Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Leitsatz (amtlich)

Die nächstliegende Bedeutung des Beschlußantrags eines Wohnungseigentümers, die Außentreppe an einem Gebäude zu beseitigen, geht dahin, daß die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Beseitigung auf ihre Kosten verpflichtet sein soll.

Ist die Beseitigung der Treppe erforderlich, um Instandsetzungsmaßnahmen am Gebäude vorzunehmen, deren Kosten ein Wohnungseigentümer zu tragen hat, fallen diesem Wohnungseigentümer auch die Kosten für die vorübergehende Beseitigung der Treppe zur Last.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 04.09.2002; Aktenzeichen 1 T 6996/02)

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 1195/01)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 4. September 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Bei der Wohnanlage handelt es sich um einen Altbau, bestehend aus einem Vordergebäude mit fünf Wohnungen (Nrn. 1 bis 5) und einem Rückgebäude mit zwei Wohnungen (Nrn. 6 und 7), deren Eigentümer die Antragsteller sind. An dem Rückgebäude, dem eine Terrasse vorgelagert ist, befindet sich eine Außentreppe.

Die in der Teilungserklärung vom 8.8.1990 enthaltene Gemeinschaftsordnung lautet auszugsweise wie folgt:

Nr. II 3.

Dem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichneten Wohnung im Untergeschoß des Rückgebäudes steht der ausschließliche Gebrauch, die Pflege und Instandhaltung der vor der Wohnung liegenden, in den als Bestandteil und Anlagen III, V und VI beigefügten Lageplänen grün schraffiert eingezeichneten Terrassen- und Gartenflächen einschließlich Außentreppen zu. Die nordwestlich des Rückgebäudes gelegene, an die Terrasse angrenzende Freifläche ist durch die Grundstücksgrenzen bestimmt.

Die jeweiligen Sondernutzungsberechtigten sind berechtigt, innerhalb der gesamten Sondernutzungsfläche alle Maßnahmen zu treffen, die ein Grundstücksalleineigentümer zu treffen berechtigt wäre. …

Nr. III 3.1

Die Wohnanlage wird verwaltungsmäßig und instandhaltungsmäßig in zwei selbständige Einheiten in der Weise geteilt, daß wirtschaftlich gesehen die Einheiten Nr. 1 bis Nr. 5 einerseits und die Einheiten Nr. 6 und Nr. 7 andererseits samt den diesen Einheiten zugeordneten Sondernutzungsflächen so behandelt werden, als ob es sich um real geteilte Grundstücke handeln würde.

Verwaltungsmäßig und unterhaltungsmäßig unterliegen somit lediglich der gemeinsamen Verwaltung aller Wohnungs- bzw. Teileigentümer

a) …

d) Änderungen von Fassade und Anstrich.

Ansonsten steht die Nutzung jeglichen gemeinschaftlichen Eigentums an Gebäuden und innerhalb von Gebäuden nur den jeweiligen Miteigentümern zu, die Sondereigentum in dem betreffenden Gebäude haben. Auch die Kostentragung der laufenden Lasten und die Instandhaltungsrücklagen sind entsprechend zu teilen und zuzuordnen.

Nr. VI 6.1

Bezüglich der Trennung der Kosten für die Unterhaltung und Instandhaltung und die Instandsetzung und die Reparaturrücklage gelten grundsätzlich die Bestimmungen gemäß Ziffer 3.1, wonach die Einheiten Nr. 1 bis Nr. 5 und die Einheiten Nr. 6 und Nr. 7 jeweils bezüglich vorstehender Aufwendungen zu trennen sind.

In der Eigentümerversammlung vom 8.11.2001 lehnten die Wohnungseigentümer die Anträge der Antragsteller ab,

die Treppe längs der Außenwand des Rückgebäudes wegen Feuchtigkeitsschäden an der Hauswand zu entfernen (TOP 2),

die Terrasse des Rückgebäudes wieder aufzubauen (TOP 3).

Die Antragsteller haben beantragt, diese beiden Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Außerdem haben sie beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, einer Entfernung der Treppe zum Zwecke einer Sanierung der Außenwand auf Kosten der Antragsteller zuzustimmen, ferner einem Wiederaufbau der Terrasse auf Kosten der Gemeinschaft, hilfsweise auf Kosten der Antragsteller zuzustimmen.

Das Amtsgericht hat am 26.3.2002 unter Abweisung der übrigen Anträge die Antragsgegner verpflichtet, auf Kosten der Antragsteller der vorübergehenden Entfernung der Treppe mit Verpflichtung zu deren Wiederherstellung nach Sanierung der Außenwand zuzustimmen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 4.9.2002 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde. Die Antragsteller beantragen, den Eigentümerbeschluß vom 8.11.2001 zu TOP 2 für ungültig zu erklären und die Antragsgegner zu verpflichten, einer Entfernung der Außentreppe zuzustimmen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Eigentümerbeschluß zu TOP 2 entspreche ordnungsmäßiger Verwalt...

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