Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Ungültigkeit eines "Scheinbeschlusses" sowie TOP "Verschiedene Anträge"
Verfahrensgang
LG Traunstein (Entscheidung vom 25.05.1991; Aktenzeichen 4 T 3556/90) |
AG Altötting (Entscheidung vom 28.08.1990; Aktenzeichen 1 UR II 25/89) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwere der weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 27. Mai 1991 wird zurückgewiesen.
II. Die weitere Beteiligte hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind auch in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf jeweils 3 895 DM festgesetzt; die Nummern III des Beschlusses des Landgerichts und des Beschlusses des Amtsgerichts Altötting vom 28. August 1990 werden jeweils entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Teileigentümer in Block C einer aus sechs Blöcken bestehenden Wohn- und Teileigentumsanlage; die weitere Beteiligte ist Verwalterin. Zur Anlage gehört eine Tiefgarage. In der Versammlung vom 27.9.1989 beschlossen die Teileigentümer von Block C zu Tagesordnungspunkt 1 die „Abrechnung 1988 Tiefgarage”. In der in der Versammlung vorliegenden handschriftlichen und in der späteren maschinenschriftlichen Zusammenstellung der Gesamtausgaben folgt auf die Summe der Aufwendungen noch ein Posten „Herstellungskosten Nottreppe” mit brutto 3 895,65 DM. Nach Ansicht der weiteren Beteiligten wurde auch über diesen Posten Beschluß gefaßt; nach Ansicht des Antragstellers trifft dies nicht zu. Zu Tagesordnungspunkt 5 „Verschiedene Anträge” heißt es in der Versammlungsniederschrift:
Im Anschluß an die Abrechnung 1988 wurde die Position Nottreppe zur Tiefgarage diskutiert. Es wurde festgestellt, daß durch diese Baumaßnahme die Streitigkeiten mit der Stadt und dem Bauteil „D” beigelegt wurden. Die Kosten wurden auf alle Stellplätze verteilt, so daß sich pro Stellplatz ein Betrag von DM 60,– ergibt. Die Anwesenden sind sich einig, daß es sich nicht lohnt, sich wegen diesem Betrag weiter zu streiten, zumal sich der Bau als zweckmäßig herausgestellt hat.
Der in der Versammlung anwesende Antragsteller hat am 27.11.1989 beim Amtsgericht beantragt festzustellen, daß der Tagesordnungspunkt 5 im Versammlungsprotokoll insofern unwirksam sei, als sich daraus ein Beschluß über die Zahlungspflicht für die Nottreppe zur Tiefgarage ergeben soll. Gleichzeitig hat er wegen Versäumung der Frist des § 23 Abs. 4 WEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da er Versammlungsniederschrift und Abrechnung erst am 13.11.1989 erhalten habe und für ihn zuvor nicht erkennbar gewesen sei, daß zu Tagesordnungspunkt 5 ein Beschluß gefaßt worden sei. Dies hat er auch an Eides Statt versichert.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 28.8.1990 den Eigentümerbeschluß zu Tagesordnungspunkt 5 für ungültig erklärt, soweit darin eine Zahlungspflicht für eine Nottreppe zur Tiefgarage begründet werden sollte. In den Gründen des Beschlusses hat es dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anfechtungsfrist gewährt.
Die weitere Beteiligte hat gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Zeugin G., eine Angestellte der weiteren Beteiligten, zum Ablauf der Versammlung vom 27.9.1989 vernommen und sodann das Rechtsmittel mit Beschluß vom 27.5.1991 zurückgewiesen. Die weitere Beteiligte hat dagegen sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig; der nach § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwerdewert von mehr als 1 200 DM ist erreicht. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist als Verwalterin an der Entscheidung interessiert, daß die Eigentümer zu Tagesordnungspunkt 5 einen Beschluß faßten und dadurch eine Zahlungspflicht von insgesamt 3 895,65 DM begründeten, da sie nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen hat, die Nottreppe herstellen ließ und als Bauträgerin unter Umständen selbst für deren Kosten aufkommen muß.
2. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.
a) Die Erstbeschwerde ist zulässig gewesen. Ein Verfahren, das die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses oder die Feststellung zum Gegenstand hat, daß ein Eigentümerbeschluß mit einem bestimmten Inhalt nicht zustandegekommen ist, fällt unter § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG (BayObLG WuM 1989, 527/528 m.w.Nachw.). In einem solchen Verfahren ist der Verwalter Beteiligter und damit auch beschwerdeberechtigt (BayObLG WE 1987, 57; 1991, 291, jeweils m.w.Nachw.). Die weitere Beteiligte ist auch in ihrer Rechtsstellung betroffen.
b) Das Landgericht hat die Erstbeschwerde aber zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe dem Antragsteller zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Er habe die Anfechtungsfrist schuldlos versäumt; denn aus dem Verlauf der Versammlung habe er nicht entnehmen können, daß nach Ansicht der weiteren Beteiligten dort d...