Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Jahresabrechnung als Anspruchsgrundlage für Wohngeldforderungen

 

Tenor

I. Auf die sofortigen weiteren Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden der Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23. Juli 1985 und der Beschluß des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 31. Juli 1984 – mit Ausnahme der jeweiligen Festsetzung des Geschäftswerts – dahin abgeändert, daß an ihre Stelle folgende Entscheidung tritt:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller auf das Wohngeld 1983 82.182,94 DM (mit Worten zweiundachtzigtausendeinhundertzweiundachtzig 94/100 Deutsche Mark) mit 10% Zinsen seit 1. Juli 1983 zu zahlen.

2. Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller auf das Wohngeld 1984 117.411,50 DM (mit Worten einhundertsiebzehntausendvierhundertelf 50/100 Deutsche Mark) mit 10 % Zinsen seit 1. April 1984 zu zahlen.

3. Die weitergehenden Anträge des Antragstellers werden abgewiesen. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

II. Im übrigen werden die sofortigen weiteren Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten aller Rechtszüge haben der Antragsteller 2/9, die Antragsgegnerin 7/9 zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis 28. April 1986 auf 273 725.76 DM, für die Zeit danach auf 261 279,80 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin eines Hotel- und Gaststättenbetriebs und zahlreicher Eigentumswohnungen in einer großen Wohnungseigentumsanlage.

Der Antragsteller hat als Verwalter im vorliegenden Verfahren folgende Ansprüche geltend gemacht:

  1. restliches Wohngeld 1982
  2. Wohngeldvorauszahlungen für das Jahr 1983
  3. Wohngeldvorauszahlungen für Januar mit Juni 1984
  4. anteilige Kosten für den Einbau von Meßeinrichtungen zur Energiemessung von Heizung, Warm- und Kaltwasser sowie Strom („Energiemeßumstellungskosten”)

Das Amtsgericht hat am 31.7.1984 folgenden Beschluß erlassen:

I. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller an restlichem Wohngeld für 1982 den Betrag von DM 12.445,96 nebst 10 % Zinsen hieraus seit 1.6.1983 und für 1983 den Betrag von DM 82.182,94 nebst 10 % Zinsen seit 1.6.1983 zu bezahlen.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin ist weiter verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit von 1.1.1984 bis 30.6.1984 Wohngeldvorauszahlungen in Höhe von DM 143.610,– nebst 10 % Zinsen seit 1.4.1984 zu zahlen.

III. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller restliche Energieumstellungskosten in Höhe von DM 35.486,86 nebst 13 % Zinsen hieraus seit 1.1.1983 zu bezahlen.

Die Antragsgegnerin hat sofortige Beschwerde eingelegt.

Während des Verfahrens hat der Verwalter gewechselt. Das Landgericht hat es für zulässig angesehen, daß der jetzige Antragsteller als neuer Verwalter das Verfahren fortführt; der von der Antragsgegnerin hiergegen erhobene Widerspruch sei rechtsmißbräuchlich.

Das Landgericht hat am 23.7.1985 den amtsgerichtlichen Beschluß – unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen – wie folgt abgeändert:

Zu

I:

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller an restlichem Wohngeld für 1982 den Betrag von 12.445,96 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit 1.6.1983 zu bezahlen.

Der Antrag bezüglich des restlichen Hausgeldes für 1983 wird zurückgewiesen.

Zu

II:

Die Antragsgegnerin ist weiter verpflichtet. an den Antragsteller für die Zeit vom 1.1.1984 bis 30.6.1984 Wohngeldvorauszahlungen in Höhe von 140.820,– DM nebst 10 % Zinsen aus 70.410,– DM seit 9.3.1984 sowie aus weiteren 70.410,– DM seit 22.6.1984 zu bezahlen.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Zu

III:

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller restliche Energiemeßumstellungskosten in Höhe von 35.196,80 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit 1.5.1983 zu bezahlen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Das Wohngeld für 1982 ist während des Rechtsbeschwerdeverfahrens bezahlt worden; die Beteiligten haben insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

A. Die sofortigen weiteren Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin sind zulässig.

Der Antragsteller meint, das Rechtsmittel der Antragsgegnerin sei verspätet eingegangen und deshalb unzulässig. Dies trifft nicht zu. Die Beschwerdeschrift ist ausweislich des Eingangsstempels der gemeinsamen Eingangsstelle der Justizbehörden in Kempten (vgl. Bl. 169 d.A.) nicht am 8.8., sondern am 6.8.1985 und damit innerhalb der Zweiwochenfrist der § 43 Abs. 1. § 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 FGG beim Landgericht eingegangen. Der Eingangsstempel lautet nicht, wie der Antragsteller meint, auf „08. Aug.”. Im übrigen wäre das Rechtsmittel nach Fristablauf als unselbständige weitere Anschlußbeschwerde zulässig (vgl. BGH Rpfleger 1985, 409...

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