Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsgeldfestsetzung

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 1096/94)

AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 64/85)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 12. Juli 1994 wird verworfen.

II. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

III. Der Wert des Gegenstandes der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf DM 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Vollstreckungsgläubiger und die Vollstreckungsschuldnerin sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Durch rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 3.2.1987 (7 T 1727/86) wurde die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet, in ihrer Eigentumswohnung verschiedene dem Schallschutz dienende Maßnahmen auszuführen. Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 4.5.1993 die Vollstreckungsschuldnerin durch Zwangsgeld in Höhe von DM 5 000 und für den Fall, daß dieses nicht beibetrieben werden kann, durch Zwangshaft von einem Monat, angehalten, bis spätestens 1.10.1993 die im Beschluß des Landgerichts vom 3.2.1987 genannten Handlungen vorzunehmen.

Dieser Beschluß ist rechtskräftig.

Mit am 1.10.1993 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Vollstreckungsschuldnerin beantragt, in Abänderung des Beschlusses vom 4.5.1993 die Frist zur Ausführung der genannten Handlungen bis 30.4.1994 zu verlängern. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21.2.1994 den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Beschluß vom 4.5.1993 sei in Rechtskraft erwachsen, die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 45 Abs. 4 WEG seien nicht erfüllt. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin hiergegen hat das Landgericht mit Beschluß vom 12.7.1994 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Vollstreckungsgläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem in einem Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Beschluß des Landgerichts. Damit richtet sich gemäß § 45 Abs. 3 WEG die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO (vgl. BayObLGZ 1988, 440/441; BayObLG Beschluß vom 27.4.1989 – 2Z 42/89-). Gegen die im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangene Entscheidung des Landgerichts ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 793 Abs. 2, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Zuständig zur Entscheidung ist das Bayerische Oberste Landesgericht.

Das Rechtsmittel ist hier aber nicht zulässig, weil in der Entscheidung des Landgerichts ein gegenüber der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 21.2.1994 neuer selbständiger Beschwerdegrund nicht enthalten ist (§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts stimmen inhaltlich überein. Beide Instanzen haben eine Verlängerung der Frist abgelehnt. Sie haben damit im Ergebnis gleich entschieden.

Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung die sofortige weitere Beschwerde gleichwohl zulässig sein könnte (vgl. BVerfG NJW 1988, 1773; BGH NJW 1992, 983/984; 1993, 135/136 und 1865; Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 568 Rn. 13) liegen nicht vor.

Das Landgericht hat den Sachvortrag der Vollstreckungsschuldnerin zur Kenntnis genommen und in seiner Entscheidung berücksichtigt. Der Beschluß entbehrt nicht der gesetzlichen Grundlage und ist auch nicht unvereinbar mit der geltenden Rechtsordnung (vgl. BGH aaO).

Der Vollstreckungsschuldnerin ist es zwar möglich, gemäß § 767 ZPO Einwendungen gegen die Vollstreckung zu erheben. Solche Einwendungen können im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht berücksichtigt werden.

Die sofortige weitere Beschwerde wird daher als unzulässig verworfen (§ 574 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Gegenstandes der sofortigen weiteren Beschwerde wird entsprechend dem Interesse der Vollstreckungsschuldnerin an einer Verlängerung der Frist zur Ausführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO auf 5 000 DM festgesetzt (vgl. Zöller/Schneider ZPO 18. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort Zwangsvollstreckung).

 

Unterschriften

Dr. Tilch, Lehr, Dr. Pliester

 

Fundstellen

Haufe-Index 545953

Rpfleger 1995, 339

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