Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 25/92) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 5362/92) |
Tenor
I. Die mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 7. Dezember 1994 eingelegte sofortige weitere Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; der weitere Beteiligte ist der Verwalter.
Der Antragsteller hat am 14.2.1992 beantragt, die in der Eigentümerversammlung vom 14.1.1992 zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 4 (Abstellen von Kinderwagen) und TOP 8 (Bevollmächtigung mehrerer Eigentümer zur Vergabe von Renovierungsarbeiten) gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 30.4.1992 die Anträge abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch Beschluß vom 7.11.1994 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 7.12.1994 hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde „gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7.11.1994 – 14 T 5362/92 (I UR II 25/92 AG Nürnberg) – zugestellt am 25.11.1994 –”eingelegt und folgende Anträge gestellt:
- Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.11.1994 wird aufgehoben.
- Gemäß dem Antrag … vom 13.06.1991 werden die von der Eigentümerversammlung … am 14.05.1991 zu Ziff. 6 b, 6 c und 7 gefaßten Beschlüsse für ungültig erklärt.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Aus dem Gesamtinhalt der Beschwerdeschrift läßt sich nicht unzweifelhaft feststellen, welche Entscheidung der Antragsteller anfechten will.
1. Gegen die Entscheidung des Landgerichts in Wohnungseigentumssachen ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde gegeben (§ 45 Abs. 1 WEG). Diese ist innerhalb von zwei Wochen durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen (§§ 21, 22 FGG). An die Form und den Inhalt einer Rechtsmittelschrift dürfen zwar im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden. Auch die Stellung eines bestimmten Antrags ist nicht erforderlich. Es muß aber aus dem Gesamtinhalt der Beschwerdeschrift ersichtlich sein, welche Entscheidung durch die höhere Instanz überprüft werden soll (vgl. BGHZ 8, 299/301; BayObLGZ 1990, 37/38; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 21 Rn. 11).
2. Die Beschwerdeschrift erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Antragsteller bezeichnet in dem Schriftsatz vom 7.12.1994 zwar die Entscheidung, gegen die er die sofortige weitere Beschwerde einlegen will. Er nennt das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, das Datum der Entscheidung und die Aktenzeichen des landgerichtlichen und des amtsgerichtlichen Verfahrens. Mit Nr. 1 seines Antrags vom 7.12.1994 erstrebt er die Aufhebung des bezeichneten landgerichtlichen Beschlusses.
Gegenstand des Verfahrens und der landgerichtlichen Entscheidung sind Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 14.1.1992 zu TOP 4 und 8; der Antragsteller hat in diesem Verfahren am 14.2.1992 beantragt, die zu diesen Tagesordnungspunkten gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erklären. In Nr. 2 seines Antrags im Schriftsatz vom 7.12.1994 verlangt er aber, „gemäß seinem Antrag vom 13.06.1991 … die von der Eigentümerversammlung … am 14.05.1991 zu Ziffer 6 b, 6 c und 7 gefaßten Beschlüsse für ungültig” zu erklären.
Dieser Antrag läßt sich nicht in Einklang bringen mit Nr. 1 des Antrags und der bezeichneten landgerichtlichen Entscheidung, die einen anderen Verfahrensgegenstand betrifft. Damit ist unklar, welche Entscheidung der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel anficht. Wegen der offensichtlichen und unlösbaren Widersprüche seiner Anträge ist die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Änderung der Anträge in dem erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangenen Schriftsatz vom 6.2.1995 rechtfertigt keine andere Entscheidung.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Unterschriften
Dr. Tilch, Demharter, Dr. Pliester
Fundstellen