Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anspruch eines Miteigentümers auf Einbau einer Schallisolierung
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 06.03.1987; Aktenzeichen 6 T 1686/86) |
AG Starnberg (Entscheidung vom 02.09.1986; Aktenzeichen UR II 31/86) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 6. März 1987 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer als Zweifamilienhaus errichteten Wohnanlage.
Zu der Wohnung der Antragsgegner gehören ein Speicher und zwei Balkone. Die Antragsteller beanstanden, daß die Schallisolierung des Speichers und der Balkone unzureichend sei und daß durch die aus Holzdielen bestehenden Balkonböden Schmutz und Wasser dringe. Sie sind der Auffassung, die Antragsgegner seien verpflichtet, die Beeinträchtigungen durch geeignete bauliche Maßnahmen zu beseitigen, auch wenn der Speicherboden und die Balkonböden zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörten und von Anfang an mangelhaft errichtet gewesen seien. Zur Begründung ihrer Ansicht verweisen sie auf die Gemeinschaftsordnung (GO), in der es heißt:
„Dem Sondernutzungsrecht des jeweiligen Wohnungseigentümers im Sinn der §§ 15 1 und 10 Absatz 2 WEG unterliegen die Innenteile der Wohnungsabschlußtüren und Fenster, die sich im Bereich der dem jeweiligen Sondereigentum unterliegenden Räume befinden, sowie die Unterkonstruktion des Fußbodenbelags, der dem Sondereigentum unterliegenden Räume, sowie die Innenseiten der Außenteile der Balkone, Loggien und Terrassen.
Für alle Sondernutzungsrechte nach dieser Teilungserklärung gilt sinngemäß und entsprechend das gleiche wie für Sondereigentum, so als ob es sich um Sondereigentum handeln würde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Kosten der Bewirtschaftung, Instandhaltung und Instandsetzung des Wohngebäudes trägt der jeweilige Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung zu 60/100 und der jeweilige Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung zu 40/100; …”
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Mängel des Speichers und der Balkone durch geeignete bauliche Maßnahmen zu beseitigen. Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 2.9.1986 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit Beschluß vom 6.3.1987 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die von den Antragstellern beanstandeten Beeinträchtigungen seien darauf zurückzuführen, daß die Böden des Speichers und der Balkone mangelhaft errichtet worden seien. Das Begehren der Antragsteller sei auf die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums gerichtet. Die Frage, ob ein derartiger Anspruch bestünde, wenn er auf die Vornahme von Handlungen an Sondernutzungsrechten unterliegenden Bestandteilen gerichtet wäre, bedürfe keiner Erörterung. Den Anträgen in der vorliegenden Form könne nicht entsprochen werden. Über Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung hätten die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit zu beschließen. Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehöre insbesondere die Instandhaltung und die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Darunter sei bei ursprünglichen Baumängeln auch die erstmalige Herstellung des mangelfreien Zustands zu verstehen. Es sei deshalb zunächst Sache der Wohnungseigentümer, über die anstehenden Fragen in einer Wohnungseigentümerversammlung zu beschließen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Die Antragsgegner sind nicht verpflichtet, durch bauliche Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Böden des Speichers und der Balkone (erstmals) in einen ordnungsmäßigen Zustand versetzt und insbesondere so ausgestaltet werden, daß sie einen ausreichenden Schallschutz bieten. Dies ist durch die Feststellung gerechtfertigt, daß die Beeinträchtigungen, deretwegen die Antragsteller die Antragsgegner in Anspruch nehmen, auf einer mangelhaften Errichtung des gemeinschaftlichen Eigentums beruhen, also auf dem baulichen Zustand der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Böden, wie er seit Errichtung des Gebäudes besteht. Von diesen tatsächlichen Feststellungen ist auszugehen. Sie sind für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, denn sie sind ohne Verfahrensfehler zustandegekommen (§ 27 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO). Auch die Rechtsbeschwerde hat insoweit Einwendungen nicht erhoben.
Das Verlangen der Antragsteller ist bei dem Sachverhalt, der zugrundezulegen ist, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.
a) Auf § 1004 BGB läßt sich der geltend gemachte Anspruch nicht stützen. Die A...