Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung der Firma … GmbH mit dem Sitz in … in das Handelsregister

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 25.08.1983; Aktenzeichen 11 HKT 13 713/83)

AG München (Beschluss vom 10.01.1983; Aktenzeichen I AR 3439/82)

 

Tenor

Die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 25. August 1983 und des Amtsgerichts – Registergericht – München vom 10. Januar 1983 werden aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

1. Zu Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars errichtete der Beteiligte zu 1) am 15.9.1982 eine Einmann-GmbH mit der Firmenbezeichnung … GmbH, die ihren Sitz in … hat. Zu jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern wurden die Anmelder bestellt.

Hinsichtlich der Geschäftsführung ist in § 3 der GmbH-Satzung bestimmt:

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertritt die Gesellschaft ein Geschäftsführer zusammen mit einem anderen Geschäftsführer oder mit einem Prokuristen.

Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis zusprechen und die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

Ist der Alleingesellschafter zugleich einziger Geschäftsführer, so ist er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

2. Die Geschäftsführer meldeten am 11./18.10.1982 in öffentlich beglaubigter Form die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an. In der Nummer 3 der Anmeldeerklärung wurde ausgeführt, daß die Anmelder zu stets einzelvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern bestellt sind. In der Nummer 4 wurde der Wortlaut des § 3 der GmbH-Satzung wiederholt.

Der Urkundsnotar reichte die Anmeldung dem Registergericht mit der Bitte „um Vollzugsmitteilung an mich und die Firma” ein.

3. Mit Zwischenverfügung vom 22.10.1982 beanstandete der Registerrichter die Anmeldung. Die Befreiung der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB sei nicht beschlossen worden; außerdem liege die nach § 34 c GewO erforderliche Erlaubnis bzw. ein entsprechender Vor- oder Negativbescheid nicht vor.

Am 24.11.1982 legte der Urkundsnotar dem Registergericht den folgenden, vom Beteiligten zu 1) unterschriebenen Gesellschafterbeschluß vom 19.11.1982 vor:

Herr … als einziger Gesellschafter der in Gründung befindlichen Firma … GmbH mit dem Sitz in … beschließt hiermit unter Verzicht auf die Einhaltung aller Formen und Fristen für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung was folgt: Die Geschäftsführer der GmbH, Herr … und … sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

4. Mit Beschluß vom 10.1.1983 lehnte das Registergericht den Eintragungsantrag vom 11.10.1982 ab.

Dagegen wandte sich der Urkundsnotar mit der am 11.7.1983 eingegangenen Beschwerde. Zugleich wurde eine Bestätigung des Landratsamtes Starnberg vom 13.6.1983 vorgelegt, wonach die Gesellschaft nach ihrer Eintragung im Handelsregister die beantragte Erlaubnis nach § 34 c GewO erhalten kann, wenn nachträglich keine Versagungsgründe bekannt werden.

Der Beschwerde half der Registerrichter nicht ab. Die Befreiung der Geschäftsführer sei immer noch nicht beschlossen; § 3 Abs. 4 der Satzung treffe nicht zu.

Das Landgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Das eine Eintragungshindernis, Fehlen der Erlaubnis nach § 34 c GewO, bestehe zwar nicht mehr. Das weitere Hindernis sei jedoch nicht behoben worden. Es sei auch angemeldet worden, daß die beteiligten Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit seien. Von der Möglichkeit der Befreiung sei in der Gründungssatzung ersichtlich nicht Gebrauch gemacht worden. Die Anmeldung, die Geschäftsführer seien von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, sei folglich nicht von der Satzung gedeckt und sei daher unrichtig. Unrichtige Eintragungen dürften nicht vorgenommen werden. Nach der GmbH-Satzung könne nur die Gesellschafterversammlung von den angeführten Beschränkungen befreien.

5. Gegen diese Entscheidung legte der Urkundsnotar namens der Anmelder weitere Beschwerde ein. Bereits am 24.11.1982 habe dem Registergericht ein Gesellschafterbeschluß des Alleingesellschafters vorgelegen, durch den die beiden Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden seien. Ein schriftlich niedergelegter Beschluß genüge.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die weitere, an keine Frist gebundene Beschwerde ist statthaft (§ 27 FGG) und formgerecht erhoben (§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 FGG). Der Urkundsnotar ist befugt, die Rechtsbeschwerde einzulegen; er hat die Anmeldung mit der Bitte vorgelegt, ihm den Vollzug mitzuteilen; darin kann noch eine Antragstellung im Sinne des § 129 FGG erblickt werden (vgl. BayObLGZ 1980, 44/47). Die Beschwerdebefugnis der anmeldeberechtigten Geschäftsführer (§ 7 Abs. 1, § 78 GmbHG) ergibt sich schon aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (§ 29 Abs. 4 i.V.m. § 20 FGG; vgl. BGHZ 31, 92/95 sowie BayObLGZ 1981, 44/48).

2. Das Landge...

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