Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwandlung einer GbR in eine KG unter Beitritt eines persönlich haftenden Gesellschafters in Form einer GmbH. Berichtigungsantrag. Eintragung der Eigentumsänderung keine unrichtige Sachbehandlung. Volle Gebühr. Neuer Eigentümer oder andere Bezeichnung des eingetragenen Eigentümers. Tatsächlich vorgenommenes Geschäft. Äußeres Erscheinungsbild der Eintragung maßgebend. Außen-GbR nach der Rechtsprechung nicht grundbuchfähig. Keine Registerpublizität. Nur Gesellschafter persönlich in das Grundbuch einzutragen. Eigentumsänderung, nicht bloße Änderung des Namens
Leitsatz (redaktionell)
- Eine GbR kann nicht unter ihrem eigenen Namen in das Grundbuch eingetragen werden. Als Eigentümer eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts können nur die Gesellschafter persönlich als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft im Grundbuch eingetragen werden. Demzufolge ist die Umwandlung einer GbR in eine KG unter Beitritt eines persönlich haftenden Gesellschafters in Form einer GmbH grundrechtlich als Eigentumsänderung einzutragen und nicht als bloße Änderung des Namens zu behandeln.
- Das AG hat deshalb als Kosten für die Eintragung in das Grundbuch zu Recht die volle Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO erhoben. Es handelt sich nicht um eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 16 KostO.
- Die Grundbuchfähigkeit ist nicht mit der Rechtsfähigkeit zu verwechseln, da sie nicht die materiell- rechtliche Stellung der GbR als Grundstückseigentümerin betrifft, sondern die Art, von deren Verlautbarung im Grundbuch.
- Die für die OHG geltenden Vorschriften sind nicht auf die GbR anzuwenden.
Normenkette
KostO § 60 Abs. 1, § 67 Abs. 1, § 16; GBO § 29 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Bad Schwartau (Beschluss vom 09.06.2005) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Am 16.04.1996 wurden in das im Rubrum genannte Grundbuch Abteilung I als Eigentümer eingetragen:
“Kaufmann … (…)
… (…)
– in BGB Gesellschaft unter “Grundstücksgesellschaft H… –”
Mit Urkunde des Notars K…, Kiel, Urkunden-Nr. 710 der Urkundenrolle 2002 vom 18.11.2002 beantragten die eingetragenen Eigentümer L… und I… L… bei dem Amtsgericht Bad Schwartau die Berichtigung des Grundbuchs. In dem Antrag heißt es:
“Mit Beitrittsvertrag vom 22.08.2002 ist die F…. Besitz GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRB , in die vorgenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts als weitere Gesellschafterin eingetreten; gleichzeitig haben wir unsere Gesellschaftsbeteiligungen in Kommanditeinlagen umgewandelt.
Die dadurch entstandene Kommanditgesellschaft ist als F… GmbH & Co.… KG beim Amtsgericht Kiel zur Eintragung angemeldet.
Wir bewilligen und beantragen hiermit die Berichtigung des Grundbuchs von Stockelsdorf (…) dahingehend, dass die … GmbH & Co.… KG Kiel nunmehr Eigentümerin ist.”
Mit notarieller Urkunde vom 15.05.2003 reichte L… als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der … Besitz GmbH für diese und für die Beteiligte zu 1. die Zustimmungserklärung und Eintragungsbewilligung nach.
Am 7.08.2003 erfolgte die Eintragung der Beteiligten zu 1. als Eigentümerin in das Grundbuchblatt unter der lfd. Nr. 3. Als Grundlage der Eintragung wurde in das Grundbuchblatt eingetragen:
“Aufgrund Umwandlung (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel Abteilung A Nr. … vom 28.11.2002 gemäß Bewilligung vom 18.11.2002 und 15.05.2003).”
Die bis dahin unter der lfd. Nr. 2 eingetragenen Eigentümer wurden gerötet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Grundbuchblatt Grundbuch von S…. Blatt … 1. Abt. verwiesen.
Unter dem 7.08.2003 erteilte das Amtsgericht Bad Schwartau Herrn F… L… eine Kostenrechnung über 9.013,00 €. Dabei handelte es sich um eine Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO (Eigentumsänderung) bei einem Gegenstandswert von 7.257.000,00 €.
Mit Schreiben vom 13.12.2004 legte die Beteiligte zu 1. Erinnerung gegen den Kostenansatz ein. Die Erinnerung begründete die Beteiligte zu 1. damit, dass aus der GbR … durch Formwechsel die Beteiligte zu 1. geworden sei. Die Eintragung eines Formwechsels sei kostenrechtlich nur als Richtigstellung zu behandeln. Deshalb werde nur ¼ der vollen Gebühr ausgelöst.
Mit Beschluss vom 9.06.2005 hat das Amtsgericht die Erinnerung der Beteiligten zu 1. vom 13.12.2004 gegen den Kostenansatz vom 7.08.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es verneine die Grundbuchfähigkeit einer BGB-Gesellschaft.
Mit Schreiben vom 21.06.2005 hat die Beteiligte zu 1. am 23.06.2005 gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 28/31) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO statthafte und zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist in der Sache nicht begründet.
Zutreffend hat das Amtsgericht die Kosten für die Eintragung der Beteiligten zu 1. in Abt. 1 des Grundbuches nach § 60 Abs....