Leitsatz (amtlich)
Einem Fürsorgeverein steht für die Tätigkeit eines Mitarbeiters, der persönlich zum Vormund eines Minderjährigen bestellt worden ist, keine Vergütung zu. Es besteht aber ein unmittelbarer Anspruch des Vereinsmitarbeiters, wenn er die Vormundschaft berufsmäßig führt.
Normenkette
BGB §§ 1836, 1908e
Verfahrensgang
LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 43/02,) |
AG Kelheim (Aktenzeichen VII 25/00) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 11.3.2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 2.760,98 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 31.8.2000 bestimmte das AG Kelheim einen Diplom-Sozialpädagogen (FH) als Mitarbeiter des Beteiligten zu 1), eines Vereins, dem nach § 54 SGB VIII die Erlaubnis zum Führen von Vormundschaften erteilt worden ist, zum Vormund für drei minderjährige Kinder. Die Mündel sind mittellos.
Der Beteiligte zu 1) beantragte mit Schreiben vom 26.9.2000 die Festsetzung einer pauschalen Vergütung i.H.v. 5.400 DM für die Dauer eines Jahres, beginnend mit dem 1.9.2000. Diesem Antrag ist der Beteiligte zu 2) durch den Bezirksrevisor bei dem LG unter Hinweis auf § 1836 Abs. 4 BGB entgegengetreten; die Regelung, dass der Verein für einen Mitarbeiter Vergütung beanspruchen könne, gelte nur im Betreuungsverfahren.
Mit Beschluss vom 28.12.2001 wies das AG den Vergütungsantrag zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wurde mit Beschluss des LG vom 11.3.2002 zurückgewiesen. Gegen diese ihm am 19.3.2002 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner am 2.4.2002 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, insb. vom LG zugelassen und form- und fristgerecht eingelegt (§ 56g Abs. 5 S. 2, §§ 27, 29 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, gem. § 1836 Abs. 4 BGB könne eine Vergütung nur einem Einzelvormund, nicht aber einem Verein als Vormund bewilligt werden. § 1908e Abs. 1 BGB, wonach bei Bestellung eines Vereinsbetreuers der Verein selbst Vorschuss, Ersatz für Aufwendungen und Vergütung verlangen könne, sei nicht entspr. anwendbar. Es handle sich um eine Sondervorschrift für Vereinsbetreuer. Während für Vereinsbetreuer durch ausdrückliche gesetzliche Regelung ein spezielles Abrechnungsverfahren geschaffen worden sei, gebe es im Vormundschaftsrecht für als Einzelpersonen zum Vormund eines Minderjährigen bestellte Mitarbeiter von Vereinen und Behörden keine solche gesetzliche Regelung. Auch wenn es von Verfassungs wegen geboten sei, die Leistung des Vormunds zu vergüten, habe dies nicht im Wege einer entsprechenden Anwendung des § 1908e BGB durch eine Vergütung an den Verein zu erfolgen, da dem der klare Wortlaut des § 1836 Abs. 4 BGB entgegenstehe. Der als Vormund bestellte Mitarbeiter des Vereins könne seine Vergütung selbst geltend machen, soweit die Voraussetzungen des § 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB vorliegen.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.
a) Das seit 1.1.1992 geltende Betreuungsrecht hat mit § 1897 Abs. 2 BGB für den Bereich der Betreuung den neuen Typus des als Einzelperson zum Betreuer bestellten Mitarbeiters eines Vereins („Vereinsbetreuer”) und für diesen in § 1908e BGB ein eigenes spezifisches Abrechnungssystem geschaffen. Danach kann der Verein für den bei ihm angestellten Mitarbeiter eine Vergütung geltend machen (§ 1908e Abs. 1 S. 1 BGB); dagegen steht dem Mitarbeiter selbst kein Anspruch auf Vergütung zu (§ 1908e Abs. 2 BGB).
Der neu geschaffene Typus des Vereinsbetreuers wurde in dem nach In-Kraft-Treten des Betreuungsrechts nur noch für Minderjährige geltenden Vormundschaftsrecht nicht eingeführt (vgl. Bienwald, FamRZ 2000, 415). Zwar kann gem. § 1791a BGB ein rechtsfähiger Verein zum Vormund bestellt werden; in diesem Falle kann jedoch gem. § 1836 Abs. 4 BGB dem Verein keine Vergütung bewilligt werden. Dagegen ist das Rechtsinstitut eines Vereinsmitarbeiters als „Vereinsvormund” in Anlehnung an den in § 1897 Abs. 2 BGB statuierten Typus des „Vereinsbetreuers” dem Gesetz fremd.
Dies hat auch die Unanwendbarkeit der Vergütungsregelung des § 1908e BGB bei Mitarbeitern von Vereinen, die persönlich zum Vormund eines Minderjährigen bestellt worden sind, zur Folge. Das Gesetz enthält keine Vorschrift, die in diesen Fällen entgegen § 1836 Abs. 4 BGB dazu führen könnte, dem Verein selbst entspr. § 1908e Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Vergütung zuzubilligen. Anders als bei der Bestellung von Verfahrenspflegern für minderjährige Kinder sowie Betroffene in Betreuungs- und Unterbringungssachen, bei der durch die Verweisungen in §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3, 70b Abs. 1 S. 3 FGG die entsprechende Anwendung des § 1908e BGB angeordnet ist, ist bei der Bestellung eines Vormunds für Minderjährige die entsprechen...