Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. selbständigen Beweisverfahrens
Leitsatz (amtlich)
In Wohnungseigentumssachen können in entsprechender Anwendung der §§ 485 bis 494a ZPO selbständige Beweisverfahren durchgeführt werden; gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung ist somit ein Beschluß, durch welchen dem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweis Verfahrens stattgegeben wird, nicht anfechtbar.
Normenkette
ZPO § 486 Abs. 2
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 805/00) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 22013/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 21. Dezember 2000 wird verworfen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Der Antragsteller hat den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweis Verfahrens gegen die Antragsgegnerin gestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26.10.2000 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 21.12.2000 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den mit Schriftsatz des Antragstellers vom 13.7.2000 beantragten Beweisbeschluß zu erlassen, wobei die Auswahl des Sachverständigen noch zu klären ist. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
In Wohnungseigentums Sachen können in entsprechender Anwendung der §§ 485 bis 494a ZPO selbständige Beweis verfahren durchgeführt werden, da es sich bei den Wohnungseigentumssachen um echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (BayObLG NJW-RR 1996, 528 m.w.N.).
Nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist der Beschluß, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, nicht anfechtbar. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts ist ein stattgebender Beschluß in diesem Sinn. Daran ändert nichts, daß erst das Amtsgericht auf Anweisung des Landgerichts unter Auswahl eines Sachverständigen den beantragten Beweisbeschluß erlassen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Unterschriften
Dr. Reichold, Dr. Delius, Lorbacher
Fundstellen
Haufe-Index 592232 |
BauR 2001, 1480 |
BauR 2002, 142 |
NZM 2001, 773 |
ZMR 2001, 641 |
WuM 2001, 411 |
ZWE 2001, 548 |