Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Beschluss vom 08.10.2001; Aktenzeichen 1 T 75/01) |
AG Viechtach (Aktenzeichen 2 UR II 0001/01 WEG) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Deggendorf vom 8. Oktober 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß der weitere Beteiligte zu 1 weiterhin Verwalter der Wohnanlage ist.
II. Von den gerichtlichen Kosten aller Instanzen einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 9/10 und der weitere Beteiligte zu 1 1/10 zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind in keiner Instanz zu erstatten.
Die Kostenentscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts werden, soweit sie entgegenstehen, aufgehoben.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 60.400 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, zu deren Verwalter der weitere Beteiligte zu 1 unter seiner damaligen Firma „Hausverwaltung Sch. e.K.” im Jahr 1999 bestellt worden war. Gemäß Ausgliederungserklärung des weiteren Beteiligten zu 1 entstand durch Umwandlung des bisher unter seiner Firma betriebenen einzelkaufmännischen Unternehmens die weitere Beteiligte zu 2, eine GmbH, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Beteiligte zu 1 ist. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers am 14.8.2000 wirksam geworden. Am 1.12.2000 lud die weitere Beteiligte zu 2 zur Eigentümerversammlung am 15.12.2000 ein. In dieser führte der weitere Beteiligte zu 1 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der weiteren Beteiligten zu 2 den Vorsitz. Den erschienenen oder vertretenen Wohnungseigentümern wurde die Umwandlung formlos bekanntgegeben. Die Eigentümerversammlung faßte anschließend eine Vielzahl von Beschlüssen, so unter anderem zur Jahresabrechnung 1999 und zur Verwalterentlastung.
Der Antragsteller ist in erster Linie der Meinung, die Beteiligte zu 2 sei nicht Verwalterin der Wohnanlage geworden. Wegen fehlerhafter Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung hält er deshalb die dort gefaßten Beschlüsse für unwirksam, jedenfalls für anfechtbar. Teilweise greift er die Eigentümerbeschlüsse auch inhaltlich an. Schließlich begehrt er noch die Feststellung, daß der weitere Beteiligte zu 1 (nach wie vor) Verwalter der Wohnanlage ist. Rn. 28, 38, 57; § 1 Rn. 13) keine eigene Rechtspersönlichkeit (BGH NJW 1998, 3279; siehe auch BayObLG NZM 2001, 956). Das macht es grundsätzlich erforderlich, bei Antragstellung oder Klageerhebung alle Wohnungseigentümer namentlich zu bezeichnen oder neben der Kurzbezeichnung eine Liste mit vorzulegen, aus der sich die Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Antragstellung ergeben. Damit korrespondiert die Pflicht des Gerichts, entsprechend § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich sämtliche Miteigentümer im Rubrum aufzuführen, was die Praxis durch die Möglichkeit, eine Liste der Wohnungseigentümer beizufügen, erleichtert hat. Jedoch ist auch anerkannt, daß Sammelbezeichnungen und Unvollständigkeiten grundsätzlich unschädlich sind (BGH NJW 1997, 1236 und 2755 f.; siehe auch BayObLG WE 1991, 200; ferner Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 313 Rn. 4), insbesondere dann, wenn Wohnungseigentümer nicht verurteilt werden und somit kein Titel gegen sie geschaffen wird. Die Mangelhaftigkeit derartiger Beschlüsse kann zudem dadurch geheilt werden, daß die Antragsgegner durch die dem vorliegenden Senatsbeschluß beigefügte Liste im einzelnen aufgeführt sind (BayObLG WE 1991, 200; NZM 2001, 956).
b) Eine wirksame Beteiligung der Antragsgegner im Verfahren ist gegeben.
Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 WEG sind an dem Verfahren der Verwalter und sämtliche Wohnungseigentümer materiell beteiligt. Sie sind deshalb auch formell am Verfahren zu beteiligen. Im Interesse der Verfahrenserleichterung ist es zulässig, den Verwalter über den Wortlaut des § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG hinaus als Zustellungsvertreter der nicht unmittelbar im Verfahren auftretenden Wohnungseigentümer heranzuziehen. Die Grenze findet sich dort, wo ein echter Konflikt zwischen den Interessen des Verwalters und denen der übrigen Wohnungseigentümer auftritt (siehe BayObLGZ 1990, 173/174; BayObLG WE 1998, 118).
Nach diesen Grundsätzen ist es hier unbedenklich, den Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer heranzuziehen und diese so am Verfahren zu beteiligen. Zwar betrifft der Antrag, die Verwaltereigenschaft des weiteren Beteiligten zu 1 festzustellen, unmittelbar dessen Stellung und die Stellung der weiteren Beteiligten zu 2 als Verwalter/Verwalterin. Weil aber allein die Frage des unmittelbaren Übergangs der Verwalterstellung von der einzelkaufmännischen Firma auf die GmbH als neu gegründete juristische Person bei Personenidentität zwischen dem Inhaber der früheren Firma und dem Geschäftsführer der juristischen Person und deren einzigen Ge...