Leitsatz

  1. Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das WE-Gericht
  2. Auslegungsfähige Anträge
 

Normenkette

(§ 43 Abs. 1 WEG; § 15 FGG)

 

Kommentar

1. Die Tatsachen- und Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (AG und LG). Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, nämlich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern, überprüft werden (h.R.M.). Vorliegend ging es um die Würdigung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens und die Äußerung des Sachverständigen in einem Ergänzungsgutachten, dass er nach eingehendem Studium der Einwendungen der Antragsgegnerseite in technischer Hinsicht keinen Anlass sehe, an seinem Vorgutachten eine Änderung vorzunehmen. Diese Äußerung hat das LG ohne Rechtsfehler als ausreichende Antwort angesehen. Das LG hat auch in zulässiger Weise keine förmliche Beweisaufnahme durchgeführt, sondern den Sachverständigen formlos beauftragt (BayObLG, WE 1991, 289). Die Vorschriften der ZPO über den Beweis durch Sachverständige (§§ 402 ff. ZPO) sind grundsätzlich nicht (unmittelbar) anzuwenden; zu einer mündlichen Anhörung war das LG deshalb nicht verpflichtet.

2. Im WE-Verfahren als einem solchen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auch an die Bestimmtheit der Anträge weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Zivilprozess; Anträge sind auch in weiterem Maße auslegungsfähig. Wird von einem Sachverständigen die Erneuerung eines Wintergartens als erforderlich angesehen, wenn zunächst antragstellerseits allein eine Sanierungsbedürftigkeit des Wintergartens seinem Antragsbegehren zugrunde gelegt wurde, ging im vorliegenden Fall das LG zu Recht auch davon aus, dass ein Antragsteller die Erneuerung will, wenn diese vom Sachverständigen als notwendig festgestellt wurde, auch wenn nicht ausdrücklich die Erneuerung des Wintergartens gefordert wurde.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert II. und III. Instanz von 75.000 EUR.

4. In dieser Streitsache erging bereits über weitergehende Mängelbeseitigungsverpflichtungen einer Gemeinschaft eine Entscheidung des Senats vom 26.1.1999 (NZM 1999, 769).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 07.03.2002, 2Z BR 6/02)

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