Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 689/91)

LG München I (Aktenzeichen 13 T 22713/91)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 5 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 11. März 1993 wird verworfen.

II. Die Antragsteller zu 1 bis 5 haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 900 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, der weitere Beteiligte ist seit 1991 Verwalter. In der Versammlung vom 22.7.1991 beschlossen die Eigentümer u.a. zu Tagesordnungspunkt (TOP) 4:

Die Gesamtabrechnung für das Jahr 1990 wird genehmigt. Für die Einzelabrechnungen wird die Genehmigung versagt, der Verwalter aus diesem Grund auch nicht entlastet. Der Verwalter wird beauftragt, vom Vorverwalter neue, mit der Teilungserklärung übereinstimmende Einzeljahresabrechnungen für 1990 zu erwirken.

Die der Beschlußfassung zugrundeliegende Wohngeldabrechnung vom 15.5.1991 weist einen Ausgabeposten „Rechtsanwaltskosten” von 2 873,91 DM aus, die aus einem Wohnungseigentumsverfahren stammen.

Im August 1991 übermittelte der weitere Beteiligte die von der früheren Verwalterin berichtigte Jahresabrechnung 1990, in der die Ausgaben großenteils nach einem anderen Schlüssel verteilt, die Rechtsanwaltskosten aber wiederum enthalten sind.

Die Antragstellerin zu 1 hat mit Schriftsatz vom 21.8.1991 beantragt, u. a. den Eigentümerbeschluß zu TOP 4 für ungültig zu erklären. Die Anfechtung hat sie auf die der Vorverwalterin ihrer Meinung nach erteilte Entlastung für die Jahresgesamtabrechnung beschränkt. Sie hat zugleich in Vollmacht für die Antragsteller zu 2 bis 6 gehandelt; die Vollmacht des Antragstellers zu 6 beschränkt sich auf die Anfechtung von TOP 2. Für den Fall, daß nach Ansicht des Gerichts die Versammlung vom 22.7.1991 der früheren Verwalterin die Entlastung insgesamt versagt haben sollte, hat die Antragstellerin hilfsweise beantragt festzustellen, daß die im August 1991 vorgelegte berichtigte Jahresabrechnung nicht dem gemäß der Gemeinschaftsordnung gültigen Verteilungsschlüssel entspreche.

Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 22.11.1991 abgewiesen. Es hat den gegen die Entlastung der früheren Verwalterin gerichteten Antrag für unzulässig gehalten, da der früheren Verwalterin die Entlastung insgesamt versagt worden sei. Auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, da er nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand habe.

Die Antragstellerin zu 1 hat, auch im Namen der Antragsteller zu 2 bis 6, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 11.3.1993 die Beschwerde zurückgewiesen, soweit ihr Gegenstand der Eigentümerbeschluß zu TOP 4 und der dazu gestellte Feststellungsantrag war. Die Antragstellerin zu 1 hat, auch im Namen der Antragsteller zu 2 bis 5, sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 5 ist zu verwerfen, da die für die Zulässigkeit erforderliche Beschwer von mehr als 1 500 DM nicht erreicht ist.

(1) Der Senat geht davon aus, daß der Antragsteller zu 6, der nur den Eigentümerbeschluß zu TOP 2 angefochten hat, keine sofortige weitere Beschwerde wegen der Verwalterentlastung eingelegt hat; auf die vorsorgliche Zurücknahme des Rechtsmittels kommt es somit nicht an.

(2) Nach § 45 Abs. 1 WEG i.d.F. von Art. 10 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 (BGBl I S. 50) ist die sofortige weitere Beschwerde dann zulässig, wenn der Wert des Gegenstands der Beschwerde (also die Beschwer) 1 500 DM übersteigt. Nach Art. 14 Abs. 9, Art. 15 des Gesetzes gilt diese erhöhte Wertgrenze für die Anfechtung des am 11.3.1993 erlassenen Beschlusses des Landgerichts; ihre Anwendung in bereits anhängigen Verfahren begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BayObLG NJW-RR 1992, 152).

(3) Die Antragsteller zu 1 bis 5 sind als Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht mit mehr als 1 500 DM beschwert. Die Rechtsmittelbeschwer des § 45 Abs. 1 WEG bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (BGHZ 119, 216; BayObLGZ 1990, 141; BayObLG WuM 1991, 226; 1992, 714; OLG Hamm OLGZ 1971, 491; Bärmann/Merle WEG 6. Aufl. § 45 Rn. 22; Palandt/Bassenge BGB 52. Aufl. § 45 WEG Rn. 2). Die Beschwer mehrerer Beschwerdeführer, die die Entscheidung mit dem gleichen Ziel anfechten, ist dabei entsprechend den im Zivilprozeß geltenden Grundsätzen zusammenzurechnen (vgl. BGHZ 119, 216/219; BGH NJW 1981, 578). Der Wert des Beschwerdegegenstands kann insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des Beschw...

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