Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwiderhandlung gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Urteil vom 20.07.1989) |
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 20. Juli 1989 werden als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Betroffenen durch die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Tatbestand
I.
Am 23.3.1988 sprach das Amtsgericht Nürnberg den Betroffenen einer Ordnungswidrigkeit der vorsätzlichen unerlaubten Leiharbeitnehmerüberlassung schuldig. Mit Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5.9.1988 wurde dieser Schuldspruch bestätigt. Durch Urteil vom 20.7.1989 verhängte das Amtsgericht Nürnberg gegen den Betroffenen wegen der angeführten Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 30.000 DM.
Mit ihren Rechtsbeschwerden rügen die Staatsanwaltschaft und der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässigen Rechtsmittel sind unbegründet.
Zur Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, die Feststellungen des Amtsgerichts zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen seien widersprüchlich und lückenhaft. Ein Gewinn von 179.000 DM, der sich auf einen Zeitraum von 2 3/4 Jahren verteile, sei mit der Annahme, der Betroffene erziele ein monatliches Nettoeinkommen von 37.500 DM, nicht vereinbar. Im übrigen ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, daß das Amtsgericht hier zu einer Gewinnabschöpfung gemäß § 17 Abs. 4 OWiG verpflichtet gewesen sei.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
Das für das Rechtsbeschwerdegericht insoweit allein maßgebende angefochtene Urteil enthält keinerlei Feststellungen über einen Gewinn von 179.000 DM während eines Zeitraums von 2 3/4 Jahren. Auch eine Bezugnahme auf eine entsprechende Feststellung im Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.3.1988 fehlt. Schon deshalb kann keine Rede davon sein, daß die Feststellung über das monatliche Einkommen des Betroffenen mit den Feststellungen über den Gewinn der Firma nicht vereinbar sei.
Im übrigen handelt es sich bei der Angabe des Amtsgerichts im Urteil vom 20.7.1989, der Betroffene erziele ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 37.500 DM, erkennbar um seine derzeitigen Bezüge. Ein Erfahrungssatz, daß bei einem Betroffenen bei etwa gleichbleibender Zahl seiner Arbeitnehmer über Jahre hinaus gleiche Gewinne erwirtschaftet werden, besteht nicht. Anhaltspunkte dafür, daß die Feststellungen über das angeführte monatliche Nettoeinkommen des Betroffenen mit anderen Ausführungen des Urteils im Widerspruch stehen, sind nicht vorhanden. Dies gilt auch hinsichtlich der Zubilligung von Ratenzahlungen, die das Amtsgericht nicht etwa auf andere Feststellungen über die Einkünfte des Betroffenen gestützt, sondern nur damit begründet hat, daß nicht auszuschließen sei, daß der Betroffene den Betrag von 30.000 DM nicht sofort bezahlen könne.
Bereits in seinem Beschluß vom 9.5.1988, der in vorliegender Sache ergangen ist, hat der Senat ausdrücklich dargelegt, daß weder ein vermeidbarer Verbotsirrtum noch der Umstand, daß einem ohne Erlaubnis Handelnden die Erlaubnis bei entsprechender Antragstellung von vornherein erteilt worden wäre, die Anwendung des § 17 Abs. 4 OWiG ausschließt. Auch bei Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gilt uneingeschränkt der Grundsatz, daß die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus dem gewerbsmäßigen Verleih von Arbeitskräften ohne Erlaubnis erzielt, übersteigen soll. § 17 Abs. 4 OWiG ist als Sollvorschrift ausgestaltet, um andere gleich wichtige Zumessungskriterien nicht zurückzudrängen (vgl. Steindorf KK OWiG § 17 Rn. 119). Wesentlich sind somit die Umstände des Einzelfalls.
Die Entscheidung der Frage, ob eine Vorteilsabschöpfung vorzunehmen ist, ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der sich aufgrund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild von der Person des Betroffenen und seiner Tat machen kann. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, d.h., wenn z.B. das Gericht, obwohl die Urteilsgründe eine Prüfung des § 17 Abs. 4 OWiG nahe legen, keine Entscheidung über die Gewinnabschöpfung trifft oder wenn die Gesamtabwägung der Zumessungskriterien ein Absehen von der Gewinnabschöpfung nicht zu rechtfertigen vermag (OLG Stuttgart Justiz 1982, 276). Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Amtsgericht ist auch nicht etwa davon ausgegangen, daß Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz grundsätzlich lediglich Formalverstöße seien. Von Formalverstößen kann nur die Rede sein, wenn an sich die Erlaubnisvoraussetzungen von vornherein vorliegen, aus irgendeinem Grund jedoch die Erlaubnis nicht erteilt wurde. Diesen Umstand hat das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde g...