Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 19.12.2001; Aktenzeichen 1 T 20497/01)

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 879/01 WEG)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 19. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. In der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung ist eine Regelung über die Zahlweise von Hausgeldern nicht enthalten. Am 24.7.2001 wurde in der Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, daß die Wohnungseigentümer die Hausgelder im Lastschrifteinzugsverfahren bezahlen sollen und bei Nichtteilnahme an diesem pro Monat 5 DM an zusätzlichem Verwaltungsaufwand berechnet wird. Der Antragsteller hat diesen Beschluß fristgerecht angefochten. Seinen Antrag, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, hat das Amtsgericht am 26.10.2001 abgewiesen; die sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 19.12.2001 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Das Rechtsmittel ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig. Das folgt aus dem Umstand, daß das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Denn die sofortige weitere Beschwerde dient der Überprüfung, ob die Verwerfung durch das Beschwerdegericht rechtens war (BGHZ 119, 216/217; BayObLG WuM 1999, 130/131; NZM 2001, 49/50; WuM 2001, 410).

Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil der Beschwerdewert nicht erreicht werde. Dieser bemesse sich nicht nach dem Geschäftswert, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Hier bestimme sich die Beschwer des Antragstellers nach dem Interesse, selbst über die Zahlungsweise zu entscheiden und der Gefahr des Mißbrauchs der Einzugsermächtigung zu begegnen. Der Eigentümerbeschluß schreibe nicht zwingend die Teilnahme am Lastschriftverfahren vor, knüpfe jedoch an die Entscheidung, sich daran nicht zu beteiligen, finanzielle Folgen. Der Beschluß solle auf unbestimmte Zeit gelten. Der Beschwerdeführer besitze mehrere Wohnungen. Berücksichtige man dies alles, sei die Beschwer auf 1.200 DM zu schätzen.

3. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Der Beschwerdewert bemißt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 119, 216/218) und der ständigen Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1990, 141 f.; BayObLG WE 1995, 440; WuM 1997, 459; NZM 2001, 49/50; WuM 2001, 410) allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (§ 48 Abs. 3 WEG) ist hingegen nicht maßgeblich (siehe auch Palandt/Bassenge BGB 61. Aufl. § 45 WEG Rn. 2; Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 645 m.w.N.). Dieses Interesse hat das Landgericht rechtsfehlerfrei unter Heranziehung der dafür tragenden Gesichtspunkte (siehe auch Merle in Bärmann/Pick/ Merle WEG 8. Aufl. § 45 Rn. 31) mit 1.200 DM (= 613,55 EUR) bemessen. Es hat insbesondere berücksichtigt, daß der Antragsteller in der Wohnanlage über vier Eigentumswohnungen verfügt, der Eigentümerbeschluß eine Dauerregelung beinhaltet und auf den Antragsteller im Höchstfall pro Jahr Mehrbelastungen von 240 DM (ca. 123 EUR) zukommen. Die Vorschriften der Kostenordnung (etwa § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b KostO) spielen für die Bemessung der Beschwer keine Rolle, wie sie im übrigen auch für die Geschäftswertfestsetzung im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nicht maßgeblich sind. Für die Beschwer bildet vielmehr § 45 Abs. 1 WEG eine Sonderregelung. Auf das Interesse der Gemeinschaft insgesamt an der Durchführung des Lastschrifteinzugsverfahrens kommt es für die Beschwer des Antragstellers ebensowenig an. Bei Beschlüssen mit Dauerwirkung ist schließlich zu berücksichtigen, daß die Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht gehindert sind, diese zukünftig wieder abzuändern oder aufzuheben. Deshalb verbietet sich im allgemeinen auch eine lineare Hochrechnung regelmäßig anfallender Kosten auf einen mehrjährigen Zeitraum.

Ob eine Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümerversammlung für die getroffene Regelung besteht (siehe BGH NJW 2000, 3500; zur früheren Rechtslage Pick in Bärmann/Pick/Merle § 16 Rn. 98), braucht nicht entschieden zu werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es erscheint dem Senat angemessen, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ...

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