Entscheidungsstichwort (Thema)

Zivilprozessrechtssache: Bindungswirkung einer Zurückverweisung vom LG zum AG für das AG

 

Beteiligte

die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage M. … in … (Eigentümerliste in der Anlage zu Bl. 34 d.A.),…

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 26.03.1987; Aktenzeichen 1 T 3065/87)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 26. März 1987 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200 555,68 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Im gegenwärtigen Rechtszug geht es um die Reichweite der Bindungswirkung eines die Sache an das Amtsgericht zurückverweisenden Beschlusses des Landgerichts vom 25.8.1986.

Die Beteiligten mit Ausnahme des Streithelfers sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage in einem Altbau in München. Der Antragsgegner ist Eigentümer einer Dachgeschoßwohnung, die über der Wohnung der Antragsteller liegt.

Die Antragsteller behaupten, im Zusammenhang mit dem Ausbau der Wohnung des Antragsgegners sei ihre Eigentumswohnung und ihre Wohnungseinrichtung beschädigt worden. Sie nehmen den Antragsgegner auf Schadensersatz in Anspruch. Dieser ist der Meinung, er hafte für den eingetretenen Schaden nicht, weil er mit der Planung und Überwachung der Ausbauarbeiten einen Architekten beauftragt habe, der den Ausbau Fachfirmen übertragen habe.

Das Amtsgericht hat den auf Zahlung von 200 555,68 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag durch Beschluß vom 25.4.1986 mit der Begründung abgewiesen, der Antragsgegner hafte für den Schaden nicht, weil ihn weder eigenes Verschulden treffe, noch er für fremdes Verschulden einzustehen habe und eine verschuldensunabhängige Haftung nicht bestehe. Diesen Beschluß hat das Landgericht am 25.8.1986 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. In der Begründung ist ausgeführt: Die amtsgerichtliche Entscheidung entspreche weder der Sach- und Rechtslage noch dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Nachdem das Verfahren seit nahezu 2 Jahren u. a. zur Anspruchshöhe mit Zeugenvernehmungen geführt worden sei, habe das Amtsgericht nach einem Richterwechsel den Antrag überraschend und ohne Hinweis auf die geänderte Rechtsansicht, also unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs aus dem Grund abgewiesen, daß der Antragsgegner nicht für die mit dem Wohnungsausbau beauftragten Personen hafte. Diese Rechtsansicht sei darüber hinaus sachlich unzutreffend. Der Antragsgegner hafte für jene Personen nach § 14 Abs. 2 WEG in Verbindung mit §§ 276, 278 BGB. Das Amtsgericht werde nach der Zurückverweisung zur Höhe des Anspruchs weitere Ermittlungen anzustellen und die angebotenen Beweise weiter zu erheben haben.

Das Amtsgericht hat sich an die landgerichtliche Entscheidung nur in bezug auf die Darlegungen zum rechtlichen Gehör für gebunden erachtet. Es hat den Antrag durch Beschluß vom 6.2.1987 erneut mit der Begründung abgewiesen, der Antragsgegner hafte nicht für den Architekten und die mit dem Ausbau beauftragten Firmen.

Das Landgericht hat diesen Beschluß am 26.3.1987 wiederum aufgehoben und die Sache erneut an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Amtsgericht sei an die Beschwerdeentscheidung vom 25.8.1986 gebunden. Die Bindungswirkung erstrecke sich nicht nur auf den Entscheidungssatz, sondern auf die tragenden Rechtsgründe der aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidung. Der Beschluß des Amtsgerichts sei sowohl wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als auch wegen Verneinung einer Anspruchsgrundlage aufgehoben worden; das Amtsgericht sei angewiesen worden, zur Höhe des Anspruchs weitere Ermittlungen anzustellen und Beweise zu erheben.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zu Recht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen; denn das Amtsgericht hat die Bindung an den landgerichtlichen Beschluß vom 25.8.1986 nicht eingehalten.

a) Das Landgericht hat in der Begründung des Beschlusses vom 25.8.1986 ausgeführt, der Antragsgegner hafte gemäß § 14 Abs. 1, 2 WEG i.V.m. §§ 276, 278 BGB für die den Antragstellern im Zusammenhang mit dem Ausbau seiner Dachgeschoßwohnung durch von ihm beauftragte Dritte schuldhaft verursachte Schäden. Das Amtsgericht hätte seiner Entscheidung diese Rechtsansicht zugrundelegen müssen. Denn sie gehört zu der rechtlichen Beurteilung, die der Aufhebung zugrundeliegt.

Verweist das Beschwerdegericht nach Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts die Sache an dieses zurück, so hat das Amtsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrundezulegen. Dieser für die Revision im...

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