Entscheidungsstichwort (Thema)
selbständiges Beweisverfahren
Leitsatz (amtlich)
In Wohnungseigentumssachen können in entsprechender Anwendung der §§ 485 – 494a ZPO selbständige Beweisverfahren durchgeführt werden; in entsprechender Anwendung des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist somit ein Beschluß, durch welchen dem Antrag auf Erholung eines Ergänzungsgutachtens stattgegeben wird, nicht anfechtbar.
Normenkette
ZPO § 490
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 29.11.2001; Aktenzeichen 1 T 19840/01) |
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 870/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 29. November 2001 wird verworfen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde Verfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und der Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Der Antragsteller hat den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweis Verfahrens gegen den Antragsgegner gestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 15.10.2001 den Antrag auf Erholung eines Ergänzungsgutachtens abgelehnt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 29.11.2001 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Es hat das Amtsgericht angewiesen, einen Ergänzungsbeweisbeschluß zu erlassen, der dem Antrag des Antragstellers auf Erholung eines Ergänzungsgutachtens Rechnung trägt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
In Wohnungseigentumssachen können in entsprechender Anwendung der §§ 485 – 494a ZPO selbständige Beweisverfahren durchgeführt werden, da es sieh bei den Wohnungseigentumssachen in der Regel um echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (BayObLG NJW-RR 1996, 528 m.w.N.).
Nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist der Beschluß, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, nicht anfechtbar. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts ist ein stattgebender Beschluß in diesem Sinn. Daran ändert nichts, daß erst das Amtsgericht auf Anweisung des Landgerichts den Beschluß über die Erholung eines Ergänzungsgutachtens erlassen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Unterschriften
Dr. Reichold, Demharter, Dr. Delius
Fundstellen
Haufe-Index 745063 |
NZM 2002, 570 |
OLGR-MBN 2002, 415 |