Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 17.08.1992; Aktenzeichen 13 T 3302/92)

AG Nürnberg (Beschluss vom 01.10.1991; Aktenzeichen VIII 601/83)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg – Vormundschaftsgericht – vom 1. Oktober 1991 wird in Nrn. I und II, der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. August 1992 wird in Nr. I aufgehoben.

II. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1 zum 1. Februar 1993 einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes … zu übermitteln. Der Bericht hat mindestenst zu enthalten

  1. eine Übersicht über den schulischen Werdegang des Jugendlichen unter Beifügung von Fotokopien des Abschlußzeugnisses der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule sowie des letzten Zeugnisses, der Berufsschule,
  2. Angaben über, die derzeitige berufliche Situation des Jugendlichen und
  3. allgemeine Angaben über seine persönliche Lebenssituation und seine besonderen persönlichen Interessen.

Dem Bericht sind zwei neuere Lichtbilder des Jugendlichen (aus der Zeit ab 1. Januar 1991) beizufügen.

Die Angaben sind durch einen abschließenden Bericht zum 15. Juli 1993 zu ergänzen, in den wesentliche Änderungen seit der Erstattung des ersten Berichts aufzunehmen sind.

III. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs tragen die Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hälfte.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 2 ist die Mutter des am 24.7.1975 geborenen Christian X. Für ihn besteht eine Amtspflegschaft, die das Stadtjugendamt … wahrnimmt. Der Beteiligte zu 1 ist der nichteheliche Vater. Er hat die Vaterschaft anerkannt und in den letzten Jahren den geschuldeten Unterhalt im wesentlichen bezahlt. Er hatte jedoch seit der Geburt keinen Kontakt mit dem Kind.

Der Vater hat beim Vormundschaftsgericht beantragt, die Mutter zu verpflichten, ihm durch Übersendung der Schulzeugnisse (Zwischenzeugnis und Abschlußzeugnis), Erstellung eines Lebensberichts und Übergabe zweier aktueller Lichtbilder jeweils halbjährig Auskunft über den persönlichen Werdegang seines Sohnes zu erteilen. Das Vormundschaftsgericht hat es nach Anhörung des Jugendlichen, der Mutter und des Vaters mit Beschluß vom 1.10.1991 abgelehnt, vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen gegen die Mutter zu ergreifen. Der Beschwerde des Vaters hat es, nach nochmaliger Anhörung des Jugendlichen und der Mutter sowie einer Vertreterin des Stadtjugendamts, mit Beschluß vom 15.4.1992 nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 17.8.1992 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Vaters.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere, Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Gegen die Entscheidung des Landgerichts, das die vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen ablehnende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bestätigt hat, ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG die weitere Beschwerde statthaft. Sie ist nicht nach § 63 a FGG ausgeschlossen (vgl. BayObLG FamRZ 1983, 1169/1170). Die Beschwerdeberechtigung des Vaters ergibt sich bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde (BayObLGZ 1991, 1/4).

2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Gemäß § 1711 i.V.m. § 1634 BGB könnten die von dem leiblichen Vater gewünschten Maßnahmen nur angeordnet werden, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprächen. Da der inzwischen 17-jährige jeglichen Kontakt zum Vater ablehne, sei das Kindeswohl bei Anordnung der verlangten Maßnahmen beeinträchtigt. Der Vater habe keinen Grund vorgetragen, warum er sich jetzt um seinen nichtehelichen Sohn kümmern wolle. Daß er um das Wohl seines nichtehelichen Sohnes besorgt sei, habe er nicht einmal, vorgetragen. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, daß der Vater die gewünschten Maßnahmen nur deshalb verlange, um seiner Unterhaltspflicht zu entgehen oder die monatlichen Unterhaltszahlungen reduzieren zu können.

3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht stand. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs des Vaters nach § 1711 Abs. 3 i.V.m. § 1634 Abs. 3 Satz 1 BGB verkannt.

a) Gemäß § 1711 Abs. 3 BGB kann der nichteheliche Vater nach Maßgabe des § 1634 Abs. 3 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. § 1634 Abs. 3 Satz 1 BGB verpflichtet den Personensorgeberechtigten zu einer solchen Auskunft, wenn ein berechtigtes Interesse, des Vaters besteht und die Erteilung der Auskunft mit dem Wohl des, Kindes vereinbar ist. Dieses Auskunftsrecht soll zum Ausgleich dafür dienen daß der persönliche Umgang des nicht personensorgeberechtigten Vaters aus Gründen des Kindeswohls eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge, BT-Drs 8/2788 S. 55 und 68), ist aber von einem solchen Ausschluß nicht abhängig (OLG Zweibrücken FamRZ 1990, 779; Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB 12. Aufl. § 1634 Rn. 83 m.w.Nachw.).

b) Die Auffassung des Landgerichts, die erbetenen Auskünft...

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