Leitsatz

Kein Anspruch eines Miteigentümers gegen einen anderen Miteigentümer auf Einbau einer von Anfang an fehlenden Schallisolierung

 

Normenkette

§ 10 Abs. 2 WEG, § 27 FGG

 

Kommentar

Eine getroffene Vereinbarung, die einem Eigentümer u. a. auch ein Sondernutzungsrecht an der Unterkonstruktion des Fußbodenbelages seines Speicher-Sondereigentums und seiner Balkonböden einräume und die weiterhin besage, dass für alle Sondernutzungsrechte sinngemäß und entsprechend "das Gleiche wie für Sondereigentum gelte" (mit entsprechender Kostentragungsverpflichtung für Bewirtschaftungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten), bedeute in objektiver Auslegung nach Wortlaut und Sinn, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergebe (bei selbstständiger Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht) nicht, dass ein solcher Miteigentümer von Anfang an vorhandene Mängel des Speicherbodens und der Balkonböden durch bauliche Maßnahmen zu beseitigen habe. Es gehe hier nicht um die Erhaltung, sondern um die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes. Dass der Antragsgegner ggf. auch verpflichtet sein solle, Gebäudeteile, die zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörten, erstmals in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, lasse sich den Bestimmungen der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung nicht entnehmen.

Die nächstliegende Auslegung sei vielmehr, dass dem sondernutzungsrechtsbegünstigten Eigentümer das Recht zum alleinigen Gebrauch der betreffenden Gebäudeteile eingeräumt sein solle, und zwar in dem Zustand, wie sie errichtet wordern seien (mit entsprechenden Erhaltungspflichten, jedoch nicht einer Pflicht zur erstmaligen Herstellung eines einwandfreien Zustands dieser Gebäudeteile).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 06.08.1987, BReg 2 Z 71/87)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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