Verfahrensgang
AG Bayreuth (Aktenzeichen 002 F 230/21) |
AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen 001 F 992/21) |
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Bayreuth.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2021 stellte der im Bezirk des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck wohnhafte Antragsteller beim Amtsgericht Bayreuth - Familiengericht - gegen den Antragsgegner den Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom ... 2012 (Az. ...) für unzulässig zu erklären, gemäß § 770 ZPO anzuordnen, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss bis zur Rechtskraft des Urteils einstweilen eingestellt wird, sowie im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen, die Vollstreckung aus dem Beschluss bis zum Erlass eines Beschlusses in dieser Sache ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Als Adresse des Antragsgegners gab der Antragsteller im Rubrum der Antragsschrift eine Anschrift in S. (Tschechien) an.
Zur Begründung brachte er vor, er wende sich im Wege einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO i.V.m. § 95 FamFG gegen die Vollstreckung aus dem "angegriffenen" Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth, mit dem er zur Zahlung des Mindestunterhalts an den am ... 2003 geborenen, mittlerweile volljährigen Antragsgegner verurteilt worden sei. Dieser vollstrecke nach wie vor aus dem Beschluss. Seit mindestens 31. Dezember 2011 wohne er jedoch nicht mehr in Deutschland. Er sei in Tschechien an der im Rubrum bezeichneten Adresse einwohnermelderechtlich registriert. Sein Facebook-Auftritt lasse keinerlei Schlüsse auf Bezüge nach Deutschland zu. Der Facebook-Seite sei außerdem zu entnehmen, dass er seine schulische Ausbildung bereits im Jahr 2020 abgeschlossen habe. Die mittlerweile ebenfalls nach Tschechien umgemeldete Kindsmutter habe hingegen, soweit sie überhaupt auf Auskunftsersuchen geantwortet habe, den Eindruck erweckt, der Antragsgegner besuche in Tschechien noch bis in das Jahr 2023 die Schule. Der Antragsteller ist der Ansicht, der Antragsgegner hätte ungefragt mitteilen müssen, dass er nicht mehr in Deutschland lebe. Er sei auch verpflichtet gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, seit er nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht unterliege. Es sei unwahr, dass der Antragsgegner noch Jahre die Schule besuchen werde. Für die Vollstreckungsgegenklage gelte der Gerichtsstand des Ausgangsgerichts. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus "EuGVVO Art. 22 Nr. 5". Der Antragsteller könne nicht damit rechnen, dass er gezahlte Unterhaltsbeträge vom Antragsgegner zurückerlangen könne.
Nachdem das Amtsgericht Bayreuth ein schriftliches Vorverfahren angeordnet und mit Verfügung vom 7. April 2021 darauf hingewiesen hatte, dass nach vorläufiger Bewertung der Sachvortrag keinen Vollstreckungsabwehrantrag, sondern vielmehr einen Abänderungsantrag begründe, für den das Amtsgericht Bayreuth nicht zuständig wäre, brachte der Antragsteller vor, es liege auch der "klare Fall des § 826 BGB in der Form des Titelmissbrauchs" vor. Der Antragsgegner habe bei Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrags eine Adresse in B. angegeben, obwohl er seinen Lebensmittelpunkt noch nie in B. gehabt habe. Im Hinblick darauf, dass bei der unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO auch das Gericht örtlich zuständig sei, an dem der Vermögensschaden eintrete, werde hilfsweise die Verweisung an das für den Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständige Amtsgericht Fürstenfeldbruck beantragt.
Mit Schriftsatz vom 28. April 2021 zeigte der Antragsgegner seine Verteidigungsabsicht an. In der Klageerwiderung vom 11. Mai 2021 beantragte er Antragsabweisung und führte aus, die Antragstellerseite habe eine nicht ihrem Begehren entsprechende, also unstatthafte Klageart gewählt. Das bislang unschlüssige Antragsvorbringen richtig gedeutet, beabsichtige der Antragsteller eine Abänderung des Vollstreckungstitels auf Null. Eine Vollstreckungsabwehrklage sei grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage vorlägen. Für die Zuständigkeit in einem Abänderungsklageverfahren gälten die allgemeinen Vorschriften. Nachdem der Antragsteller selbst vortrage, dass der Antragsgegner, anders als früher, seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in B. habe, sei das Amtsgericht - Familiengericht - Bayreuth nach §§ 12, 13 ZPO nicht zuständig. Ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO sei nicht ersichtlich. Für die Annahme einer unerlaubten Handlung, gar eines "Titelmissbrauchs", gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Höchst vorsorglich werde vorgetragen, dass ein Abänderungsbegehren der Antragstellerseite auch in der Sache unbegründet wäre. Der Antragsgegner unterliege weiterhin der allgemeinen Schulpflicht und besuche derzeit in deren Rahmen eine sogenannte Economic-Schule in S. (Beweis: "Schulbestätigung" vom 3. September 2020; Schulzeugnis für "2019/2020").
Der Antragsteller hielt an seiner Ansicht fest, es lägen die Voraussetzungen eines Titelmissbrauchs vor, denn die Kindsmutter habe mit Schreiben vom 16. November 2015 mitgeteilt, dass d...