Leitsatz (amtlich)
Die Umwandlung einer GbR in eine KG ist auch bei gleichzeitigem Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters ein identitätswahrender Formwechsel (vgl. BGHZ 146, 341), der bei Eintragung in das Grundbuch kostenrechtlich als Richtigstellung zu behandeln ist und deshalb nur ein Viertel der vollen Gebühr auslöst.
Normenkette
BGB § 705; HGB §§ 105, 161; KostO §§ 60, 67; GBO § 22
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 1567/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 28.1.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Für mehrere Grundstücke waren in der ersten Abteilung unter der laufenden Nr. 3 als Eigentümer A., B. und C. „als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts” eingetragen. Sie bewilligten und beantragten mit notarieller Urkunde vom 30.8.2000, als Eigentümer die Beteiligte, eine GmbH & Co KG, einzutragen. In diese habe die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ihren Betrieb umgewandelt. An der Kommanditgesellschaft (KG) seien die X-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und sie, A., B. und C., als Kommanditisten beteiligt. Die persönlich haftende Gesellschafterin werde durch B. und C. als Geschäftsführer vertreten. Am Gesellschaftsvermögen der KG sei sie nicht beteiligt. Das Gesamthandsvermögen sei bei dieser Umwandlung identisch geblieben, lediglich die Bezeichnung der Rechtsverhältnisse des Berechtigten sei unzutreffend geworden.
Daraufhin rötete der Rechtspfleger des Grundbuchamts am 18.10.2000 in der ersten Abteilung die Sp. 1 bis 4 der lfd. Nr. 3 und trug die Beteiligte unter lfd. Nr. 4 als Eigentümerin ein. In Sp. 4 vermerkte er als Grundlage der Eintragung „Berichtigungsbewilligung vom 30.8.2000”. Für diesen Vorgang erstellte das Grundbuchamt eine Kostenrechnung über 19.643 DM. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer vollen Gebühr für den Eigentumswechsel gem. „§§ 60, 61 KostO”, der ein Geschäftswert von 10.000.000 DM entspr. dem unstreitigen Verkehrswert der Grundstücke zugrunde gelegt wurde, und der Katasterfortführungsgebühr i.H.v. 30 % der erstgenannten Gebühr.
Die Beteiligte erhob gegen die Kostenrechnung Erinnerung. Sie machte geltend, es habe lediglich ein identitätswahrender Formwechsel stattgefunden. Dieser gebe Anlass zu einer bloßen Richtigstellung des Grundbuchs, die nicht unter § 60 KostO, sondern unter § 67 KostO falle, so dass nur eine Viertelgebühr geschuldet werde.
Die Erinnerung wurde vom AG am 23.1.2001 zurückgewiesen. Das LG hat am 28.1.2002 der Beschwerde der Beteiligten hiergegen stattgegeben und den Beschluss des AG dahin abgeändert, dass für die Grundbucheintragung lediglich Kosten i.H.v. 1.931,41 Euro anzusetzen sind.
Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der weiteren Beschwerde.
II. Die weitere Beschwerde wurde vom LG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen (§ 14 Abs. 3 S. 2 KostO). Sie ist auch i.Ü. zulässig.
Das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten ist jedoch in der Sache nicht begründet. Dass das LG dem Kostenansatz lediglich ein Viertel der vollen Gebühr zugrunde gelegt hat, ist aus Rechtsgründen (§ 14 Abs. 3 S. 3 KostO, § 546 ZPO n.F.) nicht zu beanstanden.
1. Ob für die Eintragung in der ersten Abteilung des Grundbuchs die volle Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO zu erheben war oder nur eine Viertelgebühr gem. § 67 Abs. 1 KostO, hängt davon ab, ob ein neuer Eigentümer oder nur eine andere Bezeichnung des eingetragenen Eigentümers eingetragen worden ist. Nach der st. Rspr. des Senats bestimmt in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Art des tatsächlich vorgenommenen Geschäfts, welche Gebühr anfällt. Dabei ist für den Kostenansatz von der Rechtsauffassung des Richters oder Rechtspflegers auszugehen, der das die Gebühr auslösende Geschäft vorgenommen hat. Bei Grundbucheintragungen ist insoweit das äußere Erscheinungsbild der Eintragung maßgebend. Würde diese Rechtsauffassung allerdings zum Ansatz von Gebühren führen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, so sind diese Gebühren nach § 16 KostO nicht zu erheben (BayObLG BayObLGZ 1979, 176 [181]; v. 6.5.1998 – 3Z BR 421/97, NJW-RR 1998, 1565 [1566]; KG RPfleger 1989, 98).
2. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Eintragung vom 18.10.2000 handelt es sich um die Eintragung eines neuen Eigentümers. Dies ergibt sich aus der Rötung der Sp. 1 bis 4 des bisherigen Eintrags in der ersten Abteilung (§§ 14, 17 Abs. 2 S. 3, 17a GBV) und dem Neueintrag unter der nächsten laufenden Nr. in Sp. 1 (vgl. Demharter, 24. Aufl., Anhang zu § 44 GBO Rz. 1) unter Angabe der Grundlage der Eintragung in Sp. 4 (§ 9 Buchst. a, d GBV). Der bei Letzterer verwendete Ausdruck „Berichtigungsbewilligung” deutet zusätzlich auf eine Rechtsänderung hin, die sich außerhalb des Grundbuchs vollzogen hat.
3. Bei richtiger Sachbehandlung hätte lediglich eine andere Bezeichnung des bisherigen Eigentümers eingetragen werden müssen. Eine solche Richtigstellung tatsächlicher Angaben fällt unter § 67 Abs. 1 S. 1 Ko...