Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen. Geschäftswert
Leitsatz (amtlich)
1. Im Beschwerdeverfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestimmt sich der Geschäftswert grundsätzlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Geht es dem Rechtsmittelführer bei der Weiterverfolgung seines Antrags auf Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung nur noch um einen Einzelposten, so muss er unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er sein Rechtsmittel auf diese Einzelposition beschränkt, andernfalls die gesamte Jahresabrechnung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und bei der Geschäftswertbemessung zu berücksichtigen ist.
2. Das Interesse an der Ungültigerklärung des Wirtschaftsplans wird grundsätzlich nicht dadurch beeinflusst, dass sich während dessen Gültigkeitsdauer Änderungen tatsächlicher Art ergeben, durch die sich auch die strittigen Kostenpositionen verändern.
Normenkette
WEG § 48 Abs. 3; GKG § 14 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 23.05.2002; Aktenzeichen 1 T 539/02) |
AG München (Aktenzeichen 483 UR II 684/00 WEG) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 23. Mai 2002 unter Zurückweisung im übrigen dahingehend abgeändert, daß der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren bis 13. Mai 2002 auf 15.000 EUR und danach auf 4.830,69 EUR festgesetzt wird.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragsteller hat die in der Eigentümerversammlung vom 7.2.2000 gefaßten Beschlüsse der Wohnungseigentümer zur Jahresabrechnung 1999 in einem Gesamtvolumen von knapp 46.000 DM, die Verwalter- und Beiratsentlastung, den Wirtschaftsplan 2000 über rund 47.000 DM sowie verschiedene weitere Beschlüsse angefochten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 6.12.2001 dem Antrag insoweit teilweise stattgegeben, als die Entlastung der Hausverwalterin und des Verwaltungsbeirats beschlossen wurde. Gegen den Beschluß hat der Antragsteller zunächst unbeschränkt sofortige Beschwerde eingelegt, mit Schriftsatz vom 21.2.2002 sie auf die Jahresabrechnung 1999 und den Wirtschaftsplan 2000 eingeschränkt und Sachvortrag insoweit ausschließlich zu den Müllgebühren gebracht. In der mündlichen Verhandlung vom 13.5.2002 hat er schließlich erklärt, sein Rechtsmittel beziehe sich nur auf die Punkte in der Jahresabrechnung 1999 und im Wirtschaftsplan 2000, die die Müllgebühren beträfen. Auf den Hinweis des Gerichts, daß mit der Anfechtung der Müllgebühren der Beschwerdewert nicht erreicht sei, hat der Antragsteller seine sofortige Beschwerde zurückgenommen.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 23.5.2002 dem Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 2.415,34 EUR festgesetzt. Gegen die Geschäftswertfestsetzung wenden sich die anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner mit ihrer Beschwerde vom 11.6.2002.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 9 Abs. 2 BRAGO, § 31 Abs. 3, § 14 Abs. 4 und 5 KostO zulässige Erstbeschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren (BayObLG Beschluß vom 25.7.2002 2Z BR 53/02; siehe auch OLG Zweibrücken NZM 2001, 245) hat im wesentlichen Erfolg.
1. Das Landgericht hat zur Wertfestsetzung ausgeführt:
Der Geschäftswert bestimme sich nach dem Interesse der Beteiligten an dem angefochtenen Beschluß. Die Anfechtung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans sei auf einen einzelnen selbständigen Rechnungsposten beschränkt gewesen, so daß nur dieser, und zwar im Ganzen, maßgeblich und mit dem in der Jahresabrechnung eingestellten Betrag von 4.724 DM (= 2.415,34 EUR) anzusetzen sei. Die Anfechtung des Wirtschaftsplans 2000 sei nicht selbständig zu bewerten, da die Wohnungseigentümer für diesen Zeitraum bereits eine andere Aufteilung der Müllgebühren vorgenommen hätten.
2. Der Beschluß des Landgerichts hält hinsichtlich der Geschäftswertfestsetzung der Nachprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat nicht geprüft, ob es der (einfachen) Beschwerde abhilft (vgl. § 18 FGG, § 31 Abs. 3 1. Halbsatz KostO). Ungeachtet dessen ist der Senat als Beschwerdegericht gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden (BayObLG Rpfleger 1996, 189; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 21 Rn. 3).
b) Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstands ist gemäß § 48 Abs. 3 WEG das Interesse der Beteiligten an der angefochtenen Entscheidung, wobei es bei der Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligten (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) auf die Interessen aller Beteiligten ankommt (§ 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 WEG; BayObLGZ 1981, 202/203; BayObLG NZM 2001, 246/247).
Wird beantragt, einen die Genehmigung der Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) oder des Wirtschaftsplans (§ 28 Abs. 1 WEG) betreffenden E...