Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 18.09.1996; Aktenzeichen 6 T 4035/96)

AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 142/95)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 18. September 1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Antragsgegnerin zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 27 149 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Antragsteller und weitere Beteiligte sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, als deren Verwalterin die Antragsgegnerin tätig ist. Sie wurde mit Eigentümerbeschluß vom 20.9.1993 für die Jahre 1994 und 1995 und später wiederum für die Folgezeit zur Verwalterin bestellt; nach Meinung der Antragsteller standen ihr aber jedenfalls für den ersten Zeitraum die Befugnisse eines Verwalters nicht zu, da kein Verwaltervertrag zustandegekommen sei.

Am 10.5.1993 hatten die Wohnungseigentümer beschlossen, aus Holz bestehende Gebäudeteile des gemeinschaftlichen Eigentums, insbesondere Balkone, streichen zu lassen; der Eigentümerbeschluß wurde später rechtskräftig für ungültig erklärt. In der Eigentümerversammlung vom 1.8.1994 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Bezugnahme auf den Beschluß von 1993, daß die Anstreicharbeiten an die Streithelferin, die Firma K., vergeben werden sollten; die Kosten wurden mit ungefähr 20 000 DM angegeben und sollten aus der Instandhaltungsrücklage beglichen werden. Die Antragsteller beantragten, diesen Beschluß für ungültig zu erklären; der Antrag ist rechtskräftig abgewiesen (vgl. Senatsbeschluß vom 18.3.1997, 2Z BR 98/96 = LG München II 2 T 1671/96 = AG Garmisch-Partenkirchen UR II 214/94).

Die Antragsgegnerin ließ die Anstreicharbeiten sowie Arbeiten zur Ausbesserung der Holzteile 1995 ausführen; die Rechnungsbeträge von 18 960 DM (Firma K.) und 8 189 DM (Firma F.) sind aus der Instandhaltungsrücklage beglichen worden.

Die Antragsteller, die der Meinung sind, daß die Verwalterin nicht zur Vergabe der Arbeiten berechtigt gewesen sei, haben beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 18 960,29 DM nebst Zinsen an sie und an die weiteren Beteiligten als Gesamtgläubiger zu verpflichten. Hilfsweise haben sie in dieser Reihenfolge beantragt,

  1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen Betrag von 18 960,29 DM wieder in die Abrechnung über die Instandhaltungsrücklage für 1995 einzustellen,
  2. festzustellen, daß die Antragsgegnerin nicht berechtigt gewesen sei, die Kosten für die Beauftragung der beiden Unternehmen aus der Instandhaltungsrücklage oder aus sonstigem gemeinschaftlichem Vermögen zu begleichen,
  3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragsteller als Gesamtgläubiger einen Betrag von 1 600 DM nebst Zinsen zu zahlen,
  4. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den an die Firma K. ausgezahlten Betrag notfalls gerichtlich zurückzufordern und nach Erhalt in die Abrechnung über die Instandhaltungsrücklage einzustellen, wiederum hilfsweise, an Antragsteller und weitere Beteiligte als Gesamtgläubiger auszuzahlen.

Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 8.5.1996 abgewiesen; der dritte, die Zahlung von 1 600 DM an die Antragsteller betreffende Antrag ist in dem Beschluß ebenso wie der vierte Hilfsantrag weder in der Darstellung des Sachverhalts (Tatbestands) noch in der Begründung erwähnt. Den Antrag der Antragsteller vom 11.6.1996, den Beschluß durch nachträgliche Entscheidung über diesen Antrag zu ergänzen, hat das Amtsgericht bisher nicht verbeschieden.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 8.5.1996 mit Beschluß vom 18.9.1996 verworfen, da die Beschwer der Rechtsmittelführer den Betrag von 1 500 DM nicht übersteige. Gegenstand des Verfahrens seien Forderungen über insgesamt 27 149,38 DM; die Antragsteller seien jedoch nur in Höhe des Betrags beschwert, der ihrem Miteigentumsanteil von 45,020/1000 entspreche, also mit 1 222,27 DM.

Der Antrag, 1 600 DM an die Antragsteller zu zahlen, bleibe außer Betracht, da das Amtsgericht nicht darüber entschieden habe; er sei daher auch nicht Gegenstand der Beschwerde. Es sei nicht erforderlich, eine Entscheidung des Amtsgerichts über den Antrag im Wege eines Ergänzungsbeschlusses abzuwarten, denn die Beschwerde sei auf jeden Fall, auch wenn sie bei Einbeziehung des Zahlungsantrags zulässig werde, unbegründet. Denn alle von den Antragstellern beim Amtsgericht gestellten Anträge seien unzulässig gewesen. Sie beträfen einschließlich des Feststellungsantrags Ansprüche der Gemeinschaft, die ein einzelner Wohnungseigentümer nur aufgrund eines Eigentümerbeschlusses geltend machen könne; ohne solchen Beschluß fehle einzelnen Wohnungseigentümern die Antragsbefugnis.

Der Meinung der Antragsteller, die Anträge seien auch so auszulegen, daß mit ihnen die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer begehrt werde, k...

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