Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Die an der Außenwand eines im gemeinschaftlichen Eigentums stehenden Gebäudes angebrachte, vorspringende Leuchtreklame stellt eine bauliche Veränderung dar, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

2. Soweit es sich dabei jedoch um eine ortsübliche und angemessene Werbung für ein in zulässiger Weise in der Wohnanlage betriebenes Gewerbe handelt, ist diese Zustimmung nicht erforderlich (vgl. bereits BayObLG, WE 1988, 18; KG Berlin, NJW-RR 1995, 333; Bärmann/Merle, § 22 Rn 210).

Im vorliegenden Fall war die Anbringung von Reklameeinrichtungen nach Gemeinschaftsordnung gestattet, wenn auch unter dem Vorbehalt öffentlich-rechtlicher Genehmigungsfähigkeit. Eine Nachteilswirkung wurde vom LG verneint; an diese tatrichterliche Würdigung ist der Senat grundsätzlich gebunden; Rechtsfehler dieser Würdigung waren nicht erkennbar (vgl. BayObLG, NZM 2000, 392).

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 20.000,-

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 23.04.1998, 2Z BR 65/98( BayObLG, Beschluss vom 06.10.2000, Az.: 2Z BR 74/2000)

Zu Gruppe 5

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