Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung von Werbeanlagen
Leitsatz (amtlich)
Die an der Außenwand eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudes angebrachte, vorspringende Leuchtreklame stellt eine bauliche Veränderung dar, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Soweit es sich dabei jedoch um eine ortsübliche und angemessene Werbung für ein in zulässiger Weise in der Wohnanlage betriebenes Gewerbe handelt, ist diese Zustimmung nicht erforderlich.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 483 UR II 305/98) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 9791/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 21. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsteller gehört eine Wohnung im 1. Obergeschoß, dem Antragsgegner zu 1 gehört die Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoß des Vordergebäudes und dem Antragsgegner zu 2 das Teileigentum Nr. 13 im Erdgeschoß des Rückgebäudes.
§ 2 Abs. 3 der in der Teilungserklärung vom 23.5.1995 enthaltenen Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:
Das Teileigentum Nr. 13 und die Wohnungen Nr. 1 und 2 dürfen in jeder öffentlich-rechtlich zulässigen Weise genutzt werden.
§ 10 Abs. 4 der GO in der Ergänzung durch den Nachtrag vom 19.10.1995 lautet wie folgt:
Dem jeweiligen Teileigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 13 wird das Recht zur Anbringung von Reklameeinrichtungen an der Straßenfassade des Vordergebäudes eingeräumt und zwar
- für ein Nasenschild bei der Durchfahrt, soweit öffentlich-rechtlich genehmigungsfähig und
- für Reklameschriften an der Mauer zwischen dem I. und II. Obergeschoß, jedoch keine Lichtrekla me, soweit öffentlich-rechtlich genehmigungsfähig.
Der Mieter des Antragsgegners zu 1 brachte über dem Eingang des gewerblich genutzten Wohnungseigentums des Antragsgegners zu 1 eine von der Hauswand mindestens 1 m vorspringende und etwa 2 m breite Leuchtreklame an. Der Mieter des Antragsgegners zu 2 brachte über dem Eingang zum Innenhof eine ebenfalls etwa 1 m vorspringende und 2 m breite Leuchtreklame an; außerdem brachte er am Rückgebäude eine Leuchtreklame an.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegner zu 1 und 2 zur Beseitigung der Leuchtreklameanlagen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat am 19.5.1999 dem Antrag auf Beseitigung der Leuchtreklame des Antragsgegners zu 1 und der des Antragsgegners zu 2 über dem Durchgang zum Innenhof stattgegeben und dem Antragsgegner zu 2 hinsichtlich der Leuchtreklame am Rückgebäude bestimmte Beschränkungen auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, soweit dem Beseitigungsantrag uneingeschränkt stattgegeben wurde, hat das Landgericht durch Beschluß vom 21.6.2000 insoweit den Beseitigungsantrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die über der Wohnung des Antragsgegners zu 1 angebrachte Leuchtreklame sei eine bauliche Veränderung. Die Gemeinschaftsordnung berechtige nicht dazu, beliebige Reklameeinrichtungen an der Fassade anzubringen. Sofern ein Wohnungs- oder Teileigentümer nach der Gemeinschaftsordnung berechtigt sei, sein Sondereigentum gewerblich zu nutzen, müsse ihm eine ortsübliche und angemessene Werbung gestattet werden, auch wenn dies in der Gemeinschaftsordnung nicht geregelt sei. Die durch eine solche Werbung verursachten Beeinträchtigungen überschritten in der Regel nicht das hinzunehmende Maß. Maßgebend sei, daß das angebrachte Schild der Ästhetik, dem Charakter, der Lage und dem Bestimmungszweck des Gebäudes unter Berücksichtigung der näheren Umgebung nicht widerspreche und als ortsübliche und angemessene Werbung anzusehen sei. Aufgrund des durchgeführten Augenscheins sei dies der Fall. Die Häuser in der näheren Umgebung wirkten geschäftsmäßig; es seien zahlreiche Reklameeinrichtungen, auch Leuchtreklamen, vorhanden. Eine Beeinträchtigung in der Wohnung des Antragstellers habe nicht festgestellt werden können, insbesondere auch keine solche durch Lichtschein.
Auch die über dem Eingang zum Teileigentum des Antragsgegners zu 2 im Rückgebäude angebrachte Leuchtreklame stelle eine bauliche Veränderung dar. Der Nachtrag zur Teilungserklärung vom 19.10.1995 erlaube für den Bereich der Durchfahrt ein „Nasenschild”. Die angebrachte Leuchtreklame könne, da sie senkrecht zur Fassade abstehe, durchaus als solches angesehen werden, auch wenn sie die Form eines Dreiecks habe und an der Hausfront eine Breite von über 2 m habe; jedenfalls stehe sie se...