Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Tatsachen- und Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, nämlich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern, überprüft werden.

2. Im Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind an die Bestimmtheit der Anträge weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Zivilprozeß; die Anträge sind auch in weiterem Maße auslegungsfähig.

 

Normenkette

FGG § 15; WEG § 43 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 13.12.2001; Aktenzeichen 1 T 18068/97)

AG München (Aktenzeichen UR II 592/95)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 13. Dezember 2001 wird verworfen. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 gegen den gleichen Beschluß wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerinnen haben als Gesamtschuldnerinnen die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird unter Abänderung der Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts auf 75.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der verfahrensgegenständliche Streit betrifft die Erforderlichkeit von Sanierungsarbeiten an einer Wohnanlage; nunmehr geht es nur noch um die Mängelbeseitigung im Dachbereich einschließlich des Wintergartens. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluß vom 26.1.1999 (NZM 1999, 769) Bezug genommen.

Nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung hat dieses am 13.12.2001 entschieden, die Antragsgegner hätten zuzustimmen, daß für die im Sachverständigengutachten vom Jahr 2000 als erforderlich bezeichneten Maßnahmen (Herstellung einer funktionssicheren Entwässerung der Dachfläche unter unveränderter Beibehaltung der vier Dachflächenfenster sowie Neuerstellung des Wintergartens) mindestens drei Vergleichsangebote zu erholen sind und eine Sonderumlage zur Vorfinanzierung der Sanierungsarbeiten in Höhe von insgesamt 120.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer nach Maßgabe des geltenden Kostenverteilungsschlüssels zu erheben ist. Gegen diesen der Antragsgegnerin zu 2 am 31.12.2001 und der Antragsgegnerin zu 1 am 11.1.2002 zugestellten Beschluß haben die Antragsgegnerinnen am 22.1.2002 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zu 2 ist unzulässig, das der Antragsgegnerin zu 1 ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde in Wohnungseigentums Sachen beträgt zwei Wochen und beginnt für jeden Beteiligten mit der Bekanntmachung an ihn (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG, § 29, § 22 Abs. 1 FGG). Diese Frist hat die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin zu 2 nicht eingehalten. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist für einen Beteiligtenwechsel kein Raum (vgl. BGH NJW 1994, 3358 f.).

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragsgegnerinnen seien verpflichtet, ihre Zustimmung dazu zu geben, daß für die vom Sachverständigen als erforderlich angesehenen Maßnahmen Vergleichsangebote erholt werden und ein Vorfinanzierungsbetrag erhoben wird.

Der von der Kammer beauftragte Sachverständige habe die Mängel, die in dem vom Amtsgericht erholten Sachverständigengutachten aufgeführt seien, weitgehend bestätigt. Er habe dargelegt, daß eine technisch einwandfreie und dauerhafte Nachbesserung der Mängel im Dachbereich nicht nur durch den Austausch der vorhandenen Dachflächenfenster, sondern auch auf andere Weise möglich sei. Notwendig dazu sei eine vollständige Überarbeitung des ganzen Dachbereichs. Die Aluminiumeindeckrahmen, die vorhandenen Blechanschlüsse sowie die Bitumenschindeln müßten entfernt und die gesamte Fläche einschließlich aller Anschlüsse, Einbindungen u.ä. müsse mit einer anderen Dachhaut versehen werden. Die Kosten für diese Arbeiten seien auf 20.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer anzusetzen.

Weiter habe der Sachverständige ausgeführt, der Wintergarten müsse neu hergestellt werden. Die Holzbauteile seien insbesondere aufgrund von feuchtigkeitsbedingter Fäulnis weitgehend zerstört. Eine vollständige Erneuerung des Wintergartens sei unumgänglich; die dafür erforderlichen Kosten beliefen sich auf etwa 100.000 DM.

Die Kammer schließe sich den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang an. Die gegen das Gutachten von den Antragsgegnerinnen erhobenen Einwendungen habe dieser im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens geprüft; er sei zum Ergebnis gekommen, daß die Ausführungen der Antragsgegnerinnen in technischer Hinsicht keinen Anlaß gäben, eine Änderung an seinem Gutachten vorzunehmen. Die Kammer habe keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln, auch wenn von einer näheren Darlegung und Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsgegnerinnen im Ergänzungsgutachten abgesehen worden s...

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