Entscheidungsstichwort (Thema)

Formwechsel einer GbR in eine KG - Kosten für die Eintragung ins Grundbuch

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Formwechsel einer Außen-GbR in eine KG unter gleichzeitigem Eintritt einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafter wird die Identität der Gesellschaft gewahrt. Die Eintragung in das Grundbuch ist kostenrechtlich eine Richtigstellung gem. § 67 Abs. 1 KostO, die eine Viertelgebühr auslöst (Anschluss an BayObLG NJW-RR 2002, 1363 ff.).

 

Normenkette

KostO §§ 60, 67

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Beschluss vom 09.06.2005; Aktenzeichen 7 T 325/05)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG Bad Schwartau vom 9.6.2005, der Beschluss des LG Lübeck vom 21.7.2005 und die Gerichtskostenrechnung des AG Bad Schwartau vom 7.8.2003 geändert und eine Viertelgebühr nach § 67 KostO i.H.v. 2.253,25 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. In das Grundbuch des AG von S. wurden am 16.4.1996 in Abteilung I unter laufender Nr. 2 als Eigentümer der Kaufmann A. und die B. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter "Grundstücksgesellschaft X.." eingetragen.

Mit Urkunde des Notars K., Urkunden-Nr. 710/2002. vom 18.11.2002 haben die vorgenannten Eigentümer die Berichtigung des Grundbuchs beantragt, da mit Beitrittsvertrag vom 22.8.2002 die C.-GmbH in die vorgenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts als weitere Gesellschafterin eingetreten war und gleichzeitig die Gesellschaftsbeteiligungen in Kommanditeinlagen umgewandelt worden waren.

Mit notarieller Urkunde vom 15.5.2003 hat A. als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der C.- GmbH für diese und für die Beteiligte (die C.-GmbH & Co. KG) erklärt, dass sowohl die Beteiligte als auch die C.-GmbH dem Grundbuchberichtigungsantrag zustimmen, und entsprechende Eintragungsbewilligungen nachgereicht.

Am 7.8.2003 ist die Beteiligte als Eigentümerin in Abteilung I unter laufender Nr. 3 eingetragen worden. Weiter ist als Grundlage der Eintragung im Grundbuch vermerkt worden: "Aufgrund Umwandlung (Eintragung im Handelsregister des AG Bad Schwartau vom 28.11.2002) gem. Bewilligung vom 18.11.2002 und 15.5.2003". Gleichzeitig sind die unter der laufenden Nr. 2 eingetragenen Eigentümer gerötet worden.

Am selben Tage hat das AG Bad Schwartau unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 7.257.000 EUR dem A. eine Kostenrechnung über eine Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO i.H.v. 9.013 EUR erteilt.

Mit Schreiben vom 13.12.2004 hat die Beteiligte gegen diese Kostenrechnung Erinnerung eingelegt, die durch die zuständige Rechtspflegerin mit Beschl. v. 9.6.2005 zurückgewiesen worden ist.

Hiergegen hat die Beteiligte mit Schriftsatz vom 21.6.2005 Beschwerde eingelegt. Das AG Bad Schwartau hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die 7. Zivilkammer des LG Lübeck hat die Beschwerde mit Beschl. v. 21.7.2005 zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, das AG habe zu Recht eine Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO erhoben, da es auf den Berichtigungsantrag vom 18.11.2002 hin eine Eigentumsänderung eingetragen habe. Dieses ergebe sich schon aus dem äußeren Erscheinungsbild, da der bisherige Eintrag unter laufender Nr. 2 gerötet und unter laufender Nr. 3 ein Neueintrag vorgenommen worden sei. Die von dem AG vorgenommene Art der Sachbehandlung sei nicht unrichtig i.S.d. § 16 KostO gewesen. Es hätte nicht genügt, lediglich eine andere Bezeichnung des Eigentümers einzutragen. Die Kammer verkenne nicht, dass das Bayrische Oberste LG in dem Beschl. v. 7.5.2002 (BayObLG, Beschl. v. 7.5.2002, NJW-RR 2002, 1363 ff.) ausgeführt habe, die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft sei auch bei gleichzeitigen Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters ein identitätswahrender Formwechsel, der bei Eintragung in das Grundbuch kostenrechtlich als Richtigstellung zu behandeln sei und deshalb lediglich ein Viertel der vollen Gebühr auslöse. Die Kammer teile diese Rechtsauffassung nicht, da zwar nach der Rechtsprechung des BGH von einer Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, jedoch nicht von deren Grundbuchfähigkeit auszugehen sei. Weil die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht grundbuchfähig sei, könnten nur die Gesellschafter als Eigentümer eingetragen werden. Hieraus folge, dass die Umwandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft unter Beitritt eines persönlich haftenden Gesellschafters in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundbuchrechtlich als Eigentumsänderung einzutragen sei.

Gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde wendet sich die Beteiligte mit ihrer von der 7. Zivilkammer des LG Lübeck zugelassenen weiteren Beschwerde vom 29.8.2005. Sie meint, dass das LG unzutreffende rechtliche Schlussfolgerungen gezogen habe. Zwar habe es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild um eine Eintragung eines neuen Eigentümers gehandelt. Allerdings sei bei einer nach § 16 KostO gebotenen materiellen Betrachtung eine Korrektur vorzunehme...

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