Entscheidungsstichwort (Thema)

Handelsregistersache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Registergericht ist bei der Prüfung einer Genehmigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG an die Entscheidung der Genehmigungsbehörde auch insoweit gebunden, als diese feststellt, daß die Gesellschaft durch die Satzung noch keine konkrete Betriebsstätte, die Gegenstand einer Genehmigung sein kann, festgelegt hat.

2. Fehlt es an der Absicht, mit der Gesellschaft in absehbarer Zeit eine der Satzung entsprechende Geschäftstätigkeit aufzunehmen, ist die Satzung nichtig.

 

Normenkette

GmbHG §§ 3, 8

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 28.12.1999; Aktenzeichen 1HK T 4476/99)

AG Traunstein (Urteil vom 30.11.1999; Aktenzeichen 9 AR 502/98)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 28. Dezember 1999 wird aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Der beurkundende Notar, der bereits 1998 die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet hatte, legte mit Schreiben vom 10.8.1999 eine teilweise neu gefaßte Satzung vor. Danach lautet die Firma der Gesellschaft „Augenklinik A-GmbH”. Gegenstand des Unternehmens ist der „Betrieb einer Klinik nach § 30 GewO mit dem Schwerpunkt auf ambulanten Eingriffen”.

Mit Zwischenverfügung vom 25.10.1999 wies das Registergericht darauf hin, daß eine Erlaubnis gemäß § 30 GewO vorgelegt werden müsse. Falls jedoch im Hinblick auf den geplanten Schwerpunkt eine Konzessionsfähigkeit oder -bedürftigkeit nicht gegeben sei, würde der Begriff Klinik in der Firma den Tatbestand der Irreführung bzw. Berühmung erfüllen.

Nachdem die Gesellschaft eine Bestätigung des Ordnungs- und Gewerbeamts vom 9.11.1999 vorgelegt hatte, wonach „die eingereichte Satzung keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung gemäß § 30 Gewerbeordnung darstellt und der Gegenstand des Unternehmens nach derzeitiger Aktenlage weder erlaubnisfähig noch erlaubnisbedürftig nach § 30 Gewerbeordnung” sei, ergänzte das Registergericht seine Zwischenverfügung am 30.11.1999. Es wies darauf hin, daß der Gesellschaft, sofern entgegen dem Unternehmensgegenstand keine Klinik nach § 30 GewO betrieben werde, nur ambulante Eingriffe auf augenärztlichem Gebiet verblieben, also die Führung einer ärztlichen Praxis. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) sei dies in der Rechtsform einer juristischen Person nicht statthaft.

Die Beschwerde der Gesellschaft wies das Landgericht mit Beschluß vom 28.12.1999 zurück. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Beschwerde sei unbegründet, da die Verwendung des Begriffs „Klinik” dem Umstand widerspreche, daß bei der nach Feststellung des Amtsgerichts bereits betriebenen Praxis die Räumlichkeiten und übrigen Voraussetzungen für eine stationäre Versorgung nicht vorhanden seien. Darin liege eine Irreführung im Sinn von § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB. Aus der Satzung ergebe sich, daß auch stationäre Versorgungen vorgesehen seien. Zu Recht gehe deshalb das Registergericht davon aus, daß eine Eintragungsfähigkeit nicht gegeben sei, soweit derzeit keine Genehmigung nach § 30 GewO vorgelegt werden könne bzw. Firma und Gegenstand nicht den rechtlichen Möglichkeiten angepaßt würden. Den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten vermöge die Kammer nicht zu folgen, insbesondere nicht der Auffassung, daß eine stationäre Unterbringung der Patienten heute weder kennzeichnend noch überhaupt typisch für eine Klinik sei. Die Führung einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer GmbH sei nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 HKaG nicht statthaft.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht stand.

Das Beschwerdegericht rügt im Kern im Anschluß an das Registergericht als zu behebendes Eintragungshindernis alternativ zwei Umstände: Entweder müsse die Gesellschaft eine Genehmigung gemäß § 30 GewO vorlegen. Sofern dies nicht geschehe, müsse die Satzung geändert werden. Dann nämlich verstoße die tatsächlich vorgesehene Unternehmenstätigkeit gegen das gesetzliche Verbot der Führung einer Arztpraxis als GmbH; zugleich sei in diesem Fall die Firma irreführend.

a) Von der Vorlage einer Konzession gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 GewO für den Betrieb einer Privatkrankenanstalt als Anlage zur Anmeldung der Gesellschaft durfte die Eintragung der Gesellschaft hier nicht abhängig gemacht werden.

aa) Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG muß der Anmeldung die Genehmigungsurkunde beigefügt sein, sofern der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf.

Unternehmungsgegenstand der Gesellschaft ist hier nach der insoweit entscheidenden Festlegung in der Satzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) ausdrücklich der Betrieb einer Klinik nach § 30 GewO.

Die Konzessionspflicht gemäß § 30 GewO für die Unternehmer von Privatkrankenanstal...

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