Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Wohngeldforderung
Verfahrensgang
AG Straubing (Aktenzeichen UR II 16/86) |
LG Regensburg (Aktenzeichen 2 T 350/87) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 11. November 1988 wird zurückgewiesen.
II. Auf die weitere Anschlußbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 11. November 1988 teilweise abgeändert und neu gefaßt:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen des Verwalters 2.781,23 DM sowie Zinsen aus 2.460,19 DM in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit 1. Februar 1986 zu zahlen.
III. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin. Sie hat den Antragstellern die im zweiten Beschwerdeverfahren und die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen unterbleibt eine Kostenerstattung.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.781,23 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin von fünf Wohnungen in einer aus 26 Einheiten bestehenden Wohnanlage, die Antragsteller sind die übrigen Wohnungseigentümer. In deren Namen hat der Verwalter im Februar 1986 auf Grund des Wirtschaftsplans für das vom 1.7.1985 bis 30.6.1986 laufende Wirtschaftsjahr eine Wohngeldvorauszahlung in Höhe von 4.069,60 DM verlangt. Das Amtsgericht hat diesem Antrag mit Beschluß vom 25.3.1986 stattgegeben. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht diese Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen. Nachdem die Antragsgegnerin eine Teilzahlung in Höhe von 1.609,41 DM geleistet hatte und in der Eigentümerversammlung vom 23.8.1986 die Endabrechnung des Verwalters für das Wirtschaftsjahr 1985/86 angenommen worden war, haben die Antragsteller einen Zahlungsanspruch von nur noch 2.781,23 DM sowie Zinsen aus 2.460,19 DM in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz ab 1.2.1986 geltend gemacht. Die Antragstellerin hat die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt, die sie aus einem Anspruch gegen den Verwalter und dessen Ehefrau auf Erstattung gerichtlich festgestellter Verfahrenskosten sowie aus Heizkostenabrechnungen der Wirtschaftsjahre 1983/84 und 1984/85 herleitet. Durch Beschluß vom 21.7.1987 hat das Amtsgericht dem geänderten Zahlungsantrag der Antragsteller stattgegeben. Ferner hat es angeordnet, daß die Antragsgegnerin die Gerichtskosten einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragstellern die im Verfahren des ersten Rechtszugs erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht diese Entscheidung teilweise abgeändert und die Antragsgegnerin zur Zahlung von 2.460,19 DM nebst den beantragten Zinsen verpflichtet. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs und des ersten Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht den Antragstellern zu 1/9 sowie der Antragsgegnerin zu 8/9 auferlegt und insoweit von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen. Ferner hat es ausgesprochen, daß „die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des zweiten Beschwerdeverfahrens” zu 8/9 von der Antragsgegnerin und zu 1/9 von den Antragstellern zu tragen seien. Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren auf Abweisung des Zahlungsanspruchs gerichteten Antrag weiterverfolgt. Die Antragsteller erstreben mit einer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegten Anschlußbeschwerde die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig eingelegt, denn die Rechtsmittelfrist (§ 45 Abs. 1 WEG, § 29 Abs. 2, Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG) ist erst durch die Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in Lauf gesetzt worden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG i.V.m. § 176 ZPO; BayObLG DWE 1984, 62 [LS]; Keidel/Reichert, FGG, 12. Aufl. § 16 Rn. 34). Zulässig ist auch die unselbständige weitere Anschlußbeschwerde, die an keine Frist gebunden ist (BGH Rpfleger 1985, 409/410 m.w.Nachw.). Nur dieses Rechtsmittel der Antragsteller ist auch begründet. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin kann keinen Erfolg haben.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Befugnis des Verwalters zur Geltendmachung der Wohngeldforderung ergebe sich aus § 17 Buchst. b der Gemeinschaftsordnung, wonach er die Aufgabe habe, Rückstände Säumiger notfalls durch Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher beizutreiben. Der Ausdruck „beitreiben” bedeute nicht nur die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, sondern auch die Geltendmachung eines Anspruchs. In diesem Sinn werde der Begriff auch in § 126 Abs. 1 ZPO verwendet. Das Amtsgericht habe zutreffend angenommen, daß die fragliche Klausel auch die Befugnis des Verwalter...