Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung des Richters, durch die Einwendungen gegen die vom Rechtspfleger verfügte Ladung zum Antritt von Ordnungshaft zurückgewiesen werden, unterliegt der sofortigen Beschwerde.
Normenkette
JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 3, 6; RPflG § 31 Abs. 6; ZPO §§ 766, 793
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 22048/01) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 804/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des LG München I vom 20.12.2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
III. Der Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.556 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Rechtsvorgängerin der Vollstreckungsgläubigerin erwirkte in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit rechtskräftigem Beschluss des AG vom 20.8.1992 die Untersagung einer dort näher bestimmten Handlung gegen den Vollstreckungsschuldner; dieser ist Wohnungseigentümer in der Wohnanlage. Am 23.6.1999 wurde der Vollstreckungsgläubigerin Rechtsnachfolgeklausel erteilt. Mit rechtskräftigem Beschluss des AG vom 10.5.2000 wurde gegen den Vollstreckungsschuldner gem. § 890 ZPO ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000 DM, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft für je 500 DM Ordnungsgeld, festgesetzt. Da das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden konnte, wurde dem Vollstreckungsschuldner am 13.10.2001 die vom Rechtspfleger verfügte Ladung zum Antritt der Ordnungshaft von 10 Tagen zugestellt. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Vollstreckungsschuldners hat das AG mit Beschluss vom 4.12.2001 zurückgewiesen. Das LG hat am 20.12.2001 das dagegen am 10.12.2001 eingelegte Rechtsmittel des Vollstreckungsschuldners mit der Begründung verworfen, gegen die gem. § 31 Abs. 6 RPflG getroffene Entscheidung des Richters sei ein Rechtsmittel nicht statthaft. Gegen den vor dem 1.1.2002 der Geschäftsstelle übergebenen und am 5.1.2002 zugestellten Beschluss des LG vom 20.12.2001 richtet sich die am 15.1.2002 eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.
1. Gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO finden für das Rechtsmittel die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, weil die angefochtene Entscheidung vor dem 1.1.2002 der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
2. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist das BayObLG zuständig.
Ausgangsgericht für ein nach § 890 Abs. 1 ZPO festgesetztes Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, somit das AG, Wohnungseigentumsgericht, als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLG v. 15.2.1996 – 2Z BR 17/96, NJW-RR 1996, 780). Diesem Gericht obliegt auch die Beitreibung des Ordnungsgeldes (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 JBeitrO, § 2b Einforderungs- und Beitreibungsanordnung, EBAO – JMBl. 1974, 396 [403]; JMBl. 2001, 71 [88]). Schließlich ist dem Wohnungseigentumsgericht auch die Vollstreckung der Ordnungshaft, und zwar dem Rechtspfleger dieses Gerichts, übertragen, § 4 Abs. 2 Nr. 2a, § 31 Abs. 3 RPflG (OLG München v. 26.5.1988 – 22 AR 37/88, MDR 1988, 784 = Rpfleger 1988, 540).
3. Statthaftes Rechtsmittel gegen den Beschluss des LG ist die sofortige weitere Beschwerde.
a) Die Vollstreckung der Ordnungshaft obliegt dem Rechtspfleger. Über Einwendungen gegen Maßnahmen des Rechtspflegers entscheidet der Richter (§ 31 Abs. 6 RPflG); § 11 RPflG findet keine Anwendung (§ 32 RPflG). Die Entscheidung des Richters unterliegt entgegen der Auffassung des LG der sofortigen Beschwerde (vgl. OLG Karlsruhe v. 15.4.1997 – 6 W 34/97, NJW-RR 1997, 1567). Dies ergibt sich für die Beitreibung von Ordnungsgeld aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO, wonach für die Vollstreckung u.a. die §§ 766, 793 ZPO sinngemäß gelten. Nichts anderes gilt für die Vollstreckung der Ordnungshaft, hier die Ladung zum Antritt der Ordnungshaft. Bei einer solchen Ladung handelt es sich nämlich um eine Maßnahme, die die Art der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 766 ZPO betrifft (vgl. OLG München OLGZ 1940, 415).
b) Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 45 Abs. 3 WEG, § 568 Abs. 2, § 793 Abs. 2 ZPO a.F. statthaft. In der Entscheidung des LG ist ein neuer selbstständiger Beschwerdegrund enthalten. Ein solcher ist regelmäßig gegeben, wenn wie hier die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde (Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 568 Rz. 14).
4. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
a) Das Ordnungsgeld ist nicht einzubringen, so dass die Vollstreckung der Ordnungshaft und die Ladung zum Antritt der Ordnungshaft zu Recht angeordnet wurde.
b) Vollstreckungsverjährung, Art. 9 Abs. 2 S. 1 EGStGB, ist nicht eingetreten; das Ordnungsmittel wurde am 10.5.2000 festgesetzt, die Verjährungsfrist von zwei Jahren ist somit noch nicht abgelaufen.
c) Offen bleiben kann, ob fehlende Zurechnungsfähigkeit (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 890 Rz. 15) noch bei der Ladung zum Antritt von Ordnungshaft berücksichtigt werden muss oder ob eine...