der zum Nachwei...