Leitsatz (amtlich)

1. Sind im Wohnungsgrundbuch natürliche Personen als BGB-Gesellschafter eingetragen, kommt eine Verfahrensstandsschaft der BGB-Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer in Betracht.

2. Werden die Heizkosten abweichend von den übrigen Bewirtschaftungskosten nicht für das Kalenderjahr abgerechnet und liegen der Verbrauchserfassung nicht geeichte Messgeräte zugrunde, führt dies nicht zur Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 03.03.2003; Aktenzeichen 1 T 9934/02)

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 973/01)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 3.3.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre drei Gesellschafter sind im Grundbuch als Eigentümer einer Eigentumswohnung und von zwei Stellplätzen eingetragen. Die Antragsgegner sind die Eigentümer der übrigen Wohnungen und Stellplätze. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin.

Am 17.10.2000 genehmigten die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung für 1999 und am 30.8.2001 die Jahresabrechnung für 2000.

Im September 2001 hat die Antragstellerin beantragt, die Nichtigkeit beider Eigentümerbeschlüsse festzustellen, ferner die Verwalterin zu verpflichten, für die beiden Jahre neue Abrechnungen zu erstellen und der Eigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Das AG hat die Anträge am 13.5.2002 abgewiesen. Das LG hat durch Beschluss vom 3.3.2003 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Bei der Antragstellerin handle es sich um eine rechts- und beteiligungsfähige Außengesellschaft. Die sofortige Beschwerde sei von ihr in zulässiger Weise eingelegt worden.

Eine Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung 1999 scheide aus, weil die Frist nicht eingehalten sei. Nichtig sei der Eigentümerbeschluss nicht. Dass die Heizkosten nicht für das gesamte Jahr 1999 abgerechnet wurden, habe nicht die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge. Sollten Zahlungen beim Verwalterwechsel nicht auf das neu errichtete Konto übertragen worden sein, gelte hierfür dasselbe.

Dass in der Jahresabrechnung für das Jahr 2000 die Heizkosten für die Zeit vom 1.5.2000 bis 30.4.2001 abgerechnet seien, führe aufgrund der gegebenen Besonderheiten nicht zu einer Unwirksamkeit des Eigentümerbeschlusses. Wegen der Beanstandungen der Antragstellerin sei in derselben Eigentümerversammlung beschlossen worden, die Heizkosten künftig für das gesamte Kalenderjahr abzurechnen. Es verstieße gegen Treu und Glauben, den Eigentümerbeschluss bezüglich der Heizkosten für ungültig zu erklären.

Auch wenn die Wärmemengenzähler nicht geeicht sein sollten, führe dies nicht zu einer Ungültigerklärung. Dieser Mangel könne nämlich rückwirkend nicht mehr geheilt werden.

Die Heizkosten seien zu 70 % nach Verbrauch und im Übrigen nach Wohnfläche abgerechnet worden. Dies entspreche den gesetzlichen Vorgaben.

Sollte die Jahresabrechnung nicht von dem gesamten Verwaltungsbeirat, sondern nur vom Vorsitzenden geprüft und gebilligt worden sein, habe der Verstoß gegen die Sollvorschrift des Gesetzes keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Eigentümerbeschlusses.

Der Sachvortrag im Zusammenhang mit den Kosten eines Wasserschadens sei nicht verständlich.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Ausweislich des Grundbucheintrags sind Eigentümer der Wohnung und der beiden Stellplätze die drei Gesellschafter der Antragstellerin. Es bestehen aber keine Bedenken dagegen, eine Verfahrensstandsschaft der Antragstellerin zu bejahen. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin, für die einer der drei Gesellschafter geschäftsführend handelt, ermächtigt ist, im eigenen Namen die Ansprüche der drei gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter geltend zu machen. Auch ein eigenes schützenswertes Interesse der Antragstellerin an der Geltendmachung der Rechte ihrer Gesellschafter als Wohnungseigentümer steht nicht in Frage (vgl. BayObLGZ 1981, 51 [53]).

b) Ohne Rechtsfehler ist das LG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung 1999 nicht innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG angefochten wurde, also nur Nichtigkeitsgründe in Betracht kommen, solche aber nicht vorliegen. Den Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung 2000 hat das LG zu Recht nicht für ungültig erklärt.

(1) Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Bestellung der weiteren Beteiligten zur Verwalterin sei nicht wirksam, handelt es sich um einen neuen Sachvortrag, der in der Rechtsbes...

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