Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG, § 21 FGG

 

Kommentar

1. Lässt sich aus dem Gesamtinhalt der innerhalb der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde eingereichten Beschwerdeschrift nicht zweifelsfrei feststellen, welche Entscheidung der Rechtsmittelführer anfechten will, ist das Rechtsmittel unzulässig und zu verwerfen. An Form und Inhalt einer Rechtsmittelschrift dürfen zwar im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden; auch die Stellung eines bestimmten Antrags ist nicht erforderlich; es muss aber aus dem Gesamtinhalt der Beschwerdeschrift ersichtlich sein, welche Entscheidung durch die höhere Instanz überprüft werden soll.

Im vorliegenden Fall erstrebte zwar der Antragsteller die Aufhebung des von ihm bezeichneten landgerichtlichen Beschlusses; Gegenstand dieser Entscheidung waren jedoch Beschlüsse einer bestimmten Eigentümerversammlung zu TOP 4 und 8. In der Rechtsbeschwerde forderte der Antragsteller allerdings "gemäß seinem Antrag vom ... zum Amtsgericht, die von der Eigentümerversammlung am ... zu Ziff. 6 b), 6 c) und 7 gefassten Beschlüsse für ungültig" zu erklären. Aus diesem Grund ist unklar, welche Entscheidung der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel anficht. Wegen der offensichtlichen und unlösbaren Widersprüche seiner Anträge war die sofortige weitere Beschwerde vorliegend als unzulässig zu verwerfen. Eine Änderung der Anträge in einem erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangenen Schriftsatz rechtfertigt keine andere Entscheidung.

2. Der Antragsteller wurde auch in die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens verurteilt (bei Geschäftswertansatz von 3.800 DM).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 07.02.1995, 2Z BR 134/94)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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