Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Feststellung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 1052/89) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 14728/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 26. Mai 1991 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Antragsteller gehört die im 2. Obergeschoß gelegene Wohnung Nr. 3, den Antragsgegnern die im Erdgeschoß gelegene Wohnung Nr. 1 einer aus drei Wohnungen bestehenden Wohnanlage.
In der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist bestimmt:
Dem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung steht das ausschließliche Sondernutzungsrecht an demjenigen Teil des Grundstücks zu, welcher hinter der Garage in gerader Verlängerung der Wohnhauslinie bis zum angrenzenden Nachbargrundstück Flst. … liegt. Die restliche Gartenfläche steht den jeweiligen Eigentümern der Wohnungen Nr. 1 und 3 des Aufteilungsplans gemeinschaftlich zur ausschließlichen Benützung zu.
Die jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 sind jedoch berechtigt, über die Sondernutzungsfläche der Wohnung Nr. 2 von ihrer Garage zu ihrer Terrassentür und umgekehrt zu gehen. …
Der Eigentümer der drei Wohnungen W. veräußerte am 30.4.1974 die Wohnung Nr. 2 an T., am 1.8.1977 die Wohnung Nr. 1 an die Antragsgegner und am 29.4.1980 die Wohnung Nr. 3 an den Antragsteller.
Der zwischen W. und den Antragsgegnern abgeschlossene Kaufvertrag enthält folgende Bestimmung:
… Hinsichtlich der bestehenden Benutzungsregelung, wonach den jeweiligen Eigentümern der Wohnung 1 und 3 das Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche zusteht, vereinbaren die Vertragsteile schuldrechtlich, daß künftig ausschließlich benutzen:
der Eigentümer der Wohnung Nr. 1:
die in der beiliegenden Planskizze rot eingezeichnete Fläche,
der Eigentümer der Wohnung Nr. 3:
die restliche Fläche, die in der beiliegenden Planskizze blau eingezeichnete Fläche.
Bei der Planskizze, auf die im Kaufvertrag Bezug genommen wird, handelt es sich um eine Zeichnung, aus der die Lage und die Größe der rot, blau und nicht-schraffierten (= Sondernutzungsrecht für den Eigentümer der Wohnung Nr. 2) Flächen in ihrem Verhältnis zueinander ersichtlich ist. Die Zeichnung enthält keine Angaben über den Maßstab, auch ist keine Quadratmeterzahl für die jeweiligen Gartenflächen eingetragen. Eingezeichnet sind aber die Lage des Wohnhauses und der Garage, die gartenseitigen Grundstücksgrenzen sowie die hinter der Garage in gerader Verlängerung der Wohnhauslinie bis zum angrenzenden Nachbargrundstück verlaufende Trennungslinie zwischen dem Sondernutzungsrecht für den Eigentümer der Wohnung Nr. 2 und der restlichen Gartenfläche.
In dem zwischen W. und dem Antragsteller abgeschlossenen Kaufvertrag heißt es:
Hinsichtlich der bestehenden Benutzungsregelung, wonach den jeweiligen Eigentümern der Wohnung 1 und 3 das Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche zusteht, ist dem Käufer bekannt, daß dem Eigentümer der Wohnung Nr. 3 die in der beiliegenden Planskizze (= identische Planskizze, wie sie dem Kaufvertrag zwischen W. und den Antragsgegnern beiliegt) blau eingezeichnete Fläche zusteht, dem Eigentümer der Wohnung Nr. 1 die rot eingezeichnete Fläche.
Die Antragsgegner räumen ein, daß dem Eigentümer der Wohnung Nr. 2 ein Sondernutzungsrecht zustehe; bezüglich der restlichen Gartenfläche beanspruchen sie jedoch ein Sondernutzungsrecht für sich allein.
Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß er als derzeitiger Eigentümer der Wohnung Nr. 3 unter Ausschluß der Antragsgegner als Eigentümer der Wohnung Nr. 1 berechtigt sei, die aus der Anlage zum Kaufvertrag vom 29.4.1980 … ersichtliche, mit Nr. 3 und blau schraffiert kenntlich gemachte Gartenfläche ausschließlich zu nutzen. Das Amtsgericht hat nach Abgabe durch das Prozeßgericht mit Beschluß vom 6.7.1990 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 26.5.1991 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben, dem Antrag stattgegeben und den Antragsgegnern samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beider Instanzen auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Die Abgabe des Verfahrens durch das Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit ist bindend, § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG. Es kann deshalb offenbleiben, ob für den Anspruch der Rechtsweg vor den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben ist.
2. Das Landgericht brauchte die Eigentümerin der Wohnung Nr. 2 am Verfahren nicht zu beteiligen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 WEG, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 550, 551 Nr. 5 ZPO). Nach § 43 Abs. 4 WEG sind grundsätzlich an allen Verfahren in Wohnungseigentumssachen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WEG) sämtliche Wohnungseigentümer materiell ...