Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts bei Vollstreckungsgegenklage sowie Aufwendungsersatzansprüche des Verwalters
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. Dezember 1989 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung des Amtsgerichts München im Beschluß vom 3. April 1989 dahingehend abgeändert wird, daß von den Gerichtskosten der Antragsteller 1/5 und der Antragsgegner 4/5 zu tragen haben.
Die Anschlußrechtsbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Hilfsanträge werden abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 1/5 und der Antragsgegner zu 4/5 zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 010 DM festgesetzt. Der Geschäftswert für das Verfahren im ersten Rechtszug wird in gleicher Höhe festgesetzt. Dementsprechend wird Nr. 4 des Beschlusses des Amtsgerichts abgeändert.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten war eine Streitigkeit in Wohnungseigentumssachen anhängig (AG M. UR II 502/83). Nach Abschluß des Verfahrens erging am 2.12.1986 ein Kostenfestsetzungsbeschluß, durch den die vom Antragsteller an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 1 639,28 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 8.8.1986 festgesetzt worden sind.
In dem genannten Verfahren war der Antragsgegner zunächst durch die Rechtsanwälte A., B. und C. vertreten. Mit Schriftsatz vom 24.6.1985 teilte Rechtsanwalt C. dem Gericht mit, daß der Antragsgegner nur noch von Rechtsanwalt B. und ihm vertreten werde. Eine Abschrift dieses Schriftsatzes wurde vom Gericht dem Antragsteller zugeleitet.
In dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 2.12.1986 wurden „Rechtsanwalt A. und Partner” als die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners angegeben. Auf Antrag des Antragsgegners wurde das Zwangsvollstreckungsverfahren aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluß gegen den Antragsteller eingeleitet. Der Antragsteller zahlte daraufhin den Betrag von 1 639,28 DM, indem er am 26.10.1987 einen Verrechnungsscheck in dieser Höhe in das Anwaltsschrankfach bei Gericht einwarf, das auf den Schriftsätzen der Anwaltssozietät Rechtsanwälte A., B. und C. angegeben war. Rechtsanwalt A. löste den Scheck ein und brachte ihn dem Konto der aufgelösten, aber noch nicht vollbeendeten Anwaltssozietät A., B. und C. gut. Der Antragsgegner vertrat in der Folgezeit die Auffassung, daß der Antragsteller durch die Übergabe des Schecks an Rechtsanwalt A. an einen vom Antragsgegner nicht bevollmächtigten Empfänger geleistet und damit nicht mit schuldbefreiender Wirkung bezahlt habe.
Der Antragsteller hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß für unzulässig zu erklären und den Antragsgegner zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu verpflichten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 3.4.1989 ausgesprochen, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß hinsichtlich des Hauptsachebetrages von 1 639,28 DM für unzulässig erklärt werde. Im übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Die Gerichtskosten hat es dem Antragsgegner auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es nicht angeordnet. Der Geschäftswert ist auf 1 639,28 DM festgesetzt worden. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 12.12.1989 die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat es dem Antragsteller 1/5 und dem Antragsgegner 4/5 auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2 010 DM festgesetzt. Gegen den Beschluß des Landgerichts richten sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlußrechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
Die Rechtsmittel sind nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der zulässige Vollstreckungsabwehrantrag sei, soweit die Hauptsache (1 639,28 DM) bezahlt worden sei, begründet. Die drei Rechtsanwälte, die sich zunächst für den Antragsgegner bestellt hätten, darunter auch Rechtsanwalt A., seien bezüglich des Anwaltshonorars Gesamtgläubiger gewesen. Damit habe es dem Antragsteller freigestanden, an welchen der drei Rechtsanwälte er habe bezahlen wollen. Folglich habe er mit schuldbefreiender Wirkung auch an Rechtsanwalt A. bezahlen können. Dies gelte zweifelsfrei für die zu erstattenden Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens, weil diese bis zum 16.4.1985 (Beschluß des Amtsgerichts) angefallen seien und dem Antragsteller erst danach mitgeteilt worden sei, daß Rechtsanwalt A. nicht mehr Vertreter des Antragsgegners sei. Aber auch die zu erstattenden Kosten, die nach Kenntniserlangung von der fehlenden Vertretungsberechtigung des Rechtsanwalts A. angefallen seien, habe der Antragsteller wirksam an diesen bezahlen könne...