Leitsatz

Fassadensanierung in einer Mehrhausanlage und dabei vorübergehend erforderliche Außentreppenbeseitigung (Folgekostentragung kraft gesonderter Kostenverteilungsvereinbarung)

 

Normenkette

(§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG)

 

Kommentar

  1. Die nächstliegende Bedeutung des Beschlussantrags eines Wohnungseigentümers, die Außentreppe an einem Gebäude zu beseitigen, geht dahin, dass die Gemeinschaft der Eigentümer zur Beseitigung auf ihre Kosten verpflichtet sein soll.
  2. Ist die Beseitigung der Außentreppe erforderlich, um Instandsetzungsmaßnahmen am Gebäude vorzunehmen, deren Kosten ein Wohnungseigentümer allein zu tragen hat, fallen diesem Eigentümer auch die Kosten für die vorübergehende Beseitigung der Treppe zur Last. Vorliegend ging es nach erfolgter Sachverständigenbegutachtung lediglich zum Zwecke einer Sanierung der Hauswand um eine vorübergehend erforderliche Beseitigung der Außentreppe, nicht um eine Änderung der Fassade im Sinne der weiteren Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung. Obliegt nun die Instandsetzung einer Hauswand (hier eines Rückgebäudes) allein der Antragstellerseite, hat sie auch gemäß der hier getroffenen Verteilungsvereinbarung die Kosten aufzubringen. Solche Kosten der vorübergehenden Entfernung einer Außentreppe sind der Sanierung der Hauswand zuzuordnen; eine Entscheidungsbefugnis und Kostentragungspflicht der gesamten Gemeinschaft hätte hier nur für eine nicht nur vorübergehende Änderung der Fassade bestanden.
  3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Lasten der Antragstellerseite bei Geschäftswert dieser Instanz von 30.000 EUR.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 07.11.2002, 2Z BR 100/02)

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