Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 898/95)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 7351/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. Februar 1997 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner gehören zu den Teileigentümern einer größeren Wohnanlage.

Das Teileigentum Nr. 6 gehört der Antragstellerin; der Pächter betreibt darin eine „Pilsstube”. Das Teileigentum Nr. 7 gehört dem Antragsgegner. Dessen Pächter betreibt in den Räumen eine Gaststätte, in der griechische Spezialitäten angeboten sowie Bier und alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden.

In der Gemeinschaftsordnung (GO) heißt es:

§ 2

Sondernutzungsrechte, Nutzung

3. Es werden zunächst genutzt:

das Teileigentum Nr. 6 als Gaststätte in Form einer Pilsstube,

das Teileigentum Nr. 7 zum Verkauf von Backwaren und Käse,

Für jede dieser Teileigentumseinheiten gilt:

Solange die Räume in der bezeichneten Art genutzt werden … dürfen in den anderen Teileigentumsräumen keine Konkurrenzbetriebe eingerichtet werden.

5. Der Inhaber des Teileigentums Nr. 6 darf vor seinen Sondereigentumsräumen unter Inanspruchnahme einer Fläche von höchstens 25 m² Tische im Freien aufstellen und – abends jedoch nicht länger als bis 22.00 Uhr – sie für seine Gaststätte nutzen. Mit Zustimmung des Verwalters dürfen dies auch andere Teileigentümer. Soweit Teileigentumsräume – auch das Teileigentum Nr. 6 – als Gaststätte genutzt werden, ist eine Betriebsart nicht zulässig, die größere Belästigungen hervorruft als der übliche Betrieb einer Pilsstube.

Antragsgemäß hat es das Amtsgericht mit Beschluß vom 11.3.1996 dem Antragsgegner untersagt, bei Meidung von Ordnungsmitteln in seinem Teileigentum einen Stehausschank oder sonstigen Gaststättenbetrieb mit Ausschank alkoholischer Getränke zu betreiben oder durch Gebrauchsüberlassung an Dritte betreiben zu lassen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 12.2.1997 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin sei nach § 1004 BGB begründet.

Der in § 2 Nr. 3 GO verankerte Konkurrenzschutz bestehe solange, als ein Teileigentümer die ursprüngliche, in der Gemeinschaftsordnung genannte Nutzung nicht aufgebe. Dies treffe für die Antragstellerin zu, die in ihren Räumen nach wie vor eine „Pilsstube” betreibe.

Durch § 2 Nr. 5 GO werde der Konkurrenzschutz nicht aufgehoben oder eingeschränkt. Dort werde lediglich das zulässige Ausmaß der Belästigung geregelt, wenn eine Gaststätte in zulässiger Weise betrieben werde; der Betrieb des Antragsgegners sei aber unzulässig.

Der Antragsgegner verstoße gegen das Konkurrenzverbot, weil er in seinem Lokal Speisen und alkoholische Getränke in einer für Gaststätten üblichen Form bis 22.00 Uhr ausgebe. Auch im Lokal der Antragstellerin würden Speisen zubereitet und Getränke ausgeschenkt.

Der Anspruch sei auch nicht verwirkt, es fehle bereits am Zeitmoment. Der Antragsgegner habe seine Einheit erst 1993 erworben und bereits 1995 sei das vorliegende Verfahren eingeleitet worden. Es sei auch nicht schlüssig dargetan, daß der vor dem Jahr 1993 vorhandene Stehausschank gegen das Konkurrenzverbot verstoßen habe. Im übrigen fehle es auch am Umstandsmoment; es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antragsgegner darauf habe vertrauen dürfen, daß die Antragstellerin ihr Recht nicht mehr geltend machen werde.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Es ist nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer nicht beteiligt haben. Die Antragstellerin stützt ihr Begehren ausschließlich auf die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Konkurrenzschutzklausel. Die streitige Konkurrenzschutzfrage berührt allein die Interessen der Antragstellerin und des Antragsgegners; eine Beteiligung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer war somit nicht erforderlich (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 660 f.; NJW-RR 1996, 1359).

b) Der auf § 2 Nr. 3 GO gestützte Unterlassungsanspruch ist begründet.

(1) Eine Konkurrenzschutzklausel ist als Inhalt der Gemeinschaftsordnung zulässig (BayObLG WE 1991, 47 f.; WuM 1996, 359; OLG Köln WE 1994, 86 f.); eine solche Klausel wurde hier (§ 2 Nr. 3 GO) vereinbart.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die im Grundbuch eingetragenen Bestimmungen einer Gemeinschaftsordnung selbständig auslegen; dabei ist auf deren Wortlaut und Sinn abzustellen, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt (BayObLG WE 1991, 47 f.). In § 2 Nr. 3 Satz 1 GO ist aufgeführt, wie das jewei...

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