Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob der Betreute mittellos ist, wenn er Eigentümer von belasteten Grundstücken ist, die von ihm selbst und den Familien seiner Kinder bewohnt werden.

 

Normenkette

BGB § 1836 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Beschluss vom 19.05.1998; Aktenzeichen 22 T 65/97)

AG Bad Neustadt a.d. Saale (Aktenzeichen XVII 278)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 19. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht bestellte am 24.10.1994 für den Betroffenen dessen Sohn zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge. Für den Aufgabenkreis Übergabe des Betriebs des Betroffenen an dessen Sohn bestellte es am 24.3.1995 einen Diplom-Sozialpädagogen (FH), den Beschwerdeführer, zum Ergänzungsbetreuer, am 26.6.1995 auch für den Aufgabenkreis Vertretung des Betroffenen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren sowie anstelle des Sohnes als Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Am 25.8.1996 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung eines Betrages von 22.298,70 DM aus der Staatskasse für Vergütung und Aufwendungen. Mit Beschluß vom 7.11.1996 bewilligte das Amtsgericht einen Betrag von 21.019,69 DM aus der Staatskasse und lehnte den Antrag im übrigen ab. Auf die gegen die Inanspruchnahme der Staatskasse gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors änderte das Landgericht am 12.3.1997 den Beschluß des Amtsgerichts ab und wies den Antrag zurück. Es führte aus, der Betroffene sei nicht mittellos. Er sei Eigentümer eines Grundstücks mit einer Gesamtfläche von 15.070 m², welches mit einem nicht von ihm bewohnten Wohngebäude bebaut sei (A-Weg 12), sowie eines weiteren Grundstücks mit einer Fläche von 3.621 m², auf dem sich neben einem vom Betroffenen benutzten Wohnhaus auch Gebäude befänden, die dem vom Sohn geführten Schreinereibetrieb dienten (A-Weg 8). Auf die weitere Beschwerde des Ergänzungsbetreuers hob der Senat diesen Beschluß am 1.10.1997 auf (FamRZ 1998, 1054) und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Die Annahme des Landgerichts, der Betroffene sei nicht mittellos, werde durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht habe nicht ausreichend festgestellt, ob bei einem Verkauf der Grundstücke des Betroffenen tatsächlich ein die Belastungen übersteigender Erlös erzielt werden könnte. Zu entsprechenden Ermittlungen wäre Anlaß gewesen im Hinblick auf vorliegende Bankauskünfte und eine Rechnungslegung des Beschwerdeführers, die auch beträchtliche, dinglich nicht gesicherte Verbindlichkeiten ausgewiesen hätte. Durch Beschluß vom 19.5.1998 wies das Landgericht erneut unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses den Antrag auf Vergütung aus der Staatskasse zurück. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde des Ergänzungsbetreuers, mit der er geltend macht, der Betreute sei mittellos. Die vom Gutachter ermittelten Verkehrswerte seien nicht zu erzielen. Eine Aufteilung/Teilverwertung des mit Schonvermögen und Schreinereibetrieb bebauten Grundstücks A-Weg 8 sei nicht durchführbar. Überhaupt wäre eine Verwertung des Grundbesitzes eine Härte im Sinne der sozialhilferechtlichen Regelungen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist insbesondere nicht durch § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 4 Satz 2, § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB, § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1054).

Die weitere Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Betreute sei nicht mittellos. Das Grundstück A-Weg 12, das mit einem von den erwachsenen Kindern des Betreuten bewohnten Haus bebaut sei, habe nach den Ermittlungen des gerichtlichen Sachverständigen einen Verkehrswert von 395.000,– DM, während die dinglichen Belastungen, selbst wenn sie noch vollständig valutiert seien, nur etwa 355.000,– DM ausmachten. Außerdem sei der Betreute Eigentümer des Grundstücks A-Weg 8. Unter Herausnahme des vom Betreuten und dessen Ehefrau bewohnten Gebäudes und eines Flächenumgriffs von ca. 500 m² habe der Sachverständige einen Verkehrswert des Restgrundstücks in Höhe von 370.000,– DM ermittelt. Auch hier seien die Belastungen in Höhe von 343.000,– DM niedriger als der Verkehrswert; zudem laste eine Grundschuld in Höhe von 175.000,– DM auf beiden Grundstücken. Soweit der Sachverständige ausgeführt habe, eine Teilung des Grundstücks A-Weg 8 zwischen Wohnhaus und Schreinerei sei nicht möglich, sei diese Auffassung nicht zwingend. Eine Umgestaltung des Zugangs und der Unterbringung des Öltanks würde die Grundstücksverwertung zwar erschweren, aber nicht unmöglich machen. Denkbar und zumutbar wäre auch eine Verpachtung der Schreinerei.

2. Diese Ausführungen halten der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein zulässigen rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.

a) Macht der Betreuer zum Zwecke der Führung der Betreuung Aufwendungen, kann er von dem Betreuten nach den für den Auftrag geltenden V...

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