Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragungen im Grundbuch. Kosten
Leitsatz (amtlich)
Eine Auslegung der Vorschrift des § 60 Abs. 4 KostO dahin, dass der Erbe Gelegenheit haben müsse, den Eintragungsantrag gebührenfrei nachzuholen, wenn der zum Nachweis der Erbfolge gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO erforderliche Erbschein infolge eines längeren Nachlassverfahrens erst nach Fristablauf erteilt und die Frist somit ohne Verschulden des Erben versämt wurde, ist nicht möglich.
Normenkette
GBO § 35 Abs. 1 S. 1; KostO § 60 Abs. 4
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 13.10.1999; Aktenzeichen 1 T 17284/99) |
AG München |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 13. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1. Der am 14.10.1996 verstorbene Voreigentümer der im Rubrum bezeichneten drei Grundstücke ist gemäß Erbschein des Amtsgerichts vom 21.6.1999 von der Beteiligten beerbt worden. Der Erbscheinserteilung war ein längeres Nachlaßverfahren vorangegangen. Die Beteiligte hat am 15.7.1997 zur Niederschrift des Nachlaßgerichts die Grundbuchberichtigung hinsichtlich der Eigentümereintragung beantragt. Der Grundbuchberichtigungsantrag wurde dem Grundbuchamt durch das Nachlaßgericht mit Verfügung vom 25.6.1999 zugeleitet und ist dort am 1.7.1999 eingegangen. Die Eigentumsumschreibung ist am 23.7.1999 erfolgt.
2. Mit Kostenrechnung vom 23./30.7.1999 forderte der Kostenbeamte des Amtsgerichts für die Eigentumsumschreibung und die Katasterfortführung von der Beteiligten gemäß § 60 KostO Gebühren in Höhe von insgesamt 6 272,50 DM. Die Kostenrechnung enthielt den Zusatz, daß eine gebührenfreie Eintragung nach § 60 Abs.4 KostO nicht erfolgen konnte, weil die Zweijahresfrist ab Erbfall nicht eingehalten sei.
Hiergegen hat die Beteiligte Erinnerung mit der Begründung eingelegt, daß ihr für die Eintragung der Erbfolge Gebührenbefreiung nach § 60 Abs.4 KostO zu gewähren sei. Sie habe den Grundbuchberichtigungsantrag binnen der Zweijahresfrist des § 60 Abs.4 KostO beim zuständigen Amtsgericht – wenn auch unschädlicherweise bei einer anderen Abteilung – gestellt. Im übrigen könne ihr die überlange Dauer des Nachlaßverfahrens nicht zugerechnet werden. Die Zeit eines Erbscheinsverfahrens dürfe deshalb nicht auf die Zweijahresfrist angerechnet werden.
Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat durch Beschluß vom 15.9.1999 die Erinnerung der Beteiligten wegen verspäteter Stellung des Grundbuchberichtigungsantrags als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt. Im vorliegenden Fall hätte es keinen Sinn gehabt, sofort beim Grundbuchamt einen Grundbuchberichtigungsantrag einzureichen, da die Erbrechtslage noch nicht geklärt gewesen sei und ein derartiger Berichtigungsantrag vor Erteilung des Erbscheins zurückgewiesen worden wäre.
Mit Beschluß vom 13.10.1999 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen; die weitere Beschwerde hat es zugelassen.
3. Mit ihrer weiteren Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung verfolgt die Beteiligte ihr erstinstanzliches Verfahrensziel weiter.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die zulässige weitere Beschwerde (§ 14 Abs.3 Satz 2, Abs.4 KostO) ist sachlich nicht begründet. Die landgerichtliche Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Eintragung der Beteiligten als Eigentümerin im Grundbuch ist nicht gebührenfrei nach § 60 Abs.4 KostO. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren für die Eigentumsumschreibung nicht erhoben bei Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Da der Eintragungsantrag der Beteiligten unstreitig später als zwei Jahre nach dem Ableben des Erblassers beim Grundbuchamt eingegangen ist, ist für eine Anwendung des § 60 Abs.4 KostO von dessen Wortlaut her kein Raum.
Die „rechtzeitige” Beantragung der Grundbuchberichtigung zur Niederschrift des Nachlaßgerichts, also einer anderen Abteilung des zuständigen Amtsgerichts, durch die Beteiligte vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Ihre Zulassung als fristgemäß würde nicht nur dem eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs.4 KostO widersprechen, sondern auch dem Zweck des Gesetzes, die baldige Grundbuchberichtigung nach Eintritt der Unrichtigkeit durch den Erbfall zu fördern. Überdies stellt sich die Frage der rechtzeitigen Einreichung des Berichtigungsantrags bei einer anderen Abteilung des Amtsgerichts hier deshalb nicht, weil der Antrag vom Nachlaßgericht vor Erteilung des Erbscheins nicht an das Grundbuchamt weitergeleitet werden konnte und sollte.
Da der Grundbuchberichtigungsantrag der Beteiligten somit verspätet – i.S. des § 60 Abs.4 KostO – beim Grundbuchamt eingegangen ist, kommt es auf die weitere Frage, ob ein – mangels Klärung der Erbrechtslage – nicht vollzugsfähiger Eintragungsantrag zur Fristwahrung überhaupt genügt hätte (so – wenn auch bestritten – OLG Köln Rpfleger 1988, 549), nicht an.
b) Letztlich ist auch die von der Beteiligten vorgenommene Auslegung de...