Leitsatz

Heiz- und Warmwasserkosten sind bei Ausstattung mit Zählern zur Verbrauchserfassung im Zweifel gemäß Heizkostenverordnung 50:50 (Fix- zu Wärmeverbrauchskosten) aufzuteilen

 

Normenkette

(§ 16 Abs. 2 WEG ; , §§ 3, 7 Abs. 1 Heizkostenverordnung)

 

Kommentar

  1. Hat die Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten nach der Teilungserklärung "auf der Grundlage der jeweiligen Wohnungsfläche unter Berücksichtigung evtl. vorhandener Verbrauchszähler" zu erfolgen, so ist die nächstliegende Bedeutung dieser Regelung in vorzunehmender Auslegung, dass die Kosten unter Heranziehung der Heizkostenverordnung mit 50 % nach der Wohnfläche und mit 50 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen sind.

    Vorliegend musste die Sache an das LG zurückverwiesen werden, um zu klären, ob die Anlage mit Verbrauchserfassungs-Messgeräten – wie gegnerseits vorgetragen – ausgestattet sei und welcher Betrag unter Anwendung des Schlüssels 50:50 auf den Antragsgegner umgelegt werden müsste.

  2. Einer Abrechnung der Kosten allein (zu 100 %) nach der Wohnfläche entsprach hier nicht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, sodass der Antragsgegner auch nicht verpflichtet war, insoweit einer Jahresabrechnung zuzustimmen und den ihm insoweit in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen.

    Verfügt die Wohnanlage über keine Ausstattung zur Verbrauchserfassung, hätte i. Ü. jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass die Voraussetzungen für eine Verteilung der Kosten für Heizung und Warmwasser entsprechend den Vorgaben der Heizkostenverordnung geschaffen werden (BayObLG, NZM 1999, 908).

 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 07.11.2002, 2Z BR 77/02)

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