Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeld

 

Leitsatz (amtlich)

Hat die Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten nach der Teilungserklärung „auf der Grundlage der jeweiligen Wohnungsfläche unter Berücksichtigung eventuell vorhandener Verbrauchszähler” zu erfolgen, so ist die nächstliegende Bedeutung dieser Regelung, daß die Kosten unter Heranziehung der Heizkostenverordnung mit 50 % nach der Wohnfläche und mit 50 % nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen sind.

 

Normenkette

WEG § 16

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 17.08.2001; Aktenzeichen 1 T 16147/01)

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 205/01)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 8. Juli 2002 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 17. August 2001 abgeändert.

II. Die von den Vorinstanzen ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners, der in der Eigentümerversammlung vom 13. April 2000 vorgelegten Jahresabrechnung 1999 zuzustimmen und einen Betrag von 16.744,19 EUR zu bezahlen, wird hinsichtlich des in der Jahresabrechnung 1999 enthaltenen Rechnungspostens Heizungs- und Warmwasserkosten und der sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtung bis zu einem Höchstbetrag von 823,60 EUR aufgehoben. Aufgehoben wird ferner die Kostenentscheidung des Landgerichts über die Kosten des Verfahrens beim Amtsgericht und des Beschwerdeverfahrens, soweit sie auf dem Ergebnis zum Rechnungsposten Heizungs- und Warmwasserkosten beruht.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

IV. Der Ausspruch des Landgerichts über die Zinsen wird dahingehend abgeändert, daß der Antragsgegner den geschuldeten Betrag ab 30. März 2001 mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens aber mit 9,26 % zu verzinsen hat.

V. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners verworfen (Nr. I des Rechtsbeschwerdeantrags) und zurückgewiesen (Nr. III des Rechtsbeschwerdeantrags).

VI. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, in der den Antragstellern drei Wohnungen und dem Antragsgegner elf Wohnungen gehören.

In der Eigentümerversammlung vom 13.4.2000 wurde vom Antragsgegner, der aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten über die Stimmenmehrheit in der Eigentümerversammlung verfügt, die Genehmigung der Jahresabrechnung 1999 und des Wirtschaftsplans 2000 abgelehnt.

Der Antragsgegner brachte unter anderem gegen die Jahresabrechnung 1999 vor, daß er aufgrund der Verbrauchsmessung der Ablesefirma für das Jahr 1999 für seine elf Wohnungen einen Betrag von insgesamt 3.827,21 DM zu zahlen habe. Tatsächlich sei in die Jahresabrechnung aber ein Betrag von 5.438,03 DM eingestellt. Entgegen der in der Teilungserklärung enthaltenen Regelung, nach der „die endgültige Heizungs- und Warmwasserkosten-Abrechnung auf Grundlage der jeweiligen Wohnfläche unter Berücksichtigung eventuell vorhandener Verbrauchszähler” zu erfolgen hat, habe die Verwalterin die Heizungs- und Warmwasserkosten allein nach der Wohnfläche verteilt. Ihm sei dadurch ein Betrag von 1.610,82 DM (= 823,60 EUR) zuviel in Rechnung gestellt worden.

Gegen eine Verpflichtung zur Zahlung von Wohngeld aufgrund der Jahresabrechnung 1999 und des Wirtschaftsplans 2000 berief sich der Antragsgegner ferner darauf, daß er zur Aufrechnung berechtigt sei. Unter anderem erklärte er, ihm sei ein Betrag von 742,35 DM (= 379,56 EUR) zu Unrecht wegen einer Reparatur an einem Abflußrohr in einer ihm nicht gehörenden Wohnung in Rechnung gestellt worden.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 17.8.2001 den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet, dem in der Eigentümerversammlung vom 13.4.2000 gestellten Antrag auf Genehmigung der Jahresabrechnung 1999 und des Wirtschaftsplans 2000 zuzustimmen (Nr. I). Außerdem hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller einen Betrag von 41.260,70 DM nebst 9,26 % Zinsen hieraus seit 29.3.2001 zu bezahlen (Nr. II). Das Landgericht hat am 8.7.2002 den Beschluß des Amtsgerichts in Nr. II dahingehend abgeändert, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, 16.744,19 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens jedoch 9,26 % Zinsen seit 30.3.2001 zu bezahlen. Im übrigen hat es den Antrag der Antragsteller und die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten des Verfahrens beim Amtsgericht und des Beschwerdeverfahrens hat es den Antragstellern als Gesamtschuldnern 1/5 und dem Antragsgegner 4/5 auferlegt. Außerdem hat es angeordnet, daß der Antragsgegner den Antragstellern 4/5 ihrer außergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahren zu erstatten hat.

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde mit folgenden Anträgen...

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