Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Teileigentum kann auch in der Weise begründet werden, daß mit dem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer erst noch zu errichtenden Tiefgarage verbunden wird. Wird die Tiefgarage nicht errichtet und haben die Wohnungseigentümer kein Interesse an ihrer Erstellung, kann es nach Treu und Glauben geboten sein, den bestehenden Zustand in der Weise zu bereinigen, daß die Wohnungseigentümer ohne Zahlung eines Wertausgleichs die Miteigentumsanteile übernehmen, die mit dem Sondereigentum an der Tiefgarage verbunden sind, und daß das Sondereigentum aufgehoben wird.
Normenkette
BGB § 242; WEG § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 6 T 1432/98) |
AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen UR II 57/97) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluß des Landgerichts München II vom 18. Dezember 2000 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung und der Beschluß des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 21. Januar 1998 aufgehoben.
II. Die Antragsteller werden verpflichtet, ohne Zahlung eines Wertausgleichs daran mitzuwirken, daß die im Nachtrag vom 12. Juli 1973 zur Teilungserklärung vom 27. April 1973 unter Nr. II c aufgeführten Miteigentumsanteile des Antragsgegners von insgesamt 120/1000 unter Aufhebung des Sondereigentums auf Kosten des Antragsgegners auf die Antragsteller nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile übertragen werden und daß damit verbundene Sondernutzungsrechte des Antragsgegners entfallen.
III. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
IV. Die Geschäftswertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird zurückgewiesen.
V. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge haben die Antragsteller als Gesamtschuldner und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
VI. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.
Der Antragsgegner war Alleineigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Wohnanlage befindet. Er teilte dieses Grundstück im Jahr 1973 in Wohnungs- und Teileigentum auf. Dem Antragsgegner gehört das Teileigentum an den Tiefgaragenstellplätzen, auf die insgesamt 120/1000 Miteigentumsanteile entfallen.
In der Folgezeit veräußerte der Antragsgegner die Wohnungen. Da sich dabei herausstellte, daß am Erwerb der in der Planung und der Teilungserklärung vorgesehenen Tiefgaragenstellplätze kein Interesse bestand, strich er die Tiefgarage aus der Planung und errichtete lediglich die Wohngebäude.
Nach der Teilungserklärung sollten ferner auf der Fläche über der geplanten Tiefgarage acht Stellplätze errichtet werden; das Recht auf Vergabe von Sondernutzungsrechten an den Stellplätzen wurde dem Antragsgegner eingeräumt. Außerdem ist bestimmt, daß der Antragsgegner, soweit er Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum behält, mit diesen das Sondernutzungsrecht an oberirdischen Stellplätzen verbinden kann. In der Folgezeit errichtete der Antragsgegner sieben oberirdische Stellplätze, von denen er zwei gegen Entgelt an andere Wohnungseigentümer übertrug.
Nach der Gemeinschaftsordnung richtet sich die Pflicht zur Kosten- und Lastentragung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner für das Jahr 1994 zur Zahlung von Wohngeld in Höhe von 4.537,24 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Der Antragsgegner hat die Gegenanträge gestellt, die Antragsteller zu verpflichten, seinen Miteigentumsanteil gegen Zahlung des gemeinen Wertes zu übernehmen (Nr. I) und die Teilungserklärung dahingehend zu ändern, daß die Miteigentumsanteile des Antragsgegners den Antragstellern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zugewiesen werden (Nr. II). Mit Teilbeschluß vom 26.2.1996 hat das Amtsgericht dem Antrag der Antragsteller stattgegeben und den Gegenantrag Nr. I abgewiesen. Die gegen den Teilbeschluß eingelegte sofortige Beschwerde hat der Antragsgegner wieder zurückgenommen. In der Folgezeit hat der Antragsgegner beim Amtsgericht seinen Gegenantrag Nr. II dahingehend abgeändert, daß die Antragsteller verpflichtet werden, seinen Miteigentumsanteil gegen Zahlung eines Betrages von 25.000 DM zu übernehmen, hilfsweise die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung für die Kosten- und Lastentragung dahingehend abzuändern, daß die Miteigentumsanteile des Antragsgegners von der Kostenlast freigestellt werden und die Kosten und Lasten den übrigen Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile auferlegt werden. Mit Beschluß vom 21.1.1998 hat das Amtsgericht die Gegenanträge abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Seinen zuletzt gestellten Hauptantrag hat er im Beschwerde verfahren dahin abgeändert, daß sein Miteigentumsanteil gegen Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts geste...