Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Rechtsmittel gegen Geschäftswertfestsetzung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 971/99 WEG) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 14247/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 10. August 2000 dahin abgeändert, daß der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 23.000 DM festgesetzt wird. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus Wohnungen und Garagenstellplätzen bestehenden Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten zu 1 verwaltet wird.
Am 26.10.1999 beschlossen die Eigentümer die Genehmigung der Abrechnungen 1998/99 betreffend jeweils getrennt die Wohnungen und Garagen, ferner unter anderem Anstricharbeiten an der Tiefgaragenzufahrt, deren Kosten nur von den Garageneigentümern getragen werden sollten.
Die Antragsteller haben beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären, weil die Anteile, nach denen die Kosten auf die Wohnungseigentümer umgelegt wurden, unzutreffend seien, und die Anstrichkosten hinsichtlich der Tiefgaragenzufahrt auf alle Wohnungseigentümer hätten umgelegt werden müssen. Außerdem haben sie beantragt, die Garageneigentümer zu verpflichten, die Instandhaltungsrücklage um 13.063,23 DM aufzustocken sowie den Verwalter zu verpflichten, Zinserträge aus der solchermaßen erhöhten Instandhaltungsrücklage den Eigentümern gutzuschreiben und den Punkt Umstellung des Wirtschaftsjahres auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 7.6.2000 alle Anträge zurückgewiesen und den Geschäftswert auf 50.000 DM festgesetzt. Die Antragsteller verzichteten hinsichtlich der Geschäftswertfestsetzung auf Begründung und Rechtsmittel dagegen.
Die in der Hauptsache eingelegte sofortige Beschwerde haben die Antragsteller wieder zurückgenommen. Das Landgericht hat am 10.8.2000 durch Beschluß über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. Gegen diese Geschäftswertfestsetzung richtet sich die durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eingelegte Beschwerde der Antragsteller, mit der eine Herabsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren auf 13.000 DM begehrt wird.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1. Die Geschäftswertbeschwerde ist zulässig (§ 43 Abs. 1 WEG, § 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO). Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts, die das Landgericht für das Beschwerdeverfahren vornimmt, findet die unbefristete Erstbeschwerde statt (BayObLGZ 1986, 489; st.Rspr. des Bayerischen Obersten Landesgerichts).
a) Der Senat versteht die Beschwerdeschrift dahin, daß der Verfahrensbevollmächtigte das Rechtsmittel im Namen der Antragsteller eingelegt hat. Dies entspricht dem Ziel der Beschwerde, eine Herabsetzung des Geschäftswerts zu erreichen. Für eine Beschwerde des Rechtsanwalts aus eigenem Recht (§ 9 Abs. 2 BRAGO) fehlte hier die Beschwer (vgl. Hartmann Kostengesetze 30. Aufl. § 9 BRAGO Rn. 14).
b) Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 100 DM (§ 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Maßgeblich hierfür ist der Unterschied in den von den Antragstellern zu tragenden Gerichtsgebühren und Anwaltskosten aus dem angefochtenen und dem begehrten Geschäftswert (vgl. BayObLGZ 1959, 272).
c) Es liegt kein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts vor. Zwar verzichteten die Antragsteller am 7.6.2000 wirksam auf Rechtsmittel gegen den Festsetzungsbeschluß des Amtsgerichts (vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rn. 97 und 101). Dieser Rechtsmittelverzicht erstreckt sich aber nicht auf die spätere Entscheidung des Landgerichts über den Geschäftswert im Beschwerdeverfahren. Auf die strittige Frage, in welchen Fällen bereits vor Erlaß einer Entscheidung auf Rechtsmittel verzichtet werden kann (vgl. dazu allgemein Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 514 Rn. 2 bis 4; für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Keidel/Kahl § 19 Rn. 100 jeweils m.w.N.), braucht hier nicht eingegangen zu werden, da keinerlei Umstände ersichtlich sind, aus denen sich der Verzichtswille der Antragsteller im Hinblick auf eine künftige Entscheidung zum Geschäftswert in der nächsten Instanz eindeutig ergeben könnte (vgl. BGHZ 2, 112/117).
d) Der Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Keidel/Kahl § 19 Rn. 81 und 111) nicht deshalb, weil hinsichtlich der gleichlautenden Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts auf Begründung und Rechtsmittel verzichtet wurde. Es kann kein Rechtsmißbrauch darin gesehen werden, daß die Antragsteller aufgrund neuer Überlegungen und Einschätzungen die für die zweite Instanz getroffene Geschäftswertfestsetzung, die nicht zwangsläufig inhaltlich identisch mit derjenigen für die erste Instanz sein muß (vgl. BayObLG JurBüro 1...