Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Bei Unlzulänglichkeit des Nachlasses nur beschränkte Wohngeldhaftung des Erben
Normenkette
BGB §§ 1967, 1975 ff.; WEG § 47
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 11207/98) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen UR II 289/98) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner und die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. April 1999 werden zurückgewiesen, das Rechtsmittel der Antragsgegner mit der Maßgabe, daß die Leistung nur aus dem Nachlaß des am 30. oder 31. Dezember 1996 verstorbenen … zu erbringen ist.
II. Von den Gerichtskosten aller Rechtszüge haben die Antragsteller 1/3, die Antragsgegner 2/3 jeweils als Gesamtschuldner zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus 13 Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Die beiden Antragsgegner und ihr Bruder sind die Erben ihres am 30. oder 31.12.1996 verstorbenen Vaters, eines Wohnungseigentümers, und seit dem 10.3.1997 als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegner aufgrund der am 28.4.1998 beschlossenen Jahresabrechnung für 1997 restliches Wohngeld von 566,23 DM und aufgrund des am selben Tage beschlossenen Wirtschaftsplans für 1998 monatliche Wohngeldvorauszahlungen von 170 DM, insgesamt 2.040 DM, geltend. Die Forderung von 2.606,23 DM nebst Zinsen ist der Höhe nach unstreitig; es geht im vorliegenden Verfahren darum, ob die Antragsgegner für die Wohngeldschulden unbeschränkt oder als Erben beschränkt auf den Nachlaß haften, oder ob der Antrag deshalb überhaupt abzuweisen ist.
Das Konkursgericht lehnte den Antrag der Antragsgegner, über den Nachlaß des Erblassers das Konkursverfahren zu eröffnen, mit Beschluß vom 19.5.1998 ab, da keine den Kosten des Verfahrens entsprechende Masse vorhanden sei. Zuvor hatte ein Gutachter im Auftrag des Konkursgerichts festgestellt, daß der Nachlaß überschuldet sei. Die Antragsgegner beantragen in erster Linie, den Zahlungsantrag abzuweisen. Hilfsweise beantragen sie, ihnen die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten. Es handle sich bei den Wohngeldschulden um Nachlaßverbindlichkeiten, da sie nicht beabsichtigten, die Wohnung zu behalten. Schließlich erheben sie die Einrede, daß der Nachlaß zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreiche, daß er vielmehr erschöpft sei.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegner mit Beschluß vom 4.12.1998 als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Antragsteller den begehrten Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluß vom 12.4.1999 die Verpflichtung aufrechterhalten, den Antragsgegnern aber die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorbehalten. Die Antragsgegner haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die Abweisung des Antrags als unzulässig erstreben, da der Nachweis der Überschuldung und Dürftigkeit des Nachlasses geführt sei. Die Antragsteller haben Anschlußrechtsbeschwerde erhoben; sie wollen den Wegfall des Vorbehalts erreichen.
II.
Die beiden Rechtsmittel sind zulässig, das der Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 521 Abs. 1, § 556 Abs. 1 ZPO als unselbständige Anschlußrechtsbeschwerde (vgl. BGH Rpfleger 1985, 409 f. m.w.N.; BayObLG WE 1991, 24 f.).
Das Rechtsmittel der Antragsteller ist unbegründet, das der Antragsgegner nur zum geringen Teil begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde sei insoweit begründet, als die Beschlußformel des Amtsgerichts durch den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung zu ergänzen sei. Die Abweisung des Zahlungsantrags komme hingegen nicht in Betracht.
Die Antragsgegner hätten sich mit Erfolg auf die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Die Kammer gehe in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 1992, 460 f.) davon aus, daß es sich bei den Wohngeldrückständen um Nachlaßverbindlichkeiten handle, obwohl sie aus der Zeit nach dem Erbfall stammten. Denn die Verbindlichkeiten seien zwangsläufig mit dem in den Nachlaß fallenden Wohnungseigentum verbunden und rührten deshalb vom Erblasser her. Zwar seien sie erst nach dem Tode des Erblassers neu begründet worden; sie seien indes ihrer Natur nach den Ausgaben für die Verwaltung des Nachlasses zuzurechnen und als solche Nachlaßverbindlichkeiten. Hieran würde sich erst dann etwas ändern, wenn die Wohnung nicht der endgültigen Verwertung zum Zwecke der Befriedigung von Nachlaßgläubigern zugeführt würde, die Erben sich vielmehr entschlössen, die Wohnung für sich zu behalten.
Hierbei verkenne die Kammer nicht, daß die Antragsgegner und ihr Bruder am 10.3.1997 als Eigentümer der Wohnung im Grundbuch eingetragen worden seien. Daraus ergebe sich aber noch nicht, daß sie sich dazu entschlossen hätten, die Wohnung...