Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbscheinsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
In Bezug auf einen Erblasser, der vor dem 01.01.1900, dem Tag, an dem das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft trat, verstorben ist, darf ein Erbschein gemäß § 2353 BGB nicht erteilt werden. Dem steht nämlich Art. 213 Satz 1 EGBGB entgegen, der auch für Erbbescheinigungen gilt.
Normenkette
BGB §§ 2354, 2356; EGBGB Art. 213 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 06.02.1989; Aktenzeichen 8 T 725/88) |
AG Fürstenfeldbruck (Beschluss vom 25.02.1988; Aktenzeichen VI 1049/86) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 6. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.
III. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 25. Februar 1988 und des Landgerichts München II vom 6. Februar 1989 werden dahin abgeändert, daß der Geschäftswert 5.000 DM beträgt.
Tatbestand
I.
Die … 1906 geborene Beteiligte ist die Tochter der … 1878 geborenen und … 1943 verstorbenen A. Diese war … die Tochter der … 1847 geborenen der … 1885 verstorbenen B. Diese war wiederum die nichteheliche Tochter des Erblassers und der C., diese geboren … 1824 und verstorben … 1881.
Der Erblasser ist nach der Geburt des Kindes ausgewandert. Die Beteiligte behauptet, er sei zwischen 1880 und 1890 in … USA verstorben und habe ein großes Vermögen hinterlassen. Am 19.9.1986 gelangte an das Amtsgericht Fürstenfeldbruck ein Schreiben der Beteiligten, in dem sie ersuchte, die „Verlassenschaftsakte” des Erblassers an das Amtsgericht Nürnberg zu senden. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck leitete das Schreiben an das Amtsgericht Schöneberg. Dieses erklärte sich am 28.10.1986 für zuständig und übertrug zugleich die Bearbeitung dem Nachlaßgericht Kelheim. Am 10.12.1986 hob das Amtsgericht Schöneberg die Abgabe auf und übertrug die Bearbeitung dem Nachlaßgericht Fürstenfeldbruck. Die Beteiligte hat „Erbscheinsantrag” gestellt und erklärt, ihr Erbteil als Urenkelin des Erblassers könne dadurch gemindert sein, daß ihre Mutter 15 Kinder gehabt habe, von denen einer eingereichten liste zufolge 7 verstorben seien. Die Beteiligte behauptet, der Erblasser habe ein Testament hinterlassen, in dem er ihre Urgroßmutter C. … und ihre Großmutter B. zu „Alleinerben” eingesetzt habe.
Das Amtsgericht – Nachlaßgericht – Fürstenfeldbruck hat durch Beschluß vom 25.2.1988 den Erbscheinsantrag zurückgewiesen und den Geschäftswert auf 10.000 DM festgesetzt. Das Nachlaßgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Beteiligte die von ihr durch Zwischenverfügung angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt, die durch § 2354 BGB geforderten Angaben nicht gemacht und die gemäß §§ 2355, 2356 BGB erforderlichen Nachweise nicht geführt habe. Dagegen hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt. Das Landgericht München II hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 6.2.1989 zurückgewiesen und den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 10.000 DM festgesetzt. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Ein gesetzliches Erbrecht scheide aus, weil nichteheliche Kinder vor dem 1.7.1970 nicht erbberechtigt gewesen seien. Ein Erbrecht aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers könne nicht festgestellt werden. Ein Testament liege nicht vor. Den Behauptungen der Beteiligten zufolge habe der Erblasser am 3.2.1887 ein Testament errichtet. Der Notar … habe mitgeteilt, daß Urkunden aus dem Jahre 1887 an das Staatsarchiv … abgeliefert worden seien. Dort sei in der Urkundensammlung für das Jahr 1887 nur die Kopie eines Fehlblatts für das Inventar vom 3.2.1887 in der Verlassenschaft der Taglöhnersfrau B. festgestellt worden. Daraus ergebe sich nicht, daß ein Testament durch den Erblasser errichtet worden sei. Auch in den beigezogenen Akten des Amtsgerichts … und den vorgelegten Schriftstücken der Beteiligten sei kein Testament des Erblassers aufzufinden.
2. Diese Entscheidung beruht nicht auf Rechtsfehlern (§ 27 Satz 2 FGG, § 550 ZPO).
a) Das Landgericht mußte von der Zuständigkeit des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck ausgehen, weil das Amtsgericht Schöneberg die Sache gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 FGG an das Amtsgericht Fürstenfeldbruck abgegeben hat. Das Amtsgericht Schöneberg hatte seine Zuständigkeit auf Grund des § 73 Abs. 2 Satz 1 FGG bejaht. Durch die Abgabe gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 FGG wurde die Zuständigkeit des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck begründet, und zwar unanfechtbar und bindend (Jansen FGG 2. Aufl. § 73 Rn. 19); deshalb kommt es nicht darauf an, ob das Amtsgericht Schöneberg wegen der Ungewißheit über die Staatsangehörigkeit, den Todesort und den Todestag des Erblassers seinerseits örtlich zuständig war oder nicht. Ebensowenig kommt es darauf an, ob ein wichtiger Grund im Sinn des § 73 Abs. 2 Satz 2 FGG vorlag; dies dürfte nicht einmal im Zuständigkeitsstreit nach § 5 FGG nachgeprüft werde...