Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung eines Erbscheins über die Erbfolge nach dem am … in … (Kroatien) verstorbenen F. C. geboren am … in …, zuletzt wohnhaft …. Anmeldung einer Kapitalerhöhung

 

Leitsatz (amtlich)

Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4.7.1980 (BGBl I 836) – GmbH-Novelle – Art. 12 § 1

1. Auch eine Kapitalerhöhung gemäß der GmbH-Novelle kann nur von sämtlichen Geschäftsführern angemeldet werden.

2. Wird eine Anmeldung beanstandet, die nicht von allen gesetzlich hierzu Verpflichteten bewirkt worden ist, so hat jeder einzelne Anmelder ein Beschwerderecht aus § 20 Abs. 1 FGG.

3. Die Nachholung fehlender Anmeldungen erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz darf diese nicht berücksichtigen.

 

Normenkette

FGG § 20; GmbHG §§ 57, 78

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 08.11.1983; Aktenzeichen 2 HKT 3670/83)

AG Augsburg

 

Tenor

I. Der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 8. November 1983 und die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts – Registergericht – Augsburg vom 14. und 29. Juli 1983 werden aufgehoben.

II. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und neuen Entscheidung an das Registergericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg ist die Firma … Gesellschaft mit beschränkter Haltung eingetragen. Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer sind die Brüder … und …. Durch Beschluß der Gesellschafter vom 3.6.1980 wurde der Gesellschafter M. zum weiteren Geschäftsführer bestellt; dies wurde am 9.10.1980 im Handelsregister eingetragen.

Am 28.6.1983 beschlossen die Gesellschafter, das Stammkapital von 28.000 DM auf 52.000 DM zu erhöhen und § 4 der Satzung entsprechend zu ändern. Zugleich wurde die Satzung neu gefaßt; nach § 10 Abs. 3 der neugefaßten Satzung sind als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer die Brüder … und … bestellt.

2. Am 2.7.1983 meldeten die Geschäftsführer … und … in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister an, daß durch Beschluß der Gesellschafterversammlung das Stammkapital um 24.000 DM auf 52.000 DM erhöht und § 4 der Satzung entsprechend geändert worden ist. Die Anmeldenden versicherten, daß je ein Viertel der neuen Stammeinlagen, somit also dreimal 2.000 DM = 6.000 DM, in bar einbezahlt sind und die Beträge sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Die Anmeldung legte der verfahrensbevollmächtigte Notar gemäß § 129 FGG zum Vollzug vor.

In zwei Zwischenverfügungen vom 14.7. und 29.7.1983 beanstandete der Registerrichter die Anmeldung. Bei Gesellschaften, deren Stammkapital weniger als 50.000 DM betrage, hätten die Geschäftsführer bei der Anmeldung einer Kapitalerhöhung auf mindestens 50.000 DM zu versichern, daß von den Geldeinlagen auf das Stammkapital mindestens soviel einbezahlt ist, daß der Gesamtbetrag aller bisher und neu eingezahlten Geldeinlagen 25.000 DM erreicht. Die fragliche Versicherung könne nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Übergangsfrist bis 31.12.1985, sondern nur bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung abgegeben werden.

3. Gegen diese Zwischenverfügungen wandte sich der Notar „namens aller Beteiligten” mit der Beschwerde, der das Registergericht nicht abhalf.

Am 8.11.1983 wies das Landgericht „die Beschwerde des Notars …” gegen die Zwischenverfügung vom 14.7.1983 als unbegründet zurück. Das Landgericht, das den Notar als Beschwerdeführer ansah, trat der Rechtsauffassung des Registergerichts bei.

4. Gegen die landgerichtliche Entscheidung legte der Notar weitere Beschwerde ein.

Der Senat hat den Notar auf Bedenken gegen die Anmeldung im Hinblick auf die bisher fehlende Mitwirkung des Geschäftsführers … M. hingewiesen. Dieser meldete daraufhin nachträglich am 22.12.1983 in öffentlich beglaubigter Form beim Registergericht ebenfalls den Beschluß der Gesellschafterversammlung über die Kapitalerhöhung auf 52.000 DM und die Änderung des § 4 der Satzung an. Der Notar führte weiter aus, er habe seinerzeit die weitere Beschwerde namens sämtlicher Beteiligter – mit Ausnahme des Geschäftsführers M. – eingelegt. Nunmehr sei die fehlende Anmeldung des weiteren Geschäftsführers M. nachgeholt worden. Damit sei der bisherige Verfahrensmangel geheilt worden. Dies sei auch im Jetzigen Stadium des Verfahrens noch zulässig (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rdz. 40; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 27 Rdz. 56).

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Rechtsbeschwerdeführer sind die Beteiligten zu 1) bis 3).

a) Das Landgericht hat allerdings die Erstbeschwerde „des Notars” zurückgewiesen. Insoweit handelt es sich indes nur um eine unzutreffende Tenorierung, die der Auslegung dahin fähig ist, daß die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) zurückgewiesen worden sind.

Angemeldet wurde eine Kapitalerhöhung, die gemäß Art. 12 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und a...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge