Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung der Ausübung eines Gewerbes

 

Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 6 T 3052/98)

AG Wolfratshausen (Aktenzeichen 3 UR II 29/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 15. März 1999 wird verworfen.

II. Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Vollstreckungsgläubiger und die Vollstreckungsschuldnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts vom 30.3.1994 wurde die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet, das auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft von ihr ausgeübte Gewerbe zu unterlassen.

Der Vollstreckungsgläubiger hat beantragt, der Vollstreckungsschuldnerin für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht Zwangsmittel anzudrohen.

Das Amtsgericht hat den Antrag am 23.4.1998 zurückgewiesen, weil der Vollstreckungsgläubiger nicht bewiesen habe, daß die Vollstreckungsschuldnerin auf dem Grundstück ein Gewerbe ausübe. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers durch Beschluß vom 15.3.1999 mit der Begründung zurückgewiesen, der Beschluß des Amtsgerichts vom 30.3.1994 sei mangels ausreichender Bestimmtheit kein geeigneter Vollstreckungstitel. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zu verwerfen; es ist unzulässig, da in der Entscheidung des Landgerichts kein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist.

a) Die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Wohnungseigentumsgericht geschlossenen Vergleich richtet sich gemäß § 45 Abs. 3 WEG ausschließlich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Zuständig zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde ist das Bayerische Oberste Landesgericht (vgl. BayObLG ZMR 1998, 239 m.w.N.). Die sofortige weitere Beschwerde ist im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 890 ZPO zwar grundsätzlich statthaft (§ 568 Abs. 2 Satz 1, § 793 Abs. 2 ZPO); zulässig ist sie aber gemäß § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur, soweit in der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist.

b) Dies ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und ebenso wie das Amtsgericht sachlich über den Vollstreckungsantrag entschieden; seine Entscheidung und die Entscheidung des Amtsgerichts stimmen im Ergebnis überein. Daß die Begründungen für die Sachabweisung voneinander abweichen, macht die sofortige weitere Beschwerde nicht zulässig; denn eine Übereinstimmung in den Gründen ist nicht Voraussetzung dafür, zwei übereinstimmende Entscheidungen anzunehmen (vgl. BayObLG aaO; Beschluß des Senats vom 10.12.1998, 2Z BR 115/98; MünchKomm ZPO/Braun Rn. 10, Stein-Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. Rn. 8, Thomas/Putzo ZPO 21. Aufl. Rn. 15, Zöller/Gummer ZPO 20. Aufl. Rn. 10, jeweils zu § 568).

c) Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund wird auch dann angenommen, wenn das Amtsgericht einen Antrag als unbegründet, das Landgericht ihn als unzulässig abgewiesen hat, oder umgekehrt (vgl. MünchKomm/Braun, Stein-Jonas/Grunsky, Thomas/Putzo, jeweils aaO; Zöller/Gummer § 568 Rn. 8). Dies ist hier nicht der Fall. Beide Gerichte haben übereinstimmend die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung verneint, das Amtsgericht, weil die Ausübung eines Gewerbes nicht nachgewiesen sei, und das Landgericht, weil der Vollstreckungstitel nicht ausreichend bestimmt sei. Für die nachträgliche Androhung von Zwangsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO ist die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung Voraussetzung, nicht aber eine Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot (Thomas/Putzo § 890 Rn. 19). Daß die Begründung des Amtsgerichts (vgl. dazu Thomas/Putzo § 890 Rn. 19) und möglicherweise auch die des Landgerichts einer Nachprüfung nicht standhielten, ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 Satz 3 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 3 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Tilch, Demharter, Werdich

 

Fundstellen

Haufe-Index 545802

BayObLGR 1999, 75

KTS 1999, 410

NZM 1999, 770

InVo 1999, 322

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